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Decisione

RRB Nr. 1260/2013

Fonds zugunsten bedürftiger Kranker, Aufhebung

13 novembre 2013Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013

1260. Fonds zugunsten bedürftiger Kranker (Aufhebung)

Erwägungen

Mit RRB Nr. 4982/1979 wurden der Line-Aeppli-Fonds und die Goll’sche Stiftung für unheilbare Kranke zusammengelegt zum Fonds zugunsten bedürftiger Kranker (Nr. 8700). Der Fonds verfügte am 31. Dezember 2012 über ein Vermögen von Fr. 839 936.65 (davon Fr. 62 453.77 liquide Mittel und Fr. 777 482.88 in Obligationen). Die Verfügungsberechtigung steht nicht einer bestimmten Klinik, sondern der Gesundheitsdirektion als solcher zu. RRB Nr. 4982/1979 enthält keine Angaben zum Zweck des zusammengelegten Fonds. Gemäss RRB Nr. 576/1904 wurden die Zinsen der Goll’schen Stiftung verwendet für die Aufnahme und Verpfle- gung von einigen bedürftigen unheilbaren Kranken des Kantons Zürich (wenn tunlich auch Kantonsfremde) in einer organisierten Kranken- anstalt, und gemäss RRB Nr. 23/1926 hatte der Line-Aeppli-Fonds den Zweck, das Los armer chronisch Kranker, hauptsächlich Gichtkranker, zu erleichtern, indem die Zinsen des Kapitals für solche Personen (zu Kuren, für Arzt, Lebensunterhalt usw.) verwendet werden. Das ursprüng- liche Vermächtnis betrug bei der Goll’schen Stiftung Fr. 40 000 und beim Line-Aeppli-Fonds Fr. 30 000. Es sind keine Informationen vorhanden, die nahe legen, dass die beiden Fonds zusätzlich geäufnet wurden. Es ist daher zu vermuten, dass das Vermögen des Fonds Nr. 8700 bis auf die beiden Vermächtnisse aus Erträgen besteht. Die selbstständigen und unselbstständigen Spitäler des Kantons ver- fügen je über analoge Fonds: Es gibt den Fonds für Kranke des Univer- sitätsspitals Zürich (Nr. 8710), den Fonds für Kranke des Kantonsspitals Winterthur (Nr. 8720), den Fonds für Kranke der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich (Nr. 8730) und den Fonds für Kranke der IPW Klinik Schlosstal (Nr. 8740). Für diese Fonds wurde der Zweck mit RRB Nr. 3159/1980 neu festgelegt: (1) Für hilfs- und betreuungsbedürftige sta- tionäre und ambulante Kranke, ausnahmsweise auch für ehemalige solche Kranke und für die Unterstützung von Angehörigen von Kranken; (2) Für die Deckung nicht anderweitig gedeckter Schäden, die Kranken von an- deren zugefügt werden. RRB Nr. 105/1999 fügte einen (subsidiären) dritten Zweck hinzu: (3) Zur Entlöhnung von in der Patientenberatung im engeren Sinn tätigen Personen, soweit die jährlichen Fondserträge die für die Aufwendungen gemäss (1) und (2) erforderlichen Beträge übersteigen.

Aus dem Fonds Nr. 8700 erfolgten seit mehr als fünf Jahren keine Zah- lungen mehr, da die Gesundheitsdirektion keine entsprechenden Gesuche erhielt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass in nächster Zeit Gesuche ein- gehen werden, und es erscheint ohnehin als wenig sinnvoll, dass die Ge- sundheitsdirektion parallel zu den kantonalen Spitälern einen solchen Fonds bewirtschaftet. Dennoch sollten die Mittel des Fonds seinem Zweck gemäss eingesetzt werden. Die Spitäler des Kantons bewirtschaften die erwähnten analogen Fonds. Bei ihnen gehen entsprechende Gesuche ein. Es erscheint daher als sinnvoll, den Fonds Nr. 8700 aufzulösen und zu gleichen Teilen auf die genannten Fonds aufzuteilen. Der Zweck des Fonds Nr. 8700 entspricht der Zweckbestimmung (1) der Fonds für Kranke der Krankenhäuser. Die Zweckbestimmungen (2) und (3) dieser Fonds sind zwar etwas weiter gefasst; dennoch sind sie von einem weit verstandenen Stifterwillen gedeckt. Eine Aufteilung des Fonds Nr. 8700 ist auch aus Sicht des Zwecks zulässig. Der Fonds Nr. 8700 ist daher auf den 1. Januar 2014 aufzulösen, und sein Vermögen ist zu gleichen Teilen auf den Fonds für Kranke des Uni- versitätsspitals Zürich (Nr. 8710), den Fonds für Kranke des Kantons- spitals Winterthur (Nr. 8720), den Fonds für Kranke der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Nr. 8730) und den Fonds für Kranke der IPW Klinik Schlosstal (Nr. 8740) aufzuteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Fonds zugunsten bedürftiger Kranker (Nr. 8700) wird auf den 1. Januar 2014 aufgehoben.

II. Das Fondsvermögen wird zu gleichen Teilen in den Fonds für Kranke des Universitätsspitals Zürich (Nr. 8710), den Fonds für Kranke des Kantonsspitals Winterthur (Nr. 8720), den Fonds für Kranke der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Nr. 8730) und den Fonds für Kranke der IPW Klinik Schlosstal (Nr. 8740) übergeführt.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi