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Decisione

RRB Nr. 1203/2021

Kantonspolizei, Ladeinfrastruktur Elektromobilität, gebundene Ausgabe

27 ottobre 2021Tedesco5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1203. Kantonspolizei, Ladeinfrastruktur Elektromobilität

Erwägungen

(gebundene Ausgabe)

Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 949/2021 am 1. September 2021 eine neue Weisung betreffend Emissionsminderung von Fahrzeugen bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen erlassen. Zur Umsetzung der Vorgaben sind die kantonalen Gebäude mit der entsprechenden Infrastruktur auszu- statten. Für die zentrale und koordinierte Ausstattung der kantonalen Gebäude mit Ladeinfrastruktur vergab der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1259/2020 die Beschaffung, Installation und Bewirtschaftung der Ladestationen an die Repower AG. In der Flotte der Kantonspolizei ver- fügen zurzeit rund 20% der Fahrzeuge über ein alternatives Antriebssys- tem, die überwiegende Mehrheit davon sind Elektrofahrzeuge. Damit diese betrieben werden können, sind die Standorte der Kantonspolizei mit Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. In einer ersten Projektphase konnten 15 Standorte der Kantonspolizei mit Wechselstrom-(AC-)Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität aus- gestattet werden. In einer zweiten Phase werden weitere 47 Standorte aus- gestattet. Gesamthaft benötigt die Kantonspolizei aktuell 129 AC-Lade- stationen und 6 Gleichstrom-(DC-)Schnell-Ladestationen, um rund einen Drittel der Parkplätze für Dienstfahrzeuge mit Ladestationen auszu- rüsten.

Projektbeschrieb Die Vorbereitungsarbeiten für die Montage der Ladestationen der Kan- tonspolizei erfolgen nach einem festgelegten Standardprozess. Da die Voraussetzungen für die Ausstattung eines Gebäudes mit Ladeinfrastruk- tur je nach Standort unterschiedlich sind, erarbeitet das Hochbauamt jeweils einzelne Machbarkeitsprüfungen. Dazu wird in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen für Elektroplanung und dem jeweiligen Ener- gieversorger (z. B. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich) die bauliche Situation des entsprechenden Objekts aufgenommen und mit dem ge- wünschten Zustand abgeglichen. Die Erkenntnisse sowie eine dazuge- hörende Kostenschätzung werden in einem Faktenblatt erfasst. Danach können die Vorarbeiten ausgelöst und die Ladestation bei der Repower AG bestellt werden. Im Rahmen der baulichen Massnahmen sind je nach

Gebäude Platzverhältnisse zu schaffen, wo notwendig die Hauptvertei- lung zu erneuern sowie Elektrozuleitungen und Feinverteilungen für die Montage und den Anschluss der Ladestation zu realisieren. Die Montage und die Inbetriebnahme der betriebsbereiten Ladesta- tion einschliesslich der Instruktionen an die Nutzerinnen und Nutzer wer- den vollumfänglich durch die Repower AG erbracht.

Mietaufwand Ladestationen Die Ladestationen werden dem Kanton Zürich gemäss Rahmenvertrag mit der Repower AG während drei Jahren (AC-Ladestationen) bzw. zehn Jahren (DC-Ladestationen) zur Verfügung gestellt und durch den Kan- ton gemietet. Nach Ablauf dieses vertraglich festgehaltenen Zeitraums kann der Kanton die Ladestationen entschädigungslos ins Eigentum über- nehmen. Wird eine Ladestation vorzeitig zurückgebaut oder durch den Kanton ins Eigentum übernommen, richtet sich die geschuldete Ent- schädigung nach dem Restwert der Ladestation. Die Abklärungen mit dem kantonalen Rechnungswesen der Finanzdirektion haben ergeben, dass es sich dabei nicht um Finanzierungsleasingverhältnisse handelt. Tabelle 1: Mietaufwand (in Franken) Anzahl Mietaufwand Mietdauer Mietaufwand Gesamtkosten Ladestationen pro Monat/ pro Ladestation Ladestation für die Mietdauer 129 AC 56 3 Jahre 2 016 260 064   6 DC 480 10 Jahre 57 600 345 600 Total Mietaufwand über die gesamte Mietdauer aller Ladestationen 605 664

Baukosten für die Grundinfrastruktur Die Kosten für die Grundinfrastruktur beruhen auf den Erfahrungen der ersten Projektphase. Dabei ist zu beachten, dass bei vielen Aussen- standorten der Kantonspolizei jeweils nur eine bis zwei Ladestationen für die Elektromobilität installiert werden, was zu verhältnismässig höhe- ren Kosten pro Ladestation führt. Unter Berücksichtigung der obengenannten Erfahrungen kostet die Grundinfrastruktur der Elektroerschliessung (ohne Honorare, Reserven und Mietkosten) rund Fr. 16 000 pro Ladestation. Tabelle 2: Baukostenplan (BKP) BKP-Nr. Arbeitsgattung Kosten in Franken 2 Gebäude 2 556 000 5 Baunebenkosten 19 000 6 Reserve 250 000 Total (einschliesslich 7,7% MWSt) 2 825 000

In den Gesamtkosten sind die mit Verfügung des Immobilienamtes be- willigten einmaligen gebundenen Ausgaben von Fr. 500 000 für die erste Projektphase der Ausstattung der Kantonspolizei-Standorte vom 22. März 2021 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Zur Erreichung der regierungsrätlichen Ziele der Weisung über die Emissionsminderung von Fahrzeugen bei der Beschaffung und dem Be- trieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen ist die Bereitstellung einer zeitgemässen Ladeinfrastruktur notwendig (vgl. RRB Nr. 949/2021). Daher ist gestützt auf §§ 36 lit. b und 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) eine ge- bundene Ausgabe von insgesamt Fr. 3 430 664 zu bewilligen. Die Ausgabe für die Miete der Ladestationen von Fr. 605 664 geht zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsver- mögen. Die Finanzierung der Kosten für den Ausbau der Infrastruktur von Fr. 2 825 000 geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen. Die Kapitalfolgekosten betragen jährlich Fr. 104 761, davon Fr. 94 167 für Abschreibungen und Fr. 10 594 für Zinsen. Tabelle 3: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kapitalfolgekosten/Jahr (in Franken) (Bauteilgruppe) in Franken in % Jahre Abschreibung kalk. Zinsen Total Hochbauten Installationen 2 825 000 100 30 94 167 10 594 104 761 Total 2 825 000 100 94 167 10 594 104 761 Für das Vorhaben sind im Budget 2021 in der Erfolgs- und der Investi- tionsrechnung sowie im Budgetentwurf 2022 und im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022–2025 in der Investitionsrechnung keine Mittel eingestellt, können jedoch innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, kompensiert werden. Im Budgetentwurf 2022 sowie im KEF 2022–2025 in der Erfolgsrech- nung sind die Mittel eingestellt. Es fallen keine personellen und betrieblichen Folgekosten an.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Ausstattung der Standorte der Kantonspolizei mit Lade- infrastruktur für die Elektromobilität wird eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 3 430 664 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegen- schaften Verwaltungsvermögen, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 825 000 zu- lasten der Investitionsrechnung und Fr. 605 664 zulasten der Erfolgsrech- nung.

II. Der Betrag zulasten der Investitionsrechnung wird nach Massgabe des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2021)

III. Die Verfügung des Immobilienamtes vom 22. März 2021 über Fr. 500 000 wird aufgehoben.

IV. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli