RRB Nr. 1241/2014
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, 4. Revision, Schreiben an das UVEK
26 novembre 2014Tedesco6 min
Source zh.ch
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, 4. Revision, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2014
1241. 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Erwägungen
(Anhörung) Mit Schreiben vom 26. September 2014 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die vierte Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver- ordnung (ChemRRV) zur Anhörung unterbreitet. Die ChemRRV, die unter dem Titel «Schutz des ökologischen Gleich- gewichts» steht, enthält hauptsächlich Vorschriften für den Umgang mit bestimmten Stoffen, die gefährlich für Mensch und Umwelt sein können, sowie bestimmte Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen, die ge- fährliche Stoffe enthalten. Dabei handelt es sich meist um Verbote und Einschränkungen des Inverkehrbringens oder des Verwendens dieser Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände sowie um besondere Anforde- rungen an deren Kennzeichnung und Entsorgung. Die Vorschriften sind in 35 Anhängen enthalten, die den Hauptteil der ChemRRV bilden. Die ChemRRV steht weitgehend mit den entsprechenden chemikalien- rechtlichen Erlassen der Europäischen Union (EU) in Einklang. Ausser- dem enthält sie Bestimmungen, die ihren Ursprung in zwischenstaatlichen Übereinkommen haben. Gehört die Schweiz zu den Vertragsparteien eines solchen Übereinkommens, sind deren Beschlüsse für die Schweiz völker- rechtlich verbindlich. Umfangreiche Änderungen im EU-Recht einerseits und neue Be- schlüsse im Rahmen von zwischenstaatlichen Übereinkommen ander- seits erfordern eine Änderung der ChemRRV. Eine solche bietet aber auch Gelegenheit, Teile der ChemRRV geändertem Schweizer Recht, Er- kenntnissen aus dem Vollzug sowie neueren Entwicklungen der Technik anzupassen. Dazu gehören vor allem die Vorschriften über die Auftau- mittel. Erstens wird beabsichtigt, den Einsatzbereich von bestimmten organischen Verbindungen, den sogenannten Formiaten, zu erweitern. Zweitens sollen Zusätze zu den Auftaumitteln erlaubt werden, die aus landwirtschaftlichen Nebenprodukten bestehen. Bei diesen Produkten handelt es sich um organische Verbindungen, die bei der Verarbeitung von Rohrzucker und anderen stärkehaltigen Pflanzen anfallen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien, 3003 Bern; auch per E-Mail an: chemicals@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. September 2014 haben Sie uns die Unterlagen zur vierten Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) zur Anhörung zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Vorlage Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen zum Revisionsentwurf Die Anpassung der ChemRRV an die entsprechende Gesetzgebung in der Europäischen Union (EU), die seit der letzten Änderung der ChemRRV im Jahr 2012 wichtige Erneuerungen erfahren hat, ist zu be- grüssen. Sie stellt sicher, dass die Verbote und Einschränkungen der ChemRRV mit den europäischen Bestimmungen harmonisiert bleiben. Durch die Abstimmung des Schweizer Rechts auf das Recht der Euro- päischen Union (EU) werden Hemmnisse im Handel mit den EU-Staa- ten vermieden. Auch die Übernahme der Beschlüsse aus den internatio- nalen Übereinkommen, die den Umgang mit Chemikalien regeln und bei denen die Schweiz zu den Vetragsparteien gehört, begrüssen wir. So kommt die Schweiz nicht nur ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, sondern hält auch Schritt mit den internationalen Anstrengungen, Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien zu schützen. Die Revisionsvorlage umfasst den Einschub zweier neuer Anhänge (2.2a und 2.6a), wobei diese die bisherige Ordnung der ChemRRV in einzelnen Punkten durchbrechen. Es ist zu prüfen, ob die Bestimmun- gen der Anhänge 2.2a und 2.6a unter Beachtung der bisherigen Systema- tik eingeordnet werden können.
Bestimmungen im Anhang zu Quecksilber Der Anhang in Bezug auf das Quecksilber erscheint in einer vollständig neuen Fassung. Insbesondere wird vom grundsätzlichen Verwendungs- verbot mit einzelnen Ausnahmen auf eine ausdrückliche Aufzählung der verbotenen Verwendungen umgestellt. Es macht den Anschein, dass be- stimmte Verwendungen, die bisher vom allgemeinen Verbot erfasst wor-
den sind, zukünftig nicht mehr geregelt werden. So wäre z. B. der Umgang mit Quecksilberverbindungen an Schulen nicht mehr verboten. Der An- hang ist diesbezüglich anzupassen und hinsichtlich weiterer Verwendun- gen zu überprüfen.
Änderung der Bestimmungen über Sprühflüge Die Absicht, das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidproduk- ten und Düngern aus der Luft (Sprühflüge) gleich wie in der EU zu regeln, ist zu befürworten. Sprühflüge sollen grundsätzlich verboten werden, wobei unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen von diesem Verbot möglich sein sollen. Solche Voraussetzun- gen können z. B. dann gegeben sein, wenn das Ausbringen der Mittel vom Boden aus in schwer zugänglichen Gebieten oder an steilen Hanglagen kaum machbar ist oder ein Versprühen aus der Luft die Umwelt oder die Gesundheit der Menschen weniger gefährdet. Die Bestimmung, dass in Zukunft die Kantone die Bewilligungen für solche Ausnahmen erteilen, ist ebenfalls zu begrüssen. Schon heute sind Sprühflüge bewilligungspflichtig, allerdings ist bisher das Bundesamt für Zivilluftfahrt für das Bewilligungsverfahren zuständig gewesen. Hinter- grund für diese Verschiebung der Kompetenzen vom Bund zu den Kan- tonen sind neue Regelungen im Luftverkehr. Zu hinterfragen ist hingegen die Vorschrift, dass jeder Kanton in eige- ner Verantwortung materielles Recht zur Erteilung von Ausnahmebewil- ligungen für Sprühflüge erlassen soll. Zielführender ist es, die Kriterien für die Bewilligungen weitgehend auf Bundesebene festzusetzen, damit die Kantone die Erteilung von Ausnahmebewilligungen durch eine ein- fache Regelung der Zuständigkeit umsetzen können. Dadurch wäre ein gesamtschweizerisch einheitlicher Vollzug gewährleistet. Obwohl im Kanton Zürich bisher keine Sprühflüge zum Ausbringen von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln oder Düngern durchgeführt wurden, ist im Hinblick auf neue Anwendungsmöglichkeiten mit Droh- nen und auf mögliche Bedürfnisse zur Bekämpfung von Neobiota eine zunehmende Nachfrage solcher Anwendungen zu erwarten.
Verwendung landwirtschaftlicher Nebenprodukte als Auftaumittel Gegen die Erweiterung des Einsatzbereichs der organischen Verbin- dungen, die zu den Formiaten gehören, ist nichts einzuwenden. Diese Auf- taumittel, die heute nur auf Flugplätzen angewendet werden dürfen, sol- len neu auch auf Fusswegen in zoologischen und botanischen Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfen eingesetzt werden, wenn die Wege an Grün- flächen angrenzen. Damit werden auf diesen Flächen wachsende Pflan- zen, die empfindlich auf Salz reagieren, geschont.
Gegenüber der Bestimmung, dass für die Feuchtsalz- oder Soletechnik organische Solezusätze auf der Grundlage landwirtschaftlicher Neben- produkte erlaubt sein sollen, sind Vorbehalte anzubringen. Diese Zusätze haben den gewichtigen Nachteil, dass sie aus Kohlenstoffverbindungen bestehen, die nach ihrer Anwendung mit den Strassenabläufen in die Ge- wässer und die Abwasserreinigungsanlagen (ARA) gelangen, wo sie un- erwünscht sind.
Neue Verbote von Stoffen in Gegenständen mit Körperkontakt Aus dem europäischen Recht werden zwei Regelungen übernommen, die ausschliesslich dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor gesundheitsschädlichen Stoffen dienen. Dabei geht es um polyzykli- sche aromatische Kohlenwasserstoffe in Kunststoff- und Gummiproduk- ten und um Chrom(VI) in Lederwaren. Die Verbote sind beschränkt auf Gegenstände, die mit der Haut in Berührung kommen. Die Vorschriften sollten entsprechend ihrem Geltungsbereich und Schutzziel nicht in der Chemikalien-, sondern in der Lebensmittelgesetzgebung Eingang finden, d. h. in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) und den auf sie gestützten Erlassen.
AWEL-Schreiben Die zuständige Fachstelle (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) wird weitere (technische) Bemerkungen zum Entwurf der ChemRRV dem Bundesamt für Umwelt zukommen lassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi