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Decisione

RRB Nr. 1241/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bauma, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

16 dicembre 2020Tedesco4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bauma, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1241. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bauma)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bauma haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalre- vision der Gemeindeordnung (GO) der Politischen Gemeinde Bauma beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- meindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Poli- tischen Gemeinde Bauma aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Ziff. 10 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäf- te zuständig ist, sofern der Gemeinderat nicht eine Informationsveran- staltung durchführt. Gemäss § 16 Abs. 1 GG können die Gemeinden in ihren Gemeindeordnungen eine vorberatende Gemeindeversammlung einführen, sodass Geschäfte, über die eine Urnenabstimmung durch- geführt wird, vorgängig in der Gemeindeversammlung behandelt wer- den. Der Entscheid darüber, ob eine solche vorberatende Gemeindever- sammlung in der Gemeinde eingeführt werden soll, ist in der Gemeinde- ordnung zu treffen. Art. 16 Ziff. 10 GO stellt die Entscheidung, ob eine vorberatende Gemeindeversammlung stattfinden soll demgegenüber in das freie Ermessen des Gemeinderates. Die Gemeindeordnung enthält keinerlei Anhaltspunkte darüber, in welchen Fällen eine vorberatende Gemeindeversammlung und in welchen eine Informationsveranstaltung durchzuführen ist. Vielmehr erhält der Gemeinderat in Art. 16 Ziff. 10 GO eine Blankoermächtigung, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine vor- beratende Gemeindeversammlung stattfinden soll oder nicht. Damit legt nicht die Gemeindeordnung, sondern der Gemeinderat fest, ob ein Ge-

schäft in der Gemeindeversammlung vorberaten wird. Dies widerspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 GG. In Art. 16 Ziff. 10 GO ist daher der Passus «sofern der Gemeinderat keine Informations- veranstaltung durchführt» von der Genehmigung auszunehmen. b) Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO sieht unter anderem vor, dass die Sozial- behörde Beschlüsse über Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben von Fr. 10 000 bewilligen darf. Gemäss Wort- laut dürfte die Sozialbehörde damit lediglich Zusatzkredite und im Bud- get nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben von exakt Fr. 10 000 be- willigen. Die Bewilligung geringerer Beträge wäre gemäss dem Wort- laut von Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO nicht möglich. Dies entspricht offen- sichtlich nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Nach dem Grundsatz a maiore minus ist es nicht einsehbar, weshalb die Sozialbehörde, wie im Übrigen auch die weiteren Behörden in der Gemeinde Bauma, nicht Be- träge von geringerer Höhe als Fr. 10 000 bewilligen kann. Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO ist daher so auszulegen, dass die Sozialbehörde Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 10 000 bewilligen darf. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeord- nung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bauma am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.

II. In Art. 16 Ziff. 10 GO wird der Passus «sofern der Gemeinderat nicht eine Informationsveranstaltung durchführt» von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Bauma, Gemeindeverwaltung Bauma, Postfach, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma (ES), den Bezirksrat Pfäffi- kon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli