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Decisione

RRB Nr. 1211/2022

Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung, Schreiben an das EDI

14 settembre 2022Tedesco4 min

Source zh.ch

Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2022

1211. Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Kantonsregierungen eingeladen, zur Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung (SR 812.121.6) Stellung zu nehmen. Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Anpassungen: Einerseits soll den Zentren, welche die heroingestützten Behandlungen (HeGeBe) durchführen, ermöglicht werden, die Verabreichung und Mitgabe von Dia- cetylmorphin an geeignete externe Institutionen delegieren zu können. Damit kann den Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten, die sich wegen ihres hohen Alters, Komorbiditäten oder der geografischen Ent- fernung nicht zwei- bis dreimal täglich in die HeGeBe-Zentren begeben können, besser entsprochen werden. Anderseits soll ermöglicht werden, dass den Patientinnen und Patienten unter bestimmten Voraussetzungen nicht wie bisher nur vier, sondern neu bis zu sieben Tagesdosen Diacetyl- morphin mitgegeben werden dürfen. Von dieser Änderung wird erwartet, dass sie zu einer Verbesserung der therapeutischen Begleitung der Patien- tinnen und Patienten beiträgt, indem sie deren (Wieder-)Eingliederung erleichtert. Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) begrüsst die Verordnungsänderung. Damit könne den individuellen Therapieerfordernissen besser entsprochen werden. Sie entspreche dem Bedürfnis älterer Patientinnen und Patienten, welche die HeGeBe-Zentren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufsuchen könnten. Deshalb werde auch die Möglichkeit der Abgabe (Verabrei- chung) des Betäubungsmittels durch geeignete externe Institutionen (Alters- und Pflegeheime, Spitäler, Gefängnisse, Apotheken) begrüsst. Auch die Möglichkeit dieser Institutionen, den Patientinnen und Pa- tienten Diacetylmorphin mitzugeben, entspreche dem Ziel der Verord- nungsänderung, eine bessere Versorgung sicherzustellen. Gleichzeitig wachse damit aber die Missbrauchsgefahr. Der GDK-Vorstand regt folg- lich an, dass das Bundesamt für Gesundheit die erleichterte Mitgabe des Betäubungsmittels unter den verschiedenen Aspekten – Verbesserung der Versorgung, Verhinderung von Missbrauch – nochmals prüfen solle. Die Haltung des GDK-Vorstandes überzeugt. Hinsichtlich der De- tails ist auf das vom EDI zur Verfügung gestellte, ausgefüllte Antwort- formular zu verweisen, das im Wesentlichen der Haltung der Kantons- apothekervereinigung entspricht.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an hegebe@bag.admin.ch und ge- ver@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV, SR 812.121.6) Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die Vorlage. Es müssen in der Tat Wege gefunden werden, um auch ältere und komorbide heroinabhängige Patientinnen und Patienten sicher versorgen zu können. Die Ausdehnung der Zeit- spanne von vier auf sieben Tage, für die einer Patientin oder einem Patienten das Betäubungsmittel mitgegeben werden darf, ist angemessen. Wir unterstützen auch, dass nicht nur behandelnde Institutionen ge- mäss Art. 14 Abs. 1 BetmSV, sondern – mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) – auch geeignete externe Insti- tutionen wie Heime, Spitäler oder Gefängnisse berechtigt sein sollen, Diacetylmorphin zu verabreichen. Hingegen soll die Möglichkeit der Mitgabe von Diacetylmorphin durch diese externen Institutionen unter dem Aspekt der Versorgungsverbesserung, aber auch jenem der Ver- hinderung von Missbräuchen vom BAG nochmals sorgfältig geprüft werden. Der erläuternde Bericht hält zu Recht fest, dass die Betreuung der Patientinnen und Patienten durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch bei der Verabreichung durch externe Institutionen weiterhin sichergestellt sein muss. Diese Voraussetzung sollte bei Art. 14a Abs. 1 BetmSV ausdrücklich erwähnt werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der GDK, der wir uns vollumfänglich anschliessen. Für Anregungen zu einzelnen Bestim- mungen der Verordnungsrevision verweisen wir auf das beiliegende Ver- nehmlassungsformular. Die Anregungen entsprechen im Wesentlichen jenen der Kantonsapothekervereinigung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli