RRB Nr. 121/2025
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Egg, Änderung, teilweise Genehmigung
5 febbraio 2025Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025
121. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Egg, Änderung, teilweise Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Egg haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3.a). Die Än- derungen umfassen die Einführung einer Schuldenbremse.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Der mit der Teilrevision eingefügte Art. 61 Abs. 2 der Gemeinde- ordnung (GO) regelt die Inkraftsetzung nicht in ausreichender Form. Der Platzhalter für das Datum des Inkrafttretens ist leer. Die Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 GO scheitert daran, dass sich Art. 61 Abs. 1 GO lediglich auf die Inkraftsetzung der letztmals erfolgten Totalrevision bezieht. Der Gemeinderat Egg hat somit über die Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffent- lichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Art. 61a GO sieht vor, dass sich der mittelfristige Ausgleich erst- mals über das künftige Budgetjahr 2025 erstreckt. Die Stimmberechti- gen der Politischen Gemeinde Egg haben an der Gemeindeversammlung vom 25. November 2024 über das Budget 2025 abgestimmt. Eine rück- wirkende Anwendung der Bestimmung über den mittelfristigen Ausgleich ist nicht mehr möglich. Der mittelfristige Ausgleich kann sich deshalb erstmals auf das künftige Budgetjahr 2026 erstrecken. Art. 61a GO ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen. c) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
d) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung und nicht vorbehalts- lose Genehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Egg am 24. November 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II geneh- migt.
II. Art. 61a der Gemeindeordnung wird von der Genehmigung aus- genommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Egg, Forchstrasse 145, Post- fach 331, 8132 Egg, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, so- wie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli