RRB Nr. 1221/2011
Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf, Beitragsberechtigung, Erneuerung
5 ottobre 2011Tedesco3 min
Source zh.ch
Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011
1221. Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1837/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof in Dielsdorf. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Pestalozzi-Jugendstätte Burghof betreibt eine Beobachtungs- station und ein Lehrlingsheim mit insgesamt 40 Plätzen. Die männ- lichen Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 22 Jahren werden durch Behörden eingewiesen. Jugendliche, die im Burghof platziert sind, fal- len durch eine Lernbehinderung, Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Delinquenz, Verwahrlosung oder einer grundsätzlichen Störung des Sozialverhaltens auf. Die Pestalozzi-Jugendstätte Burghof ist vom Bun- desamt für Justiz anerkannt. Sie hat sich bewährt, ist gut ausgelastet und bildet einen wichtigen Teil des Angebotes zur Betreuung und Aus- bildung von Jugendlichen im Kanton Zürich. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb eines Heimes, die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2008. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringen- den Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbei- tragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgeset- zes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern.
Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungs- direktion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Unter Berücksichtigung der aner- kannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 690 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsführer, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (E), die Pesta- lozzi-Jugendstätte Burghof, Daniel Kübler, Heimleiter, Burghofstrasse 24, 8157 Dielsdorf, das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli