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Decisione

RRB Nr. 125/2020

Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Ergebnisse, Publikation

12 febbraio 2020Tedesco2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Ergebnisse, Publikation

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2020

125. Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2020; Ergebnisse, Publikation Am 9. Februar 2020 fand die eidgenössische Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 18. Oktober 2016 «Mehr bezahlbare Wohnungen» (BBl 2019, 2583)

2. Ä nderung vom 14. Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung) (BBl 2018, 7861) Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezem- ber 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den He- rausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerech- net, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schrift- lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Fe- bruar 2020 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2020-02-14).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli