RRB Nr. 1207/2025
Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung, Vernehmlassung
26 novembre 2025Tedesco3 min
Source zh.ch
Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2025
1207. Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich
Erwägungen
in der Krankenversicherung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 3. September 2025 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832. 112.1) eröffnet. Am 14. Juni 2024 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zum Datenaustausch und zum Risikoausgleich (BBI 2024 1455) beschlossen. Aus diesem Grund muss die VORA entsprechend angepasst werden. Neu werden bis auf wenige Ausnahmen auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen. Damit wird in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Grundsatz der So- lidarität gestärkt. Die Änderung soll gleichzeitig mit der Einheitlichen Finanzierung der Leistungen (ohne Pflege) am 1. Januar 2028 in Kraft treten, da diese ebenfalls Anpassungen der VORA erfordert. Der Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risi- koausgleich führt zu einer leichten Veränderung der kantonalen mitt- leren Prämien. Gemäss dem erläuternden Bericht wird die Neuregelung in Kantonen mit einem hohen Anteil an Grenzgängerinnen und Grenz- gängern – wie etwa in Basel-Stadt und Genf – positive Auswirkungen auf die kantonalen mittleren Prämien haben, da Grenzgängerinnen und Grenzgänger als gute Risiken gelten. Da im Kanton Zürich ebenfalls viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger tätig sind, ist auch hier mit leicht positiven Auswirkungen auf die Prämien zu rechnen. Zudem wer- den sich durch den Einbezug der Versicherten mit Wohnort im Ausland die Mindestbeiträge der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1quater ff. KVG leicht verändern. Weitere finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Eine Bezifferung der finanziellen Auswirkungen der Verord- nungsänderung ist nicht möglich.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@ bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. September 2025 haben Sie das Vernehmlas- sungsverfahren betreffend Änderung der Verordnung über den Risiko- ausgleich in der Krankenversicherung (SR 832.112.1) eröffnet. Wir dan- ken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen den Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicher- ten in den Risikoausgleich und stimmen der entsprechenden Verord- nungsänderung zu. Wir befürworten zudem, dass die Versicherer dafür zuständig sind, auf eigene Kosten die für den Risikoausgleich notwen- digen Daten von im Ausland wohnhaften Versicherten zu liefern. Es gilt dabei, die Erhebung der entsprechenden Daten möglichst einfach zu halten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli