RRB Nr. 1228/2011
Gesundheitsgesetz, Änderung, Medikamentenabgabe, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2012
5 ottobre 2011Tedesco5 min
Source zh.ch
Gesundheitsgesetz, Änderung, Medikamentenabgabe, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2012
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011
1228. Gesundheitsgesetz (Änderung vom 30. November 2008,
Erwägungen
Ärztliche Medikamentenabgabe) (Inkraftsetzung) Am 30. November 2008 haben die Stimmberechtigten die Volksinitiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug (Zürcher Medikamen- tenabgabe-Initiative)» angenommen. Die Volksinitiative lautet wie folgt: «Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz, LS 810.1) ist folgendermassen zu ändern: § 17 (Neuformulierung) Privatapotheken ‹Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich. Die Bewilligung wird praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemein- nützigen Instituten gemäss Ärzteverordnung erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patienten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.› Bei zwischenzeitlichem Erlass eines neuen bzw. Revision des beste- henden Gesundheitsgesetzes ist dieser Paragraph in das neue Gesund- heitsgesetz einzufügen.» Die Volksinitiative enthält somit einen ausgearbeiteten Entwurf für eine Änderung von § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962. Gegen das Ergebnis der Volksabstimmung vom 30. November 2008 wurden Stimmrechtsbeschwerden und eine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Nachdem das Bundesgericht am 20. Januar 2011 die Stimmrechtsbeschwerden abgewiesen hatte (Urteil 1C_468/2010 und 1C_472/2010), stellte der Regierungsrat am 16. Feb- ruar 2011 die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung fest (ABl 2011, 580). Mit Urteil 2C_53/2009 vom 23. September 2011 hat das Bundesgericht auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten abgewiesen. Der Inkraftsetzung der revidierten Bestimmung steht somit nichts mehr im Wege.
Allerdings verabschiedete der Kantonsrat am 7. April 2007 ein total- revidiertes Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1), das am 1. Juli 2008 in Kraft trat. Das GesG enthält keine eigene Regelung über die ärztliche Medikamentenabgabe (Selbstdispensation) mehr. Stattdessen sieht § 64 GesG vor, dass § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 in Kraft bleibt, und gibt die Bestimmung gemeinsam mit anderen, den Betrieb und die Finanzierung von Spitälern regelnden, weiterhin gültigen Bestimmungen in einem Anhang zum GesG wieder. Diese Bestimmungen bzw. der gesamte Anhang zum GesG werden jedoch gemäss Anhang zu dem vom Kantonsrat am 2. Mai 2011 be- schlossenen und für dringlich erklärten Spitalplanungs- und -finanzie- rungsgesetz (SPFG) zusammen mit § 64 GesG auf den 1. Januar 2012 aufgehoben, wobei § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 zu § 25a des GesG wird (OS 66, 524). Vorliegend beruht der Wortlaut der Volksinitiative noch auf der alten, vor dem 1. Juli 2008 geltenden Gesetzgebung und kann deshalb nicht unverändert ins heute geltende GesG übernommen werden. Er ist vielmehr, wie dies in der Volksinitiative selbst auch bereits vorgesehen ist, in das neue GesG «einzufügen», was aber nicht heissen kann, dass er dort einfach als neuer Paragraf aufzunehmen ist. Das Einfügen bedingt vielmehr, dass er redaktionell mit dem Rest des Gesetzes in Über- einstimmung zu bringen ist. Anpassungen des Wortlauts sind zunächst in Satz 1 der mit der Volksinitiative vorgeschlagenen neuen Bestim- mung erforderlich, weil gemäss § 2 GesG anstelle der in der Initiative verwendeten Bezeichnung «Direktion des Gesundheitswesens» der Ausdruck «Direktion» zu verwenden ist. Im Weiteren wird in Satz 2 auf die Ärzteverordnung verwiesen, die auf den 30. Juni 2008 aufgehoben wurde, weshalb die Verweisung wegzulassen ist. Diese beiden redak- tionellen Änderungen des Initiativtextes bringen den neuen § 25a GesG mit den übrigen Bestimmungen in Einklang und dienen der Verständ- lichkeit der neuen Bestimmung. Die so formulierte Bestimmung tritt als § 25a GesG an die Stelle des gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 2. Mai 2011 über das SPFG ins GesG einzufügenden § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 und ist, gemeinsam mit den übrigen Bestimmungen des SPFG, auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Sie bleibt auch dann in Kraft, wenn das gemäss Be- schluss des Kantonsrates vom 2. Mai 2011 für dringlich erklärte SPFG in der Volksabstimmung abgelehnt und wieder ausser Kraft gesetzt werden sollte. Eine eigentliche Übergangsfrist ist nicht erforderlich. Die von der Neuregelung mitbetroffene Apothekerschaft musste seit der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit der Abweisung der von ihr erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rechnen und hatte somit ausreichend Zeit, sich auf die Änderung einzu- stellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit der Volksinitiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamen- tenbezug (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative)» beschlossene Än- derung von § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. No- vember 1962 wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
II. Die mit dieser Volksinitiative beschlossene Änderung von § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 wird als § 25a ins Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) eingefügt. Sie tritt an die Stelle der mit dem Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ins GesG eingefügten Fassung von § 25a. Die Bestim- mung hat folgenden Wortlaut: § 25a Privatapotheken Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxisberechtigten Ärz- tinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützigen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patienten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Verwal- tungsgericht (unter Hinweis auf das Verfahren VB.2011.00577) und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli