RRB Nr. 1224/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
6 novembre 2013Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2013
1224. Gemeindeordnung (Gemeinde Hausen a. A.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. haben an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen ins- besondere eine personelle Verkleinerung der Primarschulpflege von sie- ben auf neu fünf Mitglieder und die Neuregelung der Zusammensetzung der Baukommission und der Tiefbaukommission. Zudem wurden die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung vorgenommen, da bei der Sozialbehörde die Aufgabe des Vormundschaftswesens entfällt.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 18 GO wurden gemäss der Abstimmungsvorlage unter lit. a Ziff. 2 zwei neue Bestimmungen eingefügt, die vom Ingress «Erlass, Än- derung und Aufhebung» eingeleitet werden. Diese neuen Bestimmun- gen gehören ihrem Sinn nach offensichtlich unter lit. a Ziff. 3, wo sich der erwähnte Ingress schon in der bisherigen Fassung von Art. 18 GO findet. Es handelt sich dabei um ein Versehen, dessen Behebung ledig- lich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert. Der Gemeinderat ist zu verpflichten, diese redaktionelle Berichtigung vorzunehmen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen recht- lichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Der Gemeinderat Hausen a. A. wird verpflichtet, die redaktionelle Berichtigung gemäss Erwägung 3.a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Gemeindeverwal- tung, Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen a. A. (ES), den Bezirks- rat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi