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Decisione

RRB Nr. 1217/2018

Krankenversicherung, Sammelbeschluss Dezember 2018, Tarifgenehmigungen

12 dicembre 2018Tedesco5 min

Source zh.ch

Vertragsparteien Leistung, Bisheriger Tarif in Vereinbarter Gültigkeitsdauer Tarifart, Leistungserbringer Franken Tarif in Franken 1. Universitätsspital TARMED-Taxpunktwert 0.89 0.89 ab 2018 Zürich und tarifsuisse

Erwägungen

2. GD (für ipw), Psychiatrische Leistungen Tages-, Nacht- 1 Tages-, Nacht- ab 2018 PUK, Clienia in den Tages- und Nacht­ und Halbtages- und Halbtages- A. Ausgangslage Schlössli AG, kliniken pauschalen; pauschalen; Sanatorium abgestuft nach abgestuft nach Auszug aus dem Protokoll

Kilchberg AG Alter Art der Tages­ 1217. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen;

und CSS klinik

3. Curaviva, GUD Akut- und Übergangspflege, 168 168 2018 Sitzung vom 12. Dezember 2018

und tarifsuisse Tagespauschale, zahlreiche Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen-

Pflegeheime 1 Neue Tarifstruktur: Die neuen Tarife sind nicht mit den früheren vergleichbar.

Legende: des Regierungsrates des Kantons Zürich

CSS Die durch die CSS Kranken-Versicherung AG vertretenen Versicherer Curaviva Curaviva Kanton Zürich GD Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich GUD Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich Sammelbeschluss Dezember 2018)

ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich tarifsuisse Die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer

den Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifver- träge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Die Tatsache, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirt- schaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern ein Ermes- sensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orien- tieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erach- ten würde.

B. Anhörung Preisüberwachung und Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Abs. 2 Preis- überwachungsgesetz, SR 942.20). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Emp- fehlung eingeholt. Beim Tarifvertrag Nr. 2 (Vertrag zwischen der Gesundheitsdirektion [für die ipw], der PUK, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und der CSS anderseits betreffend Pauschalen für psychiatrische Leistungen in den Tages- und Nachtkliniken) hat die Preisüberwachung auf Stellungnahme verzichtet. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio- nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Sowohl die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz als auch der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen haben sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Die zu genehmigenden Tarife stehen mit dem Gesetz in Einklang. Zu- dem enthalten die eingereichten Tarifverträge keine unzulässigen Ver- tragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertrags- verbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Ver- bandsverträge, Konkurrenzverbote, Exklusivitäts- und Meistbegünsti- gungsklauseln). Die Vertragsbestimmungen sind mit dem KVG vereinbar. Die eingereichten Tarifverträge sind deshalb zu genehmigen.

D. Finanzielle Auswirkungen Im vorliegenden Beschluss werden keine Tarife für stationäre Leistun- gen genehmigt. Entsprechend erfolgt die Finanzierung der zu genehmi- genden Tarife ausschliesslich durch die Krankenversicherer, weshalb diese Tarife weder Auswirkungen auf das Budget 2018 noch auf den KEF 2019– 2022 haben.

E. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt: 1. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der tarifsuisse ag betreffend TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018. 2. Vertrag zwischen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (für die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und der CSS Kran- ken-Versicherung AG anderseits betreffend Pauschalen für psychia- trische Leistungen in den Tages- und Nachtkliniken ab 1. Januar 2018. 3. Vertrag zwischen der Curaviva Kanton Zürich und dem Gesund- heits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich einerseits und der tarifsuisse ag anderseits betreffend Tagespauschale für Akut- und Übergangspflegeleistungen in Pflegeheimen vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel an- gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an folgende Parteien, je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder (E): – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach 2568, 6005 Luzern – Curaviva Kanton Zürich, Schärenmoosstrasse 77, 8052 Zürich – Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Postfach 325, 8021 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Postfach 1931, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg – tarifsuisse ag, Postfach 2367, 8021 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli