RRB Nr. 1225/2014
Kirchenordnung, Evangelisch-reformierte Landeskirche, Teilrevision, Genehmigung
26 novembre 2014Tedesco4 min
Source zh.ch
Kirchenordnung, Evangelisch-reformierte Landeskirche, Teilrevision, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2014
1225. Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche
Erwägungen
(Genehmigung Teilrevision) Seit dem 1. Januar 2010 ist das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) in Kraft. Wie schon nach bisherigem Recht bedarf die Kirchen- ordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche auch nach § 6 Abs. 3 KiG der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 25. März 2014 beschloss die Kirchensynode die Vereinigung der Kirchgemeinden Bauma und Sternenberg zur Kirchgemeinde Bauma- Sternenberg sowie die entsprechende Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO; LS 181.10). Mit Eingabe vom 14. November 2014 ersucht der Kirchenrat darum, die genannte Änderung der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Gemäss Art. 151 Abs. 1 KO sind die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufgeführt. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, die nicht die Befugnisse der Stimmberechtigten be- treffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Anlässlich einer früheren Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung (RRB Nr. 1017/ 2010) verwies der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden durch Be- schluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemein- den und Kirchgemeindeverbände oder nach deren Anhörung erfolgt. Der Kirchenrat führte dazu aus, die Kirchenordnung verleihe mit dieser Bestimmung der Kirchensynode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referen- dums, zu beschliessen. Der Kirchenrat führte aus, diese Regelung orien- tiere sich an den §§ 3 und 5 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG; LS 131.1) in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenordnung in den ge-
nannten Fällen auf eine redaktionelle Nachführung des Anhangs zur Kir- chenordnung im Nachgang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt. Die Stimmberechtigten in den betroffe- nen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Ver- einigungsverfahren einbezogen. Mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, die mit der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und dem Kirchengesetz im Kanton eingeführt wurde, erhielt die Evangelisch- reformierte Landeskirche eine gegenüber der bisherigen Regelung er- höhte Autonomie. Zum vergrösserten Autonomiebereich gehören ins- besondere auch die Regelung und Organisation der Kirchgemeinden. Während diese nach alter Ordnung zusammen mit den politischen Ge- meinden im Gemeindegesetz erfolgte, ist sie heute eine Aufgabe, die in den Autonomiebereich der anerkannten kirchlichen Körperschaften fällt. Das Kirchengesetz regelt in den §§ 11 ff. KiG nur noch die grundlegends- ten Anforderungen an die Organisation einer Kirchgemeinde und über- lässt das Weitere der Regelung durch das kirchlich-körperschaftliche Recht. Der Anhang zur Kirchenordnung ist zwar formal Bestandteil dersel- ben, hat aber keinen normativen Inhalt. Die Genehmigung kann sich da- her vorliegend einzig auf formale, verfahrensrechtliche Fragen zur Ände- rung des Anhangs beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Einhaltung der demokratischen Verfahren, welche die anerkannten kirchlichen Kör- perschaften nach Art. 130 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung (LS 101) zur Wahrung des Stimm- und Wahlrechts in ihren eigenen Angelegen- heiten gewährleisten müssen. Die vom Kirchenrat vertretene Auslegung von Art. 151 in Verbindung mit Art. 204 f. KO zeigt, dass der kirchlich-körperschaftliche Gesetzgeber Beschlüsse der Kirchensynode zur Änderung des Anhangs zur Kirchen- ordnung bewusst nicht dem fakultativen Referendum unterstellen wollte. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Charakters dieses Anhangs und des im kirchlich-körperschaftlichen Recht vorgesehenen Verfahrens für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden, bei dem die demokratischen Rechte der betroffenen Stimmberechtigten gewahrt werden, bestehen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens keine Beden- ken gegen die Auslegung von Art. 151 KO als lex specialis zu Art. 204 f. KO. Die beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landes- kirche am 25. März 2014 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kir- chenordnung wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi