RRB Nr. 1203/2022
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Embrach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
14 settembre 2022Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2022
1203. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Embrach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Embrach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Embrach (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen den Nachvollzug der Ausgliederung der Wasserversorgung auf eine Genossenschaft.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 38 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. Im Beleuchtenden Bericht zur Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 wurde jedoch informiert, dass der Gemeinderat Embrach über die In- kraftsetzung beschliesst. In der Folge hat somit der Gemeinderat Em- brach über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffent- lichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Embrach am 15. Mai 2022 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Embrach, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli