Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 1239/2010

Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Nichteintretensentscheide, vorläufig Aufgenommene, Beantwortung

25 agosto 2010Tedesco16 min

Source zh.ch

Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Nichteintretensentscheide, vorläufig Aufgenommene, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 153/2010

Sitzung vom 25. August 2010

1239. Anfrage (Nichteintretensentscheide, vorläufig Aufgenommene) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 31. Mai 2010 folgende Anfrage eingereicht: Seit Jahrzehnten wird weniger als 10% der Antragsteller Asyl gewährt oder werden als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig verlässt aber nur ein Teil von ihnen die Schweiz, da es unseren Behörden trotz intensivem Aufwand nicht gelingt, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auszu- weisen. Nicht mehr der Gesetzgeber bestimmt, wie lange sich ein Mensch ohne Aufenthaltsrechte in der Schweiz aufhält, sondern die Zuwanderer selber oder das Herkunftsland durch Verweigerung der Kooperation. Diese erhalten ein Duldungsrecht und den Status «vorläufig aufgenom- men». In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie viele Personen mit Nichteintretensentscheid bzw. Status «vor- läufig aufgenommen» befinden sich derzeit im Kanton Zürich?

2. Gibt es «vorläufig Aufgenommene» oder Sans-Papiers, die Sozialhilfe beziehen?

3. Wie vielen Personen hat der Kanton Zürich in den letzten 10 Jahren diesen Aufenthaltsstatus «vorläufig aufgenommen» erteilt? Bitte in absoluten Zahlen für jedes Jahr und bitte in Relation zu den erfolg- reich Ausgewiesenen.

4. Wie viele Personen bezogen Ende 2008 / Ende 2009 und wie viele beziehen momentan im Kanton Zürich Nothilfe?

5. Welche Beträge wirft der Staat durchschnittlich pro Jahr und Person im Asylverfahren für Personen mit Status «vorläufig aufgenom- men» auf; aufgeteilt in Beiträge Bund, Kanton, Gemeinde?

6. Des öfteren werden Personen in Ausschaffungshaft gebracht und nach Ablauf der 18-monatigen Höchstdauer auf freien Fuss gesetzt. Sodann tauchen dieselben Personen auf dem Standesamt auf – und vermögen plötzlich wieder Papiere aufzuweisen. Dem Vernehmen nach existieren darüber Statistiken. Um wie viele Personen handel- te es sich in den letzten fünf Jahren?

7. Das Migrationsamt prüft jeweils, ob ein krimineller Ausländer bei einer Ausschaffung in sein Heimatland an Leib oder Leben bedroht wäre. Ist dies der Fall, ist eine Ausschaffung wegen des geltenden Völkerrechts nicht möglich. Wie viele Ausschaffungsfälle waren 2007, 2008 und 2009 davon betroffen (in absoluten Zahlen und in Prozentzahl zu den erfolgreich ausgewiesenen Fällen)?

8. Eine Ausschaffung bzw. eine Wegweisungsverfügung ergeht in der Regel mit einem Einreiseverbot einher. Wie viele Missachtungsver- bote wurden in den letzten fünf Jahren (2004–2009) erfasst? In der Regel ergeht erst eine bedingte Strafe. Wie viele? Im Wiederholungs- fall ergeht eine unbedingte Strafe. Wie viele Gefängnisaufenthalte dieser Personenkategorie sind im letzten Jahr im Kanton Zürich er- folgt? Und wie viele Tage haben diese Kategorie von Personen die Zürcher Gefängnisse belegt?

9. Wie viele der Personen mit Status «vorläufig aufgenommen» sind in den letzten fünf Jahren in Folge einer Straftat rechtskräftig verur- teilt worden? Wie gross die Kluft zwischen der von der Öffentlichkeit und vom Souverän geforderten Erwartung an entschlossenem Handeln und Durchsetzen des Rechtsstaates einerseits und der Realität anderer- seits ist, lässt sich leider an folgendem Beispiel aufzeigen: In letzter Zeit ist von Gruppen Asylsuchender die Rede, die bewusst bloss Asylgesuche in der Schweiz stellen, um hier eine zeitlang Aufenthalt zum Ausüben von kriminellen (Drogen-) Geschäften zu erlangen. «Die Ausschaffung der nigerianischen Asylbewerber, die sich gröss- tenteils in der Schweiz als Kokaindealer verdingen, wird immer schwieriger», kritisiert die St. Galler Polizeidirektorin. Die Nigeria- ner, deren Asylgesuche seit 2008 stark ansteigen, funktionieren über Familienclans. Sie seien perfekt organisiert und schwierig zu infilt- rieren. Die Nigerianer würden gezielt für den Kokainstrassenhandel rekrutiert und nach Europa eingeschleust.

10. Wie viele Personen, welche sich in einem Asylverfahren befinden, sind in der Schweiz rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden?

11. Wie vielen Personen wurde im Kanton Zürich in den letzten 10 Jah- ren das Bürgerrecht erteilt, welche nie über eine Niederlassungs- bewilligung C verfügt haben (Auflistung pro Jahr)?

12. Wie vielen Personen wurde seit dem Jahr 1999 im Kanton Zürich das Schweizer Bürgerrecht erteilt, die mindestens einmal in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben? Im Zusammenhang mit der Zulassung von illegal anwesenden Ju- gendlichen zu einer Lehrstelle hatte die Justizministerin von Kanto- nen gesprochen, welche sog. «graue AHV-Karten» ausstellen. Sie

vermied es jedoch, die Kantone öffentlich zu benennen. Gleichzeitig heisst es auf dem Merkblatt der Unia an die Sans-Papiers: «Jeder Arbeitgeber muss seine Angestellten bei den Sozialversicherungen anmelden. Diese denunzieren Sans-Papiers nicht an die Fremden- polizei. Wenn Du bei den Sozialversicherungen angemeldet bist, er- hältst Du einen grauen Versicherungsausweis (AHV-Karte). Dein Arbeitgeber beschäftigt dich dann zwar immer noch illegal, aber Du bist gegen Unfall und Invalidität versichert und erhältst im Alter eine kleine Rente (auch im Heimatland).»

13. Stellen Ämter im Kanton Zürich solche Sozialversicherungsausweise an illegal anwesende Personen aus?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt be- antwortet: Das Bundesamt für Migration (BFM) entscheidet über Gewährung und Verweigerung des Asyls (Art. 2 f. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Falls das BFM das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei- sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme der betroffenen Person (Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei- mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 AuG). Nach Art. 46 AsylG sind die Kantone verpflichtet, die Wegweisungs- verfügung zu vollziehen. Erweist sich der Vollzug (technisch) als nicht möglich, beantragt der Kanton dem BFM die Anordnung einer vorläu- figen Aufnahme.

Das BFM unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es namentlich bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt, die Reise organisiert und die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kanto- nen sowie mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange- legenheiten sicherstellt (Art. 1 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen [SR 142.281, VVWA] in Verbindung mit Art. 71 AuG). Das BFM be- schafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen (Art. 2 Abs. 1 VVWA). Zu Frage 1: Am 30. Juni 2010 befanden sich 4896 vorläufig aufgenommene Per- sonen im Kanton Zürich. 1139 Personen mit Nichteintretensentscheid waren am 14. Juli 2010 verzeichnet. Zu Frage 2: Vorläufig Aufgenommene werden nach der heute geltenden Rechts- ordnung nach den Bestimmungen der Asylfürsorge unterstützt (vgl. § 5a Sozialhilfegesetz, SHG, LS 851.1, in Verbindung mit § 1 lit. b Asylfürsorge- verordnung, AfV, LS 851.13). Im Kanton Zürich erhielten am 31. Dezem- ber 2009 insgesamt 2455 vorläufig Aufgenommene Asylfürsorgeleis- tungen. An seiner Sitzung vom 12. Juli 2010 hat der Kantonsrat die Vorlage 4628 für eine Teilrevision des Sozialhilfegesetzes verabschiedet. Im Rahmen dieser Vorlage werden die vorläufig Aufgenommenen der ordentlichen Sozialhilfe unterstellt. Sie unterstehen damit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Inländerinnen und Inländer, womit auch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung sowie die Sanktionsmöglichkeiten des Sozialhilfegesetzes zur Anwendung gelangen. Zurzeit läuft die Frist für das fakultative Referendum (ABl 2010, 1590). Den Ausdruck «Sans Papiers» gibt es in der Gesetzgebung nicht. Dementsprechend uneinheitlich ist der Sprachgebrauch. Personen ohne Aufenthaltsrecht haben höchstens Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Garantiert wird dadurch nicht ein Anspruch auf ein geldmässig umschriebenes Existenzminimum, sondern lediglich der Anspruch auf die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe für das Überleben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach und nötige medizinische Versorgung). Zu Frage 3: Vorläufige Aufnahmen werden nicht vom Kanton, sondern vom Bun- desamt für Migration verfügt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

Asylstatistik Kanton Zürich – Stand am 31. Mai 2010 Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Total Bestand vorläufig 6803 6418 5673 5171 5025 5356 5671 5086 5062 4899 4881 Aufgenommene Total Abgänge/ 40 107 279 209 343 714 670 526 774 1104 454 Vollzugsmeldungen (Quelle: BFM Statistikdienst Asyl)

Zu Frage 4: Ende 2008 bezogen im Kanton Zürich 1000, Ende 2009 1042 Personen Nothilfeleistungen. Derzeit beziehen insgesamt 1203 Personen Nothilfe (Stand 31. Mai 2010). Zu Frage 5: Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Asylge- setzes hat der Bund ein neues Finanzierungssystem eingeführt. Zum einen erfolgt die Abgeltung nicht mehr aufgrund von Abrechnungen der Kantone, sondern aufgrund der im elektronischen Datensystem des Bundesamtes für Migration erfassten Personen. Zum anderen wurden die bis dahin ausgerichteten, je nach Verfahrensstand und Art der abzu- geltenden Kosten unterschiedlichen Pauschalen durch eine Globalpau- schale nach Verfahrensstand ersetzt (Art. 88 AsylG). Mit der Global- pauschale für vorläufig Aufgenommene werden namentlich die Kosten für Sozialhilfe, die Krankenversicherung und die Betreuung abgegolten (Art. 87 AuG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Glo- balpauschale für vorläufig Aufgenommene wird allerdings nur während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 AuG). Sozialhilfekosten für vorläufig Aufgenommene, die nach diesem Zeitpunkt anfallen, werden vom Bund nicht entschädigt. Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen musste auch das kantonale Finanzierungssystem im Asylbereich neu geordnet werden (vgl. § 10 Abs. 2 AfV). Am 12. Dezember 2007 beschloss der Regierungs- rat, den Gemeinden einen Anteil von 63,5% der Globalpauschale des Bundes als Beitrag gemäss § 10 Abs. 2 AfV auszurichten. Um hinrei- chend Zeit für die notwendigen technischen Anpassungen bei den Ge- meinden und dem Kanton zu haben, wurde das neue Abgeltungsmodell auf den 1. Juli 2008 eingeführt. Jahr Globalpauschale Bund an Kanton* Anteil Kanton Anteil Gemeinde 2008 Fr. 53.59 Fr. 19.56 Fr. 34.03 2009 Fr. 55.04 Fr. 20.09 Fr. 34.95 2010 Fr. 55.62 Fr. 20.30 Fr. 35.32 * pro Tag pro sozialhilfeabhängige vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren ab Einreise (Berechnung der Anzahl sozialhilfeabhängiger Personen gemäss Art. 23 der Asylverordnung 2 über Finanzierungs- fragen vom 11. August 1999 [AsylV2; SR 142.312])

Kosten für vorläufig Aufgenommene (VA) Jahr Beitrag Bund an Kanton Kosten des Kantons Differenz zulasten (Globalpauschale für VA, (für alle wirtschaftlich des Kantons die weniger als siebenJahre nicht selbstständigen VA) (Kosten des Kantons in der Schweiz sind) abzüglich Beitrag Bund) 2009 Fr. 21 495 872 Fr. 35 438 626 Fr. 13 942 754 Da der Beitrag des Bundes (Globalpauschale) für die einzelne vor- läufig aufgenommene Person zeitlich beschränkt ist und aufgrund der Fluktuation bei den vorläufig aufgenommenen Personen, lassen sich die dem Kanton anfallenden Kosten nicht aussagekräftig auf die einzelne Person umlegen. Da das neue Finanzierungssystem auf den 1. Juli 2008 eingeführt wurde, können für 2008 keine Angaben zu den Beträgen gemacht wer- den, die der Staat für die vorläufig Aufgenommenen ausgerichtet hat. Zudem verfügt der Kanton über keine Zahlen und Statistiken betref- fend die Auslagen der Gemeinden, sodass auch diesbezüglich keine Angaben gemacht werden können. Neben der Globalpauschale erhält der Kanton vom Bund zudem eine einmalige Integrationspauschale von Fr. 6000 für jede seit dem 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommene Person (Art. 87 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 18 Verordnung über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern, VIntA, SR 142.205). 2008 beliefen sich diese Integrationspauschalen auf Fr. 2 910 000, 2009 auf Fr. 3 342 000. Die In- tegrationspauschalen werden vollumfänglich für Bildungs-, Beschäfti- gungs- und Integrationsprogramme eingesetzt. Die Finanzierung dieser Programme erfolgt ausschliesslich durch den Bund. Zu Fragen 6 und 7: Darüber werden keine Statistiken geführt. Zu Frage 8: Aus dem Rechtsinformationssystem der Direktion der Justiz und des Innern (RIS) lassen sich nur Daten zum Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 AuG) entnehmen. Die übrigen Delikte des Ausländergesetzes (Art. 115–118 AuG) werden hingegen im RIS nicht statistisch erfasst. Mit Anklage oder Strafbefehl wegen eines Verstosses gegen Art. 119 AuG wurden erledigt: Jahr Anklagen Strafbefehle Total 2004 10 24 34 2005 13 25 38 2006 6 17 23 2007 0 3 3 2008 1 2 3 2009 0 5 5

Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt eine Übersicht für den Kan- ton Zürich über Verurteilungen und Sanktionen bei Ausländerinnen und Ausländern wegen Verstössen gegen Art. 115 Ziff. 1 Bst. b AuG (rechtswidriger Aufenthalt). Konkrete Aussagen lassen sich aber nur für 2008 machen (Inkrafttreten AuG am 1. Januar 2008, Zahlen von 2009 liegen noch nicht vor). Jahr Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts (ZH) 2008 1009 Zur Frage, wie viele Tage diese Personen die Zürcher Gefängnisse belegt haben, können keine statistischen Angaben gemacht werden. Zu Frage 9: Die Auswertung nach dem Aufenthaltsstatus ist nur für 2007 und 2008 möglich. Die Daten des Jahres 2009 sind erst im Herbst erhältlich. Schweiz Kanton Zürich Jahr Total verurteilte davon vorläufig Total verurteilte davon vorläufig ausländische Aufgenommene ausländische Aufgenommene Personen Personen 2007 39 536 245 6 334 69 2008 43 186 318 6 468 81 (Quelle: Bundesamt für Statistik)

Zu Frage 10: a) Erwachsene Auch hier sind nur die Daten für 2007 und 2008 erhältlich. Schweiz Kanton Zürich Jahr Total verurteilte davon Total verurteilte davon ausländische Asylsuchende ausländische Asylsuchende Personen Personen 2007 39 536 1 989 6 334 215 2008 43 186 2 004 6 468 182 (Quelle: Bundesamt für Statistik)

b) Kinder/Jugendliche Von den Jugendanwaltschaften und Jugendgerichten verurteilte ju- gendliche Asylsuchende (zwischen dem vollendeten 10. und dem voll- endeten 18. Altersjahr): Jahr Schweiz dem Kanton Zürich zugewiesene Personen 2007 347 62 2008 380 60

Zu Frage 11: Für die ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person über einen stabilen schweizerischen Wohnsitz verfügt. Sowohl die ordentliche als auch die erleichterte Ein- bürgerung bzw. Wiedereinbürgerung sind nicht möglich, wenn die Auf- enthaltsberechtigung aufgehoben worden ist oder der Aufenthalt nur noch wegen eines hängigen Rekurses gegen einen solchen Entscheid zulässig ist. Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Nachweis eines Wohnsitzes zur Er- langung des Bürgerrechts von vornherein nicht. Gemäss langjähriger konstanter Praxis ist ein (genügender) Wohnsitz gegeben, wenn sich die gesuchstellende Person im Besitz eines gültigen Ausländerausweises C (Niederlassungsbewilligung), B (Aufenthalts- bewilligung) oder F (vorläufig aufgenommene Ausländer) befindet. Eine Unterscheidung nach den verschiedenen Kategorien von Ausweisen ist für die Verfahrensführung jedoch nicht erforderlich. Entsprechend sieht die elektronische Geschäftskontrolle auch keine Erfassung der Kategorie des Ausländerausweises vor. Aufgrund von Stichproben geht aber die zuständige Abteilung Bürgerrecht des Gemeindeamtes des Kantons Zürich davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der gesuchstellen- den Personen, die sich im ordentlichen Verfahren einbürgern lassen wollen, über einen Ausländerausweis C verfügt und nur ungefähr jede sechste Person einen Ausweis B oder F besitzt. Einen Überblick über die Anzahl der Personen, die in den letzten zehn Jahren durch Einbürgerung Bürgerinnen und Bürger des Kantons Zürich geworden sind, gibt die nachstehende Tabelle: Übersicht über im Kanton Zürich von 1999 bis 2009 eingebürgerte Personen Jahr ordentliche Einbürgerung erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung Total (kantonales Verfahren) (Bundesverfahren) Personen 1999 4 207 726 4 933 2000 5 771 993 6 764 2001 6 030 991 7 021 2002 6 012 1 364 7 376 2003 7 082 1 247 8 329 2004 7 299 1 141 8 440 2005 8 171 1 083 9 254 2006 9 589 852 10 441 2007 6 800 1 690 8 490 2008 8 361 1 322 9 683 2009 9 709 1 766 11 475

Ergänzend ist zu erwähnen, dass es im Kanton Zürich in den vergan- genen Jahren verschiedene Vorstösse gab mit dem Ziel, betreffend Nach- weis des Wohnsitzes (einzig) die Niederlassungsbewilligung (Ausländer- ausweis C) als Einbürgerungsvoraussetzung zuzulassen. Diese Vorstösse wurden alle deutlich abgelehnt. Der Verfassungsrat hat einen Antrag, in der Kantonsverfassung den Besitz der Niederlassungsbewilligung für Einbürgerungswillige vorzuschreiben, am 11. Juni 2004 mit 60 zu 29 Stim- men abgelehnt. Auch der Kantonsrat hat am 1. Dezember 2008 ein Postulat (KR-Nr. 89/2007), das in der Bürgerrechtsverordnung die Nie- derlassungsbewilligung als Einbürgerungsvoraussetzung festschreiben wollte, mit 103 zu 57 Stimmen abgelehnt. Zu Frage 12: Wie ausgeführt, können Personen, deren Asylgesuch noch nicht abgeschlossen worden ist, nicht eingebürgert werden. Gesuchstellende Personen müssen sich bei Gesuchseinreichung über den Besitz eines gültigen Ausländerausweises der Kategorien C, B oder F ausweisen. Ob sie zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch eingereicht haben, ist für die Gesuchsbearbeitung nicht von Bedeutung. Deshalb wird dieses Kriterium nicht erhoben. Zu Frage 13: Vorab ist zu bemerken, dass die in der Anfrage erwähnten «grauen AHV-Ausweise» seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr ausgestellt werden. Heute erhalten alle Versicherten einen kreditkartengrossen AHV-Aus- weis, der lediglich die ihnen zugeteilte 13-stellige AHV-Nummer auf- weist. Die Durchführung der Sozialversicherungen ist in erster Linie bun- desrechtlich geregelt. Das Kriterium für die Zustellung des AHV-Aus- weises ist einzig eine Frage der Versicherungsunterstellung. Diese knüpft nicht an den ausländerrechtlichen Status an, sondern an die Erwerbs- tätigkeit und den zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 1a Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVG; SR 831.10]). Dabei hindert die Unrechtmässigkeit des Aufenthaltes weder die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes noch die Versicherungsunterstellung. Der Versicherungsausweis soll lediglich den Verkehr mit der AHV (z. B. Wechsel des Arbeitgebers bzw. der zuständigen Kasse oder Rentenanmeldung) erleichtern. Wenn also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Sans Papiers AHV-Beiträge abgerechnet werden, würde gemäss Antwort des Bundesrates vom 19. Mai 2010 auf eine Interpellation von der zuständigen Ausgleichs- kasse in jedem Fall auch ein AHV-Versicherungsausweis ausgestellt (Interpellation 10.3052, Nationalrat Ruedi Lustenberger, Sans-Papier

mit AHV-Ausweis, siehe auch Antwort des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Motion 10.3206, Nationalrat Reto Wehrli, Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen). Die Durchfüh- rungsstellen der AHV können den ausländerrechtlichen Status einer Person gemäss Bundesrat nicht überprüfen, da sie andernfalls Abklä- rungen vornehmen würden, die für die Durchführung ihrer Aufgaben unerheblich sind. Eine gesetzliche Grundlage hierfür bestehe nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass die Beschäf- tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne die notwendige Be- willigung als Schwarzarbeit zu qualifizieren ist. Diese hat die strafrecht- liche Verfolgung von Arbeitnehmenden wie auch der fehlbaren Arbeit- gebenden zur Folge. Bereits aus diesem Grund ist zu vermuten, dass die meisten illegal anwesenden und arbeitenden ausländischen Personen von vornherein gar nicht erst der Sozialversicherung gemeldet werden. Die Sozialversicherungsanstalt meldet Verdachtsfälle bezüglich illegaler Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit. Erhärtet sich der Verdacht nach Überprüfung des Sachverhalts durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, erfolgt eine Ver- zeigung bei den Strafbehörden. Darüber hinaus stehen gegenüber den fehlbaren Arbeitgebenden administrative Sanktionen gemäss AuG und gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) zur Verfügung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi