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Decisione

RRB Nr. 12/2014

Gemeindewesen, Schulgemeinde Küsnacht, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

7 gennaio 2014Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

12. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Küsnacht)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Küsnacht haben am 22. September 2013 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die neue gesetzlich vorgesehene Führungsstruktur (Ein- führung von Schulleitungen) und die personelle Verkleinerung der Schulpflege von bisher elf auf neu sieben Mitglieder auf den Beginn der Amtsdauer 2014–2018. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Küsnacht am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege Küsnacht, Schulverwaltung, Heinrich- Wettstein-Strasse 18, 8700 Küsnacht, den Bezirksrat Meilen, Dorf- strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi