RRB Nr. 1219/2018
Bildungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung
12 dicembre 2018Tedesco3 min
Source zh.ch
Bildungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2018
1219. Bildungsanbietende Berufsbildung (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die berufliche Grundbildung einschliess- lich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höhe- ren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) so- wie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bun- desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413. 31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Da- mit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungs- vereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Vo- raussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leis- tungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 827/2018 letztmals Bildungs- anbietende in der Berufsbildung als beitragsberechtigt anerkannt.
B. Berufliche Grundbildung Anbietende von überbetrieblichen Kursen Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse (üK) gemäss Art. 23 Abs. 2 BBG an. Sie haben gemäss § 24 EG BBG in Ver- bindung mit § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG Anspruch auf finanzielle Unter- stützung. Der Kanton leistet Kostenanteile bis zu 75% der anrechenba- ren Aufwendungen. Folgende vom Kanton beauftragte Anbietende sind für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzu- erkennen: Bildungsanbietende überbetrieblicher Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) Überbetriebliche Kurse Fotograf/in EFZ 1. August 2018 bis 31. Juli 2022 c/o Berufsschule für Gestaltung, Ausstellungsstrasse 104, 8005 Zürich Swiss Textiles 1. August 2017 bis 31. Juli 2021 Textilverband Schweiz Beethovenstrasse 20, 8022 Zürich
C. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung der genannten Bildungseinrichtungen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitrags- berechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe ver- bunden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsanbietenden gemäss Buchstabe B der Erwägungen wer- den als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
III. Mitteilung an die Bildungsanbietenden (durch die Bildungsdirek- tion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli