RRB Nr. 1204/2018
Gemeindeordnung, Schulgemeinde Elsau-Schlatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
12 dicembre 2018Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2018
1204. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Elsau-Schlatt)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der künftigen Schulgemeinde Elsau-Schlatt haben an der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2018 die Gemeindeordnung der Schulgemeinde Elsau-Schlatt beschlossen. Der Bezirksrat Winter- thur hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmit- tel eingelegt wurden. Der Zusammenschluss der Oberstufenschulge- meinde Elsau-Schlatt mit den Primarschulgemeinden Elsau und Schlatt erfolgt auf den 1. Januar 2019, weshalb die Durchführung der Abstim- mung über die Gemeindeordnung eine besondere Rechtsgrundlage er- forderte. Der Vertrag über den Zusammenschluss der Oberstufenschul- gemeinde Elsau-Schlatt mit den Primarschulgemeinden Elsau und Schlatt sieht vor, dass die Stimmberechtigten der neuen Gemeinde auf Antrag der Steuerungsgruppe an der Urne über die Gemeindeordnung abstim- men (Art. 7 Vertrag). Die Gemeindeordnung regelt die notwendigen Bestimmungen für die Organisation der neuen Schulgemeinde. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltenden Ge- meindeordnungen der Oberstufenschulgemeinde Elsau-Schlatt sowie der Primarschulgemeinden Elsau und Schlatt aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 10 GO sieht vor, dass für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 7 GO zu wählenden Schulpflege die Bestimmungen des Ge- setzes über die politischen Rechte (LS 161) über die stille Wahl gelten. Art. 7 GO enthält jedoch Bestimmungen zum Verfahren bei Urnenwah- len und -abstimmungen, wogegen die Urnenwahl der Schulpflege in Art. 8 GO geregelt wird. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur er- fordert (Ersetzung von «Art. 7» durch «Art. 8»). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten.
b) Gemäss Art. 16 Ziff. 2 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für die Behandlung von Anfragen und Initiativen, Letztere unter Vor- behalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 10 GO. Art. 10 GO enthält jedoch Regelungen zu den Ersatzwahlen an der Urne, wogegen die obligatorische Abstimmung an der Urne in Art. 11 GO geregelt ist. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behe- bung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 10» durch «Art. 11»). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde Elsau- Schlatt am 10. Juni 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 10 und 16 Ziff. 2 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägungen 3a und 3b vorzuneh- men.
III. Mitteilung an die Schulpflegen der Oberstufenschulgemeinde Elsau- Schlatt, Im Ebnet 9, 8352 Elsau, der Primarschulgemeinde Elsau, Elsauer- strasse 13, 8352 Elsau, der Primarschulgemeinde Schlatt, Waltensteiner- strasse 79, 8418 Schlatt, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli