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Beschaffung und Bewirtschaftung von Ladestationen für die Elektromobilität, Rahmenvertrag, Vergabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1259. Rahmenvertrag für die Beschaffung und Bewirtschaftung

Erwägungen

von Ladestationen für die Elektromobilität (Vergabe)

Ausgangslage Der Regierungsrat hat sich zur Entgegennahme von politischen Vor- stössen bereit erklärt, welche die Infrastruktur und Rahmenbedingungen für Elektromobilität zum Gegenstand haben (beispielsweise Postulat KR-Nr. 137/2016 betreffend Ladestationen-Offensive: Jetzt Elektromo- bilität erleichtern, Postulat KR-Nr. 297/2017 betreffend Lade-Infrastruk- turen für Elektrofahrzeuge, Motion KR-Nr. 107/2019 betreffend Befris- tete Förderung der Infrastruktur für eine CO2-arme Mobilität, Postulat KR-Nr. 194/2019 betreffend Umstellung auf Elektromobilität beim kan- tonalen Fahrzeugpark, Motion KR-Nr. 233/2019 betreffend Befreiung von Elektrofahrzeug-Ladestationen an bestehenden Parkplätzen von der Baubewilligungspflicht und Postulat KR-Nr. 236/2019 betreffend Netz- kostenbeiträge für die Erschliessung von Gemeinschaftsgaragen und öffentlichen Ladestationen mit Strom). Mit Beschluss Nr. 920/2018 er- mächtigte der Regierungsrat die Baudirektion, den Massnahmenplan «Verminderung der Treibhausgase» festzusetzen. Die Massnahme «VR3 Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden des Kantons» zielt da- rauf ab, dass die kantonseigenen Gebäude für die zukünftigen Anforde- rungen der Elektromobilität gerüstet sind. Bereits heute gibt es Direktio- nen, wie beispielsweise die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei), die Baudirektion (Tiefbauamt) oder die Staatskanzlei, die ihre Fahrzeugflotte mit Elektrofahrzeugen ergänzt haben oder dies tun wollen und daher auf Elektroladestationen angewiesen sind. Um den Bedarf an Elektrolade- stationen direktionsübergreifend abdecken zu können, ist eine einheit- liche Beschaffung und Bewirtschaftung von Ladestationen notwendig. Zuständig für die zentrale Beschaffung und Bewirtschaftung der Lade- stationen ist das Immobilienamt (RRB Nr. 595/2018). Da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Bezugsvolumen sowie der Bezugszeitpunkt nur teilweise bestimmt werden können, wird ein Rahmenvertrag zur Be- schaffung und Bewirtschaftung von Ladestationen für die Elektromo- bilität abgeschlossen. Die Ladestationen sollen nur durch Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mittels spezifischer Nutzeridentifikation (RFID-Tags) bedienbar sein und werden der Öffentlichkeit nicht zur Ver- fügung stehen.

Vergabe Die Beschaffung und Bewirtschaftung der Ladestationen für die E-­ Mobilität wurde im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich am 7. Ok- tober 2020 auf simap.ch publiziert. Damit die verschiedenen Bedürfnisse der Direktionen abgedeckt werden, schrieb das Immobilienamt die Be- schaffung folgender zwei Ladestation-Typen aus: – Alternating Current (AC, Wechselstrom) 3–22 kW – Direct Current (DC, Gleichstrom) 22–150 kW Die Bewirtschaftung der Ladestationen umfasst folgende Dienstleis- tungen: – Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Elektroladestation (Aus- baustufe D nach SIA 2060); – Betrieb, Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung) und Störungsbehebung; – Administration, Reporting und Verrechnung. Fristgerecht sind beim Immobilienamt fünf Angebote eingegangen. Die Prüfung der Angebote ergab, dass die Anbieterin Repower AG, Poschiavo, die Eignungs- und Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Die Leistungen sind daher an diese zu vergeben. Sie erreichte bei einem Maximum von 500 Punkten 407 Punkte und hat einen Vorsprung von 18 Punkten auf die zweitplatzierte Anbieterin. Der Auftrag an die Repower AG erfolgt ge- mäss Angebot vom 18. November 2020. Die Vergabesumme kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht genau beziffert werden. Bis 2030 wird mit rund 1000 bis 1450 Ladesta- tionen gerechnet. Das Gesamtvolumen kann aufgrund der unbekannten Bedarfsentwicklung der einzelnen Direktionen und der unbekannten Bezugszeitpunkte nur erschwert geschätzt werden. Hinzu kommt der Anteil Energiebezugskosten, der pro bezogene Energie anfällt und direkt der Nutzerorganisation verrechnet wird. Die Menge der bezogenen Ener- gie kann kaum abgeschätzt werden. Aufgrund dieser Umstände wurde die Vergabesumme auf 9,5 Mio. Franken geschätzt. Die Berechnung be- ruht auf der Annahme, dass 1270 Ladestationen (90% AC, 10% DC), ge- staffelt über zehn Jahre, jeweils per 1. Januar, bezogen werden und sich die Energiebezugsmenge auf jährlich 1500 kWh pro Ladestation beläuft.

Rahmenvertrag Mit der Zuschlagsempfängerin wird ein Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Zehn Jahre entsprechen der erwarteten Lebensdauer von Ladestationen des Typs DC. Bis heute ist unklar, ob die einmal installierte Hardware auch von einer neuen An- bieterin betrieben werden könnte. Aus diesem Grund besteht bei einer

kürzeren Laufzeit das Risiko, dass nach Ablauf des Vertrages die Lade- stationen vor Ablauf der Lebensdauer abgebaut werden müssen, was aus ökonomischer und ökologischer Sicht wenig sinnvoll erscheint. Der weitere Betrieb der bestehenden Ladestationen durch die ursprüngliche Anbieterin hätte zur Folge, dass gleichzeitig Dienstleistungen von ver- schiedenen Anbieterinnen für verschiedene Ladestationen erbracht wür- den. Dies soll mit der langen Vertragsdauer möglichst verhindert werden, da sich daraus verschiedene Probleme stellen (insbesondere betreffend RFID-Tag-Management, Reporting, Verrechnung usw.). Beim Bezug von Ladestationen werden einzelne Leistungsverträge mit folgenden befriste- ten Laufzeiten (entsprechend der erwarteten Lebensdauer gemäss der vorne aufgeführten Begründung) abgeschlossen: – AC 3–22 kW (3 Jahre) – DC 22–150 kW (10 Jahre) Erst durch Abschluss eines Leistungsvertrages entsteht die Pflicht der Zuschlagsempfängerin, am vereinbarten Standort die Ladestationen zu installieren und die Leistungen gemäss Rahmenvertrag zu erbringen. Das Immobilienamt hat das Recht, nach Ende eines Leistungsvertrages die betroffenen Ladestationen ohne Leistungsentschädigung ins Eigentum zu übernehmen oder entschädigungslos den Rückbau der Station durch die Zuschlagsempfängerin zu verlangen. Wird ein Leistungsvertrag vor- zeitig aufgelöst und der Rückbau der Station verlangt bzw. die Station ins Eigentum übernommen, richtet sich die geschuldete Entschädigung nach dem Restwert der Ladestation. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwölf Monaten vorzeitig auf jedes Monatsende gekündet werden. Soweit Regelungen betroffen sind, welche die Leistungsverträge anbelangen, be- hält der Rahmenvertrag seine entsprechende Gültigkeit, solange es gül- tige Leistungsverträge gibt.

Finanzielles Ein Bedarf an Ladestationen wird vom Besteller bzw. der Betreiber- organisation beim Immobilienamt angemeldet. Die Kosten, die im Zu- sammenhang einer Installation und Inbetriebnahme entstehen, werden durch das Immobilienamt finanziert und an die Leistungsgruppen weiter- verrechnet. Die Kosten, die für die Bewirtschaftung (Stromkosten und Service) entstehen, werden durch die Nutzerorganisationen finanziert. Die Bewilligung der Ausgaben erfolgt pro Standort im Rahmen eines Objektkredits (wenn die Installation im Zusammenhang mit einem Bau- projekt gemacht wird) oder als einzelner Beschluss, wenn die Ladesta- tionen unabhängig von einem Bauprojekt bereitgestellt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auftrag für die Beschaffung und Bewirtschaftung von Elektro- ladestationen wird gemäss Angebot vom 18. November 2020 zu Fr. 9 500 000 an die Repower AG, Poschiavo, vergeben.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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