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Decisione

RRB Nr. 1205/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Feuerthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

9 dicembre 2020Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Feuerthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2020

1205. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Feuerthalen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Feuerthalen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Feuerthalen be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ent- hält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Feuerthalen aufgehoben.

3. Zu Bemerkungen Anlass gibt Folgendes: Gemäss § 117 Abs. 1 GG ist für Anlagen des Finanzvermögens grund- sätzlich der Gemeinderat zuständig. Im Sinne einer Ausnahme sieht § 117 Abs. 2 lit. a GG vor, dass die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung einen Anlagewert festlegen, ab dem die Gemeindeversammlung für die Veräusserung von und die Investition in Finanzliegenschaften zustän- dig ist. Der Gemeindeordnung Feuerthalen ist nicht zu entnehmen, ab wel- chem Betrag die Gemeindeversammlung für Investitionen in Finanz- liegenschaften zuständig sein soll. Ebenso wenig enthält sie eine Regelung darüber, bis zu welchem Betrag der Gemeinderat für diese Investitionen zuständig sein soll. § 117 Abs. 2 lit. a GG entstand vor dem Hintergrund, dass es sich bei Liegenschaften im Finanzvermögen der Gemeinde um ein knappes Gut handelt, das es zu schützen gilt. Zugunsten eines demo- kratischen Verfahrens soll daher ab einem gewissen Betrag die Ge- meindeversammlung für die Veräusserung von und die Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens zuständig sein. Wird in der Ge- meindeordnung keine entsprechende Betragslimite festgelegt, ist die Ge- meindeversammlung betragsunabhängig für Investitionen in Finanz- liegenschaften zuständig.

4. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und die Gemeindeordnung ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Feuer- thalen am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Feuerthalen, Gemeinderatskanzlei, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli