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Decisione

RRB Nr. 124/2025

Strassen, Zürich, Kraftstrasse, Projektgenehmigung

5 febbraio 2025Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025

124. Strassen (Zürich, Kraftstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 24. Juli 2024 das Projekt an der Kraftstrasse, Gladbach- bis Toblerstrasse (Bau Nr. 06 035), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Kraftstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30052.1). Auf ihr verläuft eine regional klassierte Veloroute. Diese Ver- bindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im Anschluss an verschiedene Werkleitungsarbeiten werden im Pro- jektperimeter verschiedene bauliche Massnahmen an der Strassenober- fläche durchgeführt. So wird die regionale Veloroute in Fahrtrichtung bergwärts mittels markierten Velostreifens umgesetzt. Das angrenzende Trottoir wird verbreitert und mit einer Baumreihe ergänzt. Um den nö- tigen Platz für die geplanten Massnahmen zu gewinnen, wird der öffent- liche und der motorisierte Individualverkehr bergwärts ab der Kraft- strasse Nr. 4 im Mischverkehr geführt. Die Verkehrsströme werden kurz vor dem Toblerplatz wieder entflochten. Die Tramgleise werden an leicht versetzter Stelle ersetzt und die Bushaltestelle Toblerstrasse wird hin- dernisfrei ausgebaut. Der Baubeginn ist für 2025 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 10. September 2019 Stellung genommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Die Leistungsfähig- keit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermin- dert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde vom 21. August bis 21. Septem- ber 2020 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt wurden zwei Einspra- chen erhoben. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 1023 vom 6. Oktober 2021 über die Einsprachen entschieden und das Projekt fest- gesetzt. Ein Teil der Einsprechenden hat gegen diese Festsetzung rekur- riert. In der Folge hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 5. Juli 2023 den Rekurs abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ergriffen; der Entscheid steht noch aus.

Die Gesamtkosten für das Projekt an der Kraftstrasse betragen vor- aussichtlich Fr. 5 746 000. Diese wurden mit Stadtratsbeschluss Nr. 1031 am 6. Oktober 2021 bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 2 070 000, welcher der Bau- pauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belas- ten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Kraftstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli