RRB Nr. 119/2017
Volksschulgesetz, Änderung, Tagesstrukturen/Tagesschulen, Antrag an den Kantonsrat
8 febbraio 2017Tedesco10 min
Source zh.ch
Volksschulgesetz, Änderung, Tagesstrukturen/Tagesschulen, Antrag an den Kantonsrat
Antrag des Regierungsrates vom 8. Februar 2017
Volksschulgesetz (VSG) (Änderung vom . . . . . . . . . . .; Tagesstrukturen und Tagesschulen)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Feb- ruar 2017, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geän- dert: § 3 c. Anbieter von Tagesstrukturen nach § 30 a und Schulen kön- c. Melderechte nen untereinander Personendaten und besondere Personendaten von zwischen Anbie- tern von Tages- Schülerinnen und Schülern austauschen. strukturen und Schulen
§ 11. Abs. 1–3 unverändert. Unentgeltlich- 4 Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb keit und Eltern- beiträge der Blockzeiten, werden von den Eltern in der Regel Beiträge erho- ben. § 27. Abs. 1 unverändert. Unterrichtszeit 2 Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der
Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags (Blockzeiten). 3 Die Verordnung regelt die Blockzeiten und den Halbklassenun-
terricht.
C. Tagesstrukturen
§ 30 a. 1 Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schüle- Angebot rinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können. a. Grundsatz 2 Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regel-
mässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung.
3 Sie können Dritte mit dem Betrieb von Tagesstrukturen beauftra- gen. 4 Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig. b. Tagesschulen § 30 b. 1 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung a. durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden, b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten. 2 Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obli-
gatorisch zu besuchen sind. 3 Ist die Mittagsbetreuung in der Tagesschule obligatorisch, kann
die Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden. 4 Gemeinden mit Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch
ohne obligatorische Betreuung möglich ist. Anforderungen § 30 c. Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Tages- strukturen insbesondere mit Bezug auf a. Konzeption und Organisation, b. Personalbestand und Betreuungsschlüssel, c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der Betreuenden, d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung. Bewilligungs- § 30 d. Kinderhorte gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung pflicht für vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) Kinderhorte für schulpflichtige Kinder benötigen eine Bewilligung ihrer Standort- gemeinde und unterstehen deren Aufsicht. 2 Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.
3 Von Schul- und Einheitsgemeinden geführte Kinderhorte sind
nicht bewilligungspflichtig. 4 Die Verordnung regelt
a. die Zahl der betreuten Kinder und Jugendlichen, ab der eine Be- willigung erforderlich ist, b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist. 5 Die Gemeinden melden der Direktion Name und Adresse der
Kinderhorte auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft. Titel C wird zu Titel D.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referen- dum.
W e isung
1. Ausgangslage
Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) ent- hält keine Rechtsgrundlage für Tagesschulen. Das Thema Tagesstruk- turen wird in allgemeiner Form unter der Marginalie «Unterrichtszeit» in § 27 Abs. 2 und 3 VSG aufgegriffen, die Kostenfolgen sind in § 11 Abs. 4 VSG geregelt. In der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) finden sich in den §§ 26 (Stundenplan) und 27 (Ta- gesstrukturen) Aussagen zu Unterrichts- und Betreuungszeiten sowie zu Tagesstrukturen. Dem wachsenden gesellschaftlichen Bedürfnis nach Betreuungs- angeboten – dazu gehören Kinderhorte, Schülerclubs, Mittagstische, Tagessschulen und vereinzelt Tagesfamilien – trägt der Regierungsrat im Rahmen seiner Legislaturziele 2015–2019 Rechnung, indem die Ein- führung von Tagesschulen ermöglicht und gefördert und dabei neue Modelle geprüft werden sollen (Legislaturziel 2.1, RRZ 2.1c). Der Re- gierungsrat hat sich die Förderung des Angebots an Tagesschulen nicht nur unter dem bildungspolitischen, sondern auch unter volkwirtschaft- lichen Gesichtspunkten (Standortattraktivität) als Legislaturziel vor- genommen. Tagesschulen stellen einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar (RRZ 8.1f) und haben auch grosse Bedeutung als Beitrag zur besseren Ausschöpfung des Fach- kräftepotenzials, indem gut ausgebildeten Frauen mit Familie der Wie- dereinstieg oder der umfassendere Einstieg ins Berufsleben erleichtert wird (RRZ 8.1a). Unter Einbezug ausgewählter Gemeinden und Fachpersonen hat das Volksschulamt abgeklärt, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Als vordringlich wurde insbesondere die Vorgabe von klaren kantona- len Bedingungen erachtet. In der Folge erarbeitete die Bildungsdirek- tion eine Gesetzesvorlage. Sie beschränkt sich auf die Festlegung der Begriffe und der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Gemeinden
erhalten damit für die Einführung und Ausgestaltung von Tagesschulen einen grossen Handlungsspielraum; dieser ermöglicht insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden in diesem Bereich.
2. Vernehmlassung
Der Regierungsrat ermächtigte die Bildungsdirektion am 30. März 2016, eine Vernehmlassung zur gesetzlichen Verankerung der Tages- schulen im VSG durchzuführen (RRB Nr. 294/2016). Im Vernehmlas- sungsentwurf werden zentrale Begriffe wie «Blockzeiten», «Tagesstruk- turen» und «Tagesschulen» umschrieben. Der Entwurf enthält auch für die Gemeinden Rahmenbedingungen, innerhalb derer neue Modelle von Tagesschulen entwickelt werden können. Zudem soll es den Ge- meinden ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen vom Wohnortsprinzip abzusehen und Schülerinnen und Schülern den Be- such einer externen Tagesschule zu erlauben. Schliesslich regelt der Vernehmlassungsentwurf die Pflicht zur Bedarfserhebung der Tages- strukturen auf Gesetzesstufe. Der wesentliche Inhalt des Gesetzesentwurfs stiess bei den Ver- nehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich auf grosse Zustimmung. Nur zu einzelnen Nebenpunkten gab es teilweise kritische Rückmeldun- gen. Insbesondere die Gemeinden machten geltend, dass mit der vor- geschlagenen jährlichen Bedarfserhebung ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. Auf die Pflicht zur jährlichen Bedarfserhe- bung wird deshalb verzichtet. Ebenfalls kritisch wurde die Bestimmung aufgenommen, wonach der Besuch einer Tagesschule in einer auswär- tigen Gemeinde auf Gesuch der Eltern und unter Einwilligung der be- teiligten Gemeinden erfolgen kann. Es wurde befürchtet, dass diese Regelung zu vermehrtem administrativem Aufwand und zusätzlichen Rechtsstreitigkeiten führen würde. Auf diese Bestimmung wird ver- zichtet, zumal es den Gemeinden schon heute offensteht, ein Kind un- ter bestimmten Umständen in einer anderen Gemeinde beschulen zu lassen. Die Umschreibung des Begriffs «Tagesschule» ist weitgehend positiv beurteilt worden. Es wurde jedoch zum Teil geltend gemacht, dass die Abgrenzung zum Begriff «Tagesstrukturen» noch verdeutlicht werden sollte. Neu wird deshalb die pädagogische Verknüpfung von Unterricht und Betreuung als wesentliches Merkmal einer Tagesschule ausdrücklich im Gesetz verankert.
3. Die einzelnen Gesetzesänderungen
§ 3c. Melderechte zwischen Anbietern von Tagesstrukturen und Schulen Die Verweisung auf eine Bestimmung im VSG ist anzupassen. § 11. Unentgeltlichkeit und Elternbeiträge Marginalie: Die heutige Marginalie «Unentgeltlichkeit» ist aufgrund der inhaltlichen Änderung nicht mehr korrekt und wird deshalb ange- passt. Neu werden Elternbeiträge «in der Regel» erhoben. Damit steht es im Ermessen der Gemeinden, in gewissen Fällen von einer Beitrags- erhebung abzusehen. § 27. Unterrichtszeit In Abs. 2 wird neu der Begriff «Blockzeiten» als Überbegriff für die koordinierte Unterrichtszeit am Vormittag eingefügt. Der Begriff wird sowohl im Schulfeld als auch in Publikationen häufig genutzt. Satz 2 dieses Absatzes über den Halbklassenunterricht wird in Abs. 3 überge- führt. Der bisherige Abs. 3 über die Tagesstrukturen wird aufgehoben. C. Tagesstrukturen Neu werden die Bestimmungen zu Tagesstrukturen unter einem ei- genen Titel C zusammengefasst. § 30a. Angebot a. Grundsatz Mit § 30a werden die Tagesstrukturen in einer eigenen Bestimmung verankert. Der Begriff «Tagesstrukturen» wurde im geltenden Recht zwar verwendet, aber nicht definiert (vgl. § 27 Abs. 3 VSG, § 27 VSV). Neu wird der Begriff in Abs. 1 umschrieben. Danach sind Tagesstruk- turen Betreuungsangebote, welche die Schülerinnen und Schüler er- gänzend zum Unterricht besuchen können. Dazu gehört auch die unterrichtsergänzende Betreuung in den Blockzeiten. Der Ausdruck «Tagesstrukturen» ist als Oberbegriff zu verstehen, der auch Tages- schulen umfasst. Der Besuch der Tagesstrukturen ist gemäss Abs. 4 freiwillig. Tages- strukturen sollen den Bedürfnissen der Eltern nach unterrichtsergän- zender Betreuung entsprechen und für diese keine Verpflichtung her- vorrufen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bedarf an Tagesstrukturen regelmässig und rechtzeitig zu erheben, um ein der Nachfrage entspre- chendes Angebot anzubieten (Abs. 2).
Mögliche Betreuungsangebote sind beispielsweise Morgenbetreu- ung vor Beginn der Blockzeiten, unterrichtsergänzende Betreuung wäh- rend der Blockzeiten, Mittagsbetreuung mit Mittagsverpflegung in der Mittagspause sowie Nachmittagsbetreuung mit Aufgabenzeit. Schüle- rinnen und Schüler, die sich am Nachmittag in Unterricht und Tages- strukturen aufhalten, sollen die Gelegenheit haben, in dieser Zeit die Hausaufgaben in einer ruhigen Umgebung zu erledigen. Gemäss Abs. 3 können die Gemeinden einzelne oder alle Betreu- ungsangebote durch Dritte oder Private anbieten lassen. Dies entspricht der heutigen Praxis. § 30b. b. Tagesschulen Der Begriff «Tagesschulen» wird in Abs. 1 umschrieben. Tages- schulen bieten eine Betreuung während des ganzen Tages an mehreren Tagen pro Woche an. In der Praxis besteht nicht durchgängig ein An- gebot für alle Schultage der Woche, insbesondere am Mittwochnach- mittag findet zuweilen keine Betreuung oder nur eine Betreuung in Form einer Einzellösung statt (vgl. § 27 Abs. 3 VSV). Dieser Spielraum soll erhalten bleiben. Zentral für Tagesschulen ist, dass eine enge Ver- knüpfung zwischen Schule und Betreuung besteht. Unterricht und Be- treuung in Tagesschulen sollen eine gemeinsame pädagogische Aus- richtung anstreben. Gemäss Abs. 2 können die Tagesschulen den Besuch von Betreu- ungsangeboten für obligatorisch erklären. Damit unterscheiden sie sich von Tagesstrukturen, die ein freiwilliges Angebot bilden. Es bleibt den Gemeinden überlassen, wie viele Betreuungsangebote an Tagesschu- len sie für obligatorisch erklären wollen. Werden Betreuungsangebote für obligatorisch erklärt, hat die Gemeinde sicherzustellen, dass ein Schulbesuch ohne obligatorische Betreuung an einer anderen Schule möglich bleibt. Damit soll der Grundsatz der Freiwilligkeit gemäss § 30a Abs. 4 auch in Gemeinden mit Tagesschulen, die ein obligato- risches Betreuungsangebot vorsehen, gewahrt bleiben. Dies entspricht den Vorgaben des übergeordneten Rechts (vgl. Art. 11 Abs. 2 Inter- kantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 [HarmoS-Konkordat]; LS 410.31). Bei einer obligatorischen Mittagsbetreuung kann die Dauer der Mittagspause in einer Tagesschule gemäss Abs. 3 angemessen verkürzt werden, weil die Kinder keinen Schulweg zurücklegen müssen. Dies bedeutet auch, dass in allen anderen Fällen die Dauer der Mittags- pause so zu bemessen ist, dass Schülerinnen und Schüler die Mittags- zeit zu Hause verbringen können. Die Möglichkeit der verkürzten Mit- tagspause führt zu einem grösseren Spielraum in der Ausgestaltung des Tagesschulablaufs. Insbesondere der Nachmittagsunterricht kann frü-
her beginnen, sodass diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nach Schulschluss keine Betreuung mehr benötigen, früher nach Hause zu- rückkehren oder anderweitige Verpflichtungen (z.B. ausserschulische Sportanlässe) wahrnehmen können. § 30c. Anforderungen Bereits heute unterstehen im Kanton sowohl private als auch von Gemeinden geführte Kinderhorte den Richtlinien über die Bewilli- gung von Kinderhorten (Hortrichtlinien), wenn sie mehr als fünf Be- treuungsplätze für Kinder bis zu zwölf Jahren anbieten und während mindestens fünf halben Tagen oder mindestens 20 Stunden pro Woche geöffnet sind. Die Hortrichtlinien gelten sinngemäss auch für Tages- schulen. Die in der Verordnung festgelegten Anforderungen sollen für private und von Gemeinden geführte Betreuungsangebote gelten, wo- bei insbesondere für Tagesschulen abweichende Regelungen möglich bleiben. Um die nötige Flexibilität zu erhalten, werden die Einzelhei- ten auf Verordnungsstufe geregelt. § 30d. Bewilligungspflicht für Kinderhorte Private Horte gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekin- derverordnung, PAVO; SR 211.222.338) benötigen im Kanton eine Be- willigung ihrer Standortgemeinde und unterstehen deren Aufsicht. Mit «Standortgemeinde» wird die Gemeinde bezeichnet, in welcher der Kinderhort liegt. Nicht bedeutsam ist der Sitz oder Wohnsitz der Trä- gerschaft des Kinderhortes, obwohl die Bewilligung der Trägerschaft erteilt wird. Welche Behörde innerhalb der Standortgemeinde zustän- dig sein soll, wird nicht festgelegt, da dieser Entscheid in der Zustän- digkeit der Gemeinde liegt. Dieselbe Behörde ist gestützt auf Art. 2 PAVO auch zuständig für die Aufsicht über den Kinderhort.
4. Kosten
Für den Kanton entstehen durch die beantragte Gesetzesänderung keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten für die Gemeinden richten sich nach dem angebotenen Betreuungsangebot, wobei Kostenbeiträge von den Eltern erhoben werden können.
5. Regulierungsfolgeabschätzung
Von der beantragten Gesetzesvorlage sind keine Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG; LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur ad- ministrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV; LS 930.11) betrof- fen. Eine Regulierungsfolgeabschätzung ist daher nicht erforderlich.
6. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Vorlage zuzu- stimmen.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi