Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 1251/2011

Kantonale Volksabstimmung vom 4. September 2011, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

26 ottobre 2011Tedesco3 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 4. September 2011, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011

1251. Kantonale Volksabstimmung vom 4. September 2011, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 4. September 2011 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. A. Sozialhilfegesetz (Änderung vom 12. Juli 2010; Informationen und Auskünfte; vorläufig Aufgenommene) (ABl 2010, 1589) B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten (ABl 2010, 2316)

2. Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung (Aufhebung vom 6. Dezember 2010) (ABl 2010, 3004)

3. Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum (Aufhebung vom 17. Januar 2011) (ABl 2011, 162)

4. Kantonale Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich» (ABl 2008, 1569) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 16. September 2011 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2011, 2517). Auf eine im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Änderung des Sozialhilfegesetzes und den Gegenvorschlag von Stimmberechtig- ten dazu erhobene Einsprache trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. August 2011 nicht ein (RRB Nr. 993/2011). Dieser Entscheid ist rechtskräftig, nachdem dagegen innert Frist keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden ist. Andere Einsprachen gemäss § 10 d des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverän- dert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantonalen Volksab- stimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung des von den Stimmbe- rechtigten angenommenen Sozialhilfegesetzes (Änderung vom 12. Juli 2010; Informationen und Auskünfte; vorläufig Aufgenommene) ist die Sicherheitsdirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entspre- chenden Antrag zu unterbreiten. Ebenso ist die Bildungsdirektion zu

beauftragen, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung des Gesetzes über die hauswirtschaftliche Fortbildung (Aufhebung vom 6. Dezember 2010) vorzulegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksab- stimmung vom 4. September 2011 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 16. September 2011 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2011, 2517) das Sozialhilfegesetz (Änderung vom 12. Juli 2010; Informationen und Aus- künfte; vorläufig Aufgenommene) (ABl 2010, 1589) rechtskräftig ange- nommen und den Gegenvorschlag von Stimmberechtigten (ABl 2010, 2316) rechtskräftig abgelehnt haben.

II. Es wird weiter festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 4. September 2011 gemäss den im Amtsblatt vom 16. September 2011 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2011, 2517) das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung (Aufhebung vom 6. Dezember 2010) (ABl 2010, 3004) rechtskräftig angenommen und das Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum (Aufhebung vom 17. Ja- nuar 2011) (ABl 2011, 162) sowie die kantonale Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich» (ABl 2008, 1569) rechts- kräftig verworfen haben.

III. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes über die haus- wirtschaftliche Fortbildung (Aufhebung vom 6. Dezember 2010) zu unterbreiten.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Sicher- heitsdirektion, die Bildungsdirektion, die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi