Anfrage Max Homberger, Wetzikon, und Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, betreffend Einkauf in Asien, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 254/2012
Sitzung vom 28. November 2012
1233. Anfrage (Einkauf in Asien) Kantonsrat Max Robert Homberger, Wetzikon, und Kantonsrätin Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, haben am 10. September 2012 folgende An- frage eingereicht: Gemäss SonntagsZeitung vom 9. September 2012 «Nach Strich und Faden ausgenutzt» kauften 2011/2012 Schweizer Armee, Schweizer Zivil- schutz und Zürcher Zivilschutz Uniformen für 3,56 Mio. Franken u. a. bei zertifizierten indischen Unternehmen im südindischen Tirupur ein. Recherchen schweizerischer Journalisten weisen auf widerlichste arbeits- hygienische und umweltliche Zustände bei den Produzenten hin. So erhält ein Näher für seine Tagesproduktion von zwei «Fleece-Jacke Mil Pers» der Schweizerarmee Fr. 3.40. (Die Armee verkauft diese Jacken für Fr. 140.–/Stück.) Dieser indische Näher teilt seine «Unterkunft» von 3 mal 5 Metern mit zwei Kollegen. Die Toilette ist der Strassengraben. Auch aus zertifizierter («fair stone») chinesischer Produktion stammen die Granitsteine «G341», die gegenwärtig auf der zur Rollbahn auszu- bauenden Strasse Ringwil-Girenbad verbaut werden. Steine haben wir eigentlich viele im eigenen Land; wir könnten den Weltbedarf damit decken. Fragen an den Regierungsrat:
Erwägungen
1. Wie und in welchen Rhythmen kontrolliert der Regierungsrat die Einhaltung der ausgehandelten Standards bei seinen Lieferanten und Sub-Lieferanten, insbesondere in Asien?
2. Wie sanktioniert der Regierungsrat festgestellte Verstösse?
3. Für welchen Betrag verbaute der Kanton 2011 «Steine» aus dem Ausland, getrennt nach Herkunftsländern?
4. Wie gross ist die Preisdifferenz zu vergleichbaren inländischen Pro- dukten?
5. Weshalb baut der Regierungsrat nicht auf inländische Steine und hiesige Wertschöpfung?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, und Heidi Bucher- Steinegger, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Der Regierungsrat hat bereits im Rahmen verschiedener politischer Vorstösse Stellung genommen zur Berücksichtigung von Aspekten sozialer Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen (u. a. Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 191/2008 betreffend Öffentliche Beschaffung von Computern, die nach IAO-Standards hergestellt werden [Vorlage 4814], Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 310/2008 betreffend Verwendung von Steinprodukten aus Kinderarbeit, Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 403/2008 betreffend Fairer Handel: Bezug von Produkten durch die Kantonale Verwaltung) und dabei die Rechtslage geschildert. Ebenso hat er seine ablehnende Haltung gegenüber einem Sozialdumping, gleich ob national oder international, ausgedrückt. Zu Fragen 1 und 2: Die Vergabestellen im Kanton Zürich haben gemäss Art. 11 der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, LS 720.1) und § 8 der Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) sicher- zustellen, dass die Anbietenden und auch Dritte, denen sie Aufträge weiterleiten, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeits- bedingungen und die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird von den Anbietenden in der Regel mittels schriftlicher Selbstdeklaration verlangt. Kommen Anbie- tende den Anforderungen nicht nach oder erweisen sich ihre Angaben als unzutreffend, werden sie vom Verfahren ausgeschlossen (§ 28 SVO). Mit dem Abschluss des Vertrages wird die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutz- bestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Wird während der Dauer der Vertragserfüllung festgestellt, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, wird der Zuschlag widerrufen (§ 36 SVO). Zusätz- lich zu diesen vergaberechtlichen Massnahmen vereinbaren viele Ver- gabestellen vertraglich eine Konventionalstrafe für Verstösse. Die Überprüfung der Einhaltung der (öffentlich-rechtlichen) Arbeits- schutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen obliegt zum grössten Teil der Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich bzw. dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit. Findet die Leistungserbringung jedoch im Ausland statt, stösst eine Überprüfung fairer Produktionsbedingungen rasch an Grenzen. Dies gilt insbesondere für Leistungen, an deren Erbringung über die gesamte Herstellungs- bzw. Lieferkette zahlreiche Unterneh-
men bzw. Sublieferanten beteiligt sind. Das Zurückverfolgen der Pro- duktionsbedingungen bei sämtlichen Beteiligten ist hier kaum möglich. In zeitlicher Hinsicht bestehen in den Vergabeverfahren zudem in der Regel kaum Möglichkeiten für umfassende Abklärungen. Hingegen ist es grundsätzlich möglich und in der Praxis ein oft beschrit- tener Weg, von den Anbietenden im Rahmen der Ausschreibungen die Einhaltung einschlägiger Labels zu verlangen (wie etwa Fair Stone, Xertifix, Fair Wear Foundation, Fair for Life, Social Accountability International SA 8000 usw.), um die Einhaltung der fundamentalen Ar- beitsbedingungen gemäss den Kernübereinkommen der internationa- len Arbeitsorganisation (IAO) der Produktionsländer sicherzustellen. Auch Labelpflichten sind jedoch nicht unproblematisch. In rechtlicher Hinsicht muss es den Anbietenden wegen des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anbietenden möglich sein, die Erfüllung der Vorgaben des entsprechenden Labels gegenüber der Vergabestelle auch auf andere Weise (als durch das Label) aufzuzeigen. Im Übrigen geben Labels keine Garantie dafür ab, dass tatsächlich unter fairen Bedingungen produziert wird (vgl. etwa die Berichterstattung im Tages-Anzeiger vom 6. November 2012, Chinesische Gefangene nähen Billigkleider, S. 37). Zu Frage 3: Zum Strassenbau wird auf die Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 310/2008 betreffend Verwendung von Steinprodukten aus Kinder- arbeit hingewiesen. Über die Anzahl der verbauten Steine des Kantons im Allgemeinen oder über verbaute Steine getrennt nach Herkunfts- ländern besteht aber keine systematische Übersicht (Statistik). Zu Frage 4: Hier ist zwischen Schalen- und Pflastersteinen einerseits und Rand- steinen anderseits zu unterscheiden. Schalen- und Pflastersteine aus der Schweiz sind rund 75% teurer als Steine aus Europa und fast doppelt so teuer wie Steine aus Asien. Bei Randsteinen sind die Steine aus Asien ebenfalls am günstigsten, gefolgt von den europäischen Steinen. Die Steine aus der Schweiz sind wiederum fast doppelt so teuer. Anzufügen ist, dass die einheimische Steinindustrie die Nachfrage nicht befriedigen kann und dass ausländische Steinprodukte qualitativ gleichwertig mit schweizerischen Steinprodukten sind. Das Tiefbaumt des Kantons Zürich verlangt seit Kurzem von Anbie- tenden und Dritten, dass sie die Herkunft der Natursteine deklarieren müssen. Handelt es sich dabei um Natursteine aus Steinbrüchen ausser- halb Europas, muss ein anerkanntes Zertifikat für sozialverträgliche Produktion eingereicht werden, das von einer unabhängigen Drittpartei geprüft worden ist und das nicht älter als drei Jahre sein darf.
Zu Frage 5: Der Regierungsrat hat sich als öffentlicher Auftraggeber an das Be- schaffungsrecht zu halten. Massgeblich sind dabei das GATT/WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632. 231.422), die IVöB und die SVO. Ziele der Beschaffungsvorschriften sind die Förderung des wirksamen Wettbewerbs, die Gleichbehandlung der Anbietenden, die Sicherstellung von Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 1 Abs. 3 IVöB). Ziel ist vorab die Ermittlung des wirtschaft- lich günstigsten Angebots, d. h. des Angebots mit dem besten Preis-Leis- tungs-Verhältnis. Anforderungen, welche die Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre Produkte einhalten müssen, werden in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt. Protektionistische Kriterien, mit welchen schweizerische Anbietende oder einheimische Produkte be- günstigt werden, sind dabei im internationalen Verhältnis nicht zulässig. Zum Bezug von Steinen aus dem Ausland hat sich der Regierungsrat bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 310/2008 betreffend Verwendung von Steinprodukten aus Kinderarbeit ausführlich geäussert und dabei auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Wahlfreiheit bestrebt, nur Produkte zu beschaf- fen, die unter fairen Arbeits- und Sozialbedingungen hergestellt und gehandelt werden. Deklarationsvorschriften sollen aber möglichst nicht im Alleingang beschlossen werden, sondern in Zusammenarbeit mit an- deren Kantonen, dem Bund bzw. den wichtigsten Handelspartnern und gegebenenfalls den einschlägigen internationalen Organisationen. Eine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung wird insbesondere auch zur Vereinfachungen für die Anbietenden bei ihren Angebotserstellung führen. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkon- ferenz hat insbesondere die Verankerung des Erfordernisses der Ein- haltung der IAO-Kernübereinkommen im Hinblick auf die inzwischen angelaufene Anpassung der IVöB als Revisionspunkt aufgenommen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi