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Erweiterung des Kunsthauses Zürich, Fonds zur Finanzierung der Baurechtszinsen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011

1224. Erweiterung des Kunsthauses Zürich

Erwägungen

(Fonds zur Finanzierung der Baurechtszinsen) Um seine Stellung als internationalen Anziehungspunkt langfristig zu sichern, soll das Kunsthaus Zürich erweitert werden. Dieses Vorhaben soll auch vom Kanton Zürich unterstützt werden. Mit Vorlage 4761 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat am 12. Januar 2011 die Bewilligung eines Beitrags von 30 Mio. Franken aus dem Lotteriefonds zugunsten der Stiftung Zürcher Kunsthaus und die unentgeltliche Einräumung eines Baurechts zugunsten der Stiftung Zürcher Kunsthaus beantragt. Im Laufe der Beratungen in der zuständigen Kommission des Kan- tonsrates (Finanzkommission) wurde die Frage aufgeworfen, ob die un- entgeltliche Einräumung eines Baurechts ebenfalls dem Lotteriefonds belastet werden könne. Die Finanzdirektion hat diese Frage bejaht. Daher sieht die Finanzkommission vor, die Vorlage 4761 dahingehend zu ergänzen, dass die unentgeltliche Einräumung des Baurechts zulas- ten des Lotteriefonds erfolgen soll. Für die unentgeltliche Einräumung des Baurechts geht das Immobi- lienamt von einem Landwert von 15,62 Mio. Franken aus. Bei einem Zinssatz von 4,5% (Marktzins gemäss Immobilienamt) ergibt das einen Baurechtszins von Fr. 702 900 jährlich. Das Baurecht wird der Stiftung Zürcher Kunsthaus für 80 Jahre eingeräumt. Im Baurechtsvertrag zwi- schen dem Kanton Zürich und der Stiftung Zürcher Kunsthaus ist fest- gehalten, dass der Verzicht auf den Baurechtszins einen Beitrag von 15 Mio. Franken an die Kunsthauserweiterung darstelle. Diese 15 Mio. Franken entsprechen dem Barwert der jährlichen Zahlung (nachschüs- sig) von Fr. 702 900 bei einem Diskontierungszinssatz von 4,553%. Dem Lotteriefonds ist daran gelegen, eine einmalige Abgeltung von 15 Mio. Franken zu leisten und nicht jährlich Baurechtszinsen an das Immobilienamt zu entrichten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll daher ein Fonds der Baudirektion eingerichtet werden, der zwischen Lotteriefonds und Immobilienamt geschaltet ist. Der Lotteriefonds überträgt mit einer einmaligen Zahlung 15 Mio. Franken an den Fonds. Dieser leistet daraus die jährlichen Baurechtszinsen an das Immobilien- amt. Beim einzurichtenden Fonds handelt es sich nicht um einen eigent- lichen Fonds gemäss §§ 31 ff. des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG), sondern um einen unselbstständigen Fonds. Er ist im Geschäftsbericht des Regierungsrates unter «Legate und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit» als Fonds bei der Baudirektion auf-

zuführen. Der Fonds wird dem Fremdkapital zugerechnet gemäss § 15 der Rechnungslegungsverordnung (RLV) und Ziff. 3.2.18.3.2 des Hand- buchs für Rechnungslegung (HBR) vom 9. September 2010. Das Fondsvermögen steht nach Abzug der jährlichen Baurechts- zinsen während 80 Jahren der kantonalen Tresorerie zur Verfügung. In der Schweiz gibt es – im Gegensatz zum Dollar-, EURO- oder Pfund- Raum – keine Fonds mit 80-jähriger Laufzeit, die als Richtgrösse für die Festlegung des langfristigen Zinssatzes herangezogen werden könnten. Extrapolationen aus ausländischen Währungen sind nicht möglich. Am 14. September 2011 hat die Eidgenössische Finanzverwaltung über das Emissionsergebnis für eine neue, Mitte 2049 fällige Bundesanleihe mit einer Rendite von 1,562% informiert. Die längste Laufzeit im Schwei- zerfranken-Raum war eine Obligation der Eidgenossenschaft mit einer Laufzeit von 50 Jahren, die bis 2049 läuft. Die CH-Swap-Kurve endet denn auch bei 50 Jahren. Eine Refinanzierung des Kantons Zürich für 50 Jahre würde von der ZKB im gegenwärtigen, sehr volatilen Umfeld auf rund 2,5% geschätzt. Eine Extrapolation von 50 auf 80 Jahre ist nicht möglich. Der variable Hypothekarsatz der ZKB beträgt heute 2,5%. Das Fondsvermögen wird mangels Benchmarks darum mit dem internen Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) verzinst. Dieser wird jährlich vom Regierungsrat festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnah- men und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons. Damit ist sichergestellt, dass der Kapitaldienst der Finanzdirektion weder die Baurechtszinsen und damit Kulturausgaben versteckt quer- subventioniert noch einen Gewinn macht. Für 2012 beträgt der interne Zinssatz 3,0%. Er ist wegen der gegenwärtig niedrigen Kapitalmarkt- zinsen deutlich tiefer als der Diskontierungssatz des Immobilienamtes für die Berechnung des Barwertes der Baurechtszinsen. Wenn das all- gemeine Zinsniveau längerfristig die Differenz nicht ausgleicht, ent- steht eine Finanzierungslücke. Gemäss Beurteilung der Baudirektion ist eine solche sehr wahrscheinlich. Würde der interne Zinssatz über die gesamte Baurechtsdauer bei 3% verbleiben, wäre der Fondsbestand sogar bereits nach 34 Jahren aufgebraucht. Die Lücke wäre durch Senkung der verrechneten Baurechtszinsen oder allenfalls durch eine Übertragung zulasten des Lotteriefonds oder der allgemeinen Staats- mitteln zu decken. Da es sich um einen Fonds der Baudirektion handelt, ist sie dafür besorgt, dass die Finanzierung der Baurechtszinsen sicher- gestellt ist. Der Fondsbestand einschliesslich Verzinsung soll innert 80 Jahren für die Finanzierung der Baurechtszinsen aufgebraucht werden. Die Dotie- rung durch den Lotteriefonds erfolgt nach dem rechtskräftigen Ent- scheid des Kantonsrates zur Vorlage 4761 und nach dem rechtskräftigen

Beschluss der Stadt Zürich über eine Beteiligung am Vorhaben (Volks- abstimmung für Dezember 2012 geplant). Die Zinsen werden ab dem 1. Januar des der Dotierung folgenden Geschäftsjahres fällig. Die Zin- sen werden der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, belastet. Der neu zu schaffende Fonds bezweckt Folgendes: – Entgegennahme des Barwerts der Baurechtszinsen von 15 Mio. Fran- ken, die der Lotteriefonds dem Immobilienamt für die unentgeltliche Einräumung eines Baurechts zugunsten der Stiftung Zürcher Kunst- haus zu entrichten hat. – Interne Verzinsung des entgegengenommenen Kapitals mit dem internen Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 FCV. – Jährliche Ausrichtung des Baurechtszinses von Fr. 702 900 an das Immobilienamt. Dieses Vorgehen ist vereinbar mit den Richtlinien des Lotteriefonds (vgl. Ziff. 2.8 des Merkblatts Fondsrichtlinien, Version 11/09).

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Finanzierung der Baurechtszinsen für die Erweiterung des Kunsthauses wird ein unselbstständiger Fonds der Baudirektion ein- gerichtet. Er wird im Geschäftsbericht unter «Legate und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit» geführt.

II. Der einzurichtende Fonds wird zulasten des Lotteriefonds mit Fr. 15 000 000 dotiert.

III. Das Fondsvermögen wird während 80 Jahren zum internen Zins- satz gemäss § 27 Abs. 3 FCV verzinst.

IV. Die Beschlüsse gemäss Dispositiv I–III gelten unter dem Vor- behalt, dass der Kantonsrat und im Falle eines Referendums die Stimm- berechtigten der Vorlage 4761 zustimmen.

V. Mitteilung an die Finanzkommission des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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