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Decisione

RRB Nr. 1244/2022

Änderung der Eigenmittelverordnung, Schreiben an das EFD

21 settembre 2022Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2022

1244. Änderung der Eigenmittelverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 4. Juli 2022 die Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung (SR 952.03) eröffnet. Mit der Vorlage wird das vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedete finale Regelwerk zu Basel III in das Schweizer Recht übergeführt. Basel III ist ein Reformpaket im Sinne eines internationalen Mindeststandards für Banken, mit Fokus auf die Stärkung von Solvenz und Liquidität. Bei der nationalen Umsetzung besteht ein gewisser Spielraum. Das EFD strebt eine hohe Standardkonformität an. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken sowie die Höchstverschuldungsquote der Banken. Risikoreichere Geschäfte sollen mit mehr Eigenmittel unterlegt werden müssen als risikoärmere. Zudem soll das Zusammenspiel von bankeninternen und standardisierten Mess- verfahren so angepasst werden, dass eine international vergleichbare Be- rechnung der Kapitalanforderungen möglich wird.

2. Volkswirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen Gemäss erläuterndem Bericht führt die Vorlage für die Schweizer Ban- ken gesamthaft zu einmaligen Netto-Initialkosten von etwa 720 Mio. Fran- ken und zu jährlichen Mehrkosten von 80–90 Mio. Franken. Hingegen könne eine aktualisierte Regulierung im Einklang mit internationalen Standards für Banken im internationalen Tätigkeitsbereich geschäfts- fördernd sein. Das EFD beziffert den jährlichen Nutzen für die Banken mit über 100 Mio. Franken, was deren jährliche Mehrkosten übersteigen würde. Die Vernehmlassungsvorlage statuiert für die Kantone keine direkten finanziellen Mehr- oder Minderbelastungen. Allerdings müssen die Kan- tone und Gemeinden nach Schätzung des EFD insgesamt mit einmaligen Mindereinnahmen bei den Unternehmenssteuern von etwa 65 Mio. Fran- ken rechnen. Als Nutzen stehe dem jedoch gegenüber, dass die Neure- gelung die Gefahr von Bankenkonkursen sowie Bankenrettungen mini- miere und damit auch die mit solchen Ereignissen verbundenen finan- ziellen Risiken für den Staat bzw. die Steuerzahlerinnen und Steuerzah- ler senke.

Die Regulierungsfolgenabschätzung kommt zum Schluss, dass die gesamtwirtschaftlichen Initialkosten der Vorlage innert 15 Jahren kom- pensiert werden können, da der jährliche Nutzen der Vorlage die jährli- chen Kosten übersteige.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Basel3@ sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung der Eigenmittelverordnung (ERV, SR 952.03) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Kanton Zürich ist Standort von national sowie international täti- gen Banken. Es ist im Interesse des Kantons, dass diese hinsichtlich Sol- venz und Liquidität stabil aufgestellt sind. Dabei sollen für den gesamten Finanzplatz Schweiz einheitliche, international abgestimmte Rahmen- bedingungen gelten. Wir begrüssen daher die Stossrichtung der Ver- nehmlassungsvorlage und stellen die folgenden Änderungsanträge: – Allgemein ist eine hohe Standardkonformität immer dann kritisch zu hinterfragen, wenn Schweizer Gegebenheiten, die zudem einer Risiko- minimierung dienen, unberücksichtigt bleiben und wenn eine Stärkung des Finanzsystems sowie der Finanzstabilität mit weniger Eingriffen erreicht werden könnte. Insbesondere die Anpassungen der standar- disierten Messverfahren (Kredit- und Marktrisiken) bedeuten keine nennenswerte Verbesserung bei jedoch bedeutenden Umsetzungs- kosten für die Banken. – Bezüglich Art. 72b E-ERV ist an der bisherigen Frist von zwei Jahren für die Beibehaltung des Belehnungswertes festzuhalten. – Die vorgeschlagenen Risikogewichte für vermietete Wohnliegenschaf- ten (Anhang 3 Ziff. 3.2 E-ERV) liegen teilweise deutlich über dem Basler Standard und erscheinen daher zu hoch angesetzt. Im Beleh- nungsbereich von 60–80% soll das Risikogewicht nur 50% anstatt 60% betragen. – Seit der Einführung der Net Stable Funding Ratio in der Liquiditäts- verordnung (LiqV, SR 952.06) ergeben sich für Schweizer Banken Bedingungen, die teilweise strenger sind als in anderen Jurisdiktionen, was sich negativ auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der be- troffenen Schweizer Finanzinstitute auswirkt. Auf diesen Umstand haben wir bereits in unserer Stellungnahme (RRB Nr. 249/2017) im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung der LiqV vom Frühjahr 2017 hingewiesen. Wir regen erneut an, die Gewichtungsfaktoren zur Net Stable Funding Ratio zu überprüfen.

II. Mitteilung an die Zürcher Kantonalbank, Generaldirektion, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zürich, die Mitglieder des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli