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Decisione

RRB Nr. 1217/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil a. S., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

20 dicembre 2017Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil a. S., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017

1217. Gemeindeordnung (Gemeinde Oetwil am See)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht ge- heilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. haben am 24. September 2017 an der Urne der Totalrevision ihrer Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die not- wendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung am 1. Juli 2018 wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Ge- meinde Oetwil a. S. aufgehoben.

3. Die folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 GO sieht vor, dass das Organisationsreglement des Gemein- derates die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offen- legung der Interessenbindungen, regelt. Die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen der Behördenmitglieder ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GG. Die Gemeinden konkretisieren die Offenlegung der Interessenbin- dungen, wobei § 4 Abs. 2 GG zu beachten ist, wonach wichtige Rechts- sätze von den Stimmberechtigten zu beschliessen sind. Aufgrund ihrer Bedeutung ist die Offenlegung der Interessenbindungen in den Grund- zügen in einem Erlass zu regeln, der von den Stimmberechtigten beschlos- sen wird. Art. 20 GO ist daher so zu verstehen, dass der Gemeinderat die weniger wichtigen Rechtssätze über die Offenlegung der Interessenbin- dungen in einem Ausführungserlass regeln kann; die Grundzüge sind dem-

gegenüber in einem Gemeindeerlass festzuhalten. Die Gemeinde wird ver- pflichtet, Art. 20 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeinde- ordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3a genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Oetwil a. S. wird verpflichtet, bei der nächs- ten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 20 GO im Sinne der Erwä- gung 3a anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Oetwil a. S., Gemeindeverwaltung, Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See (E), den Bezirksrat Meilen, Dorf- strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi