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Decisione

RRB Nr. 1266/2025

Integrales Risikomanagement, Kenntnisnahme und Aktualisierung der Risikoberichterstattung 2025

3 dicembre 2025Tedesco4 min

Source zh.ch

Integrales Risikomanagement, Kenntnisnahme und Aktualisierung der Risikoberichterstattung 2025

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1266. Integrales Risikomanagement, Kenntnisnahme und Aktualisierung der Risikoberichterstattung 2025

Erwägungen

1. Ausgangslage und Auftrag Mit Beschluss Nr. 1001/2022 hat der Regierungsrat die Grundsätze zum Integralen Risikomanagement (IntRM) festgelegt. Am 1. Septem- ber 2023 trat eine Änderung der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR, LS 172.11) in Kraft, welche die Eckwerte der Organisation und des Verfahrens re- gelt. Mit Beschluss Nr. 873/2023 hat der Regierungsrat die Grundsätze und Prozesse des IntRM festgelegt und die Aufträge zu dessen Umset- zung erteilt. Gestützt auf diese Grundlagen nahm der Regierungsrat im vergangenen Jahr von der ersten Risikoberichterstattung im IntRM und den darin festgehaltenen Toprisiken Kenntnis und legte Massnahmen zur Risikoreduktion fest. Gemäss § 14 Abs. 2 VOG RR ist die Risiko- berichterstattung dem Regierungsrat jährlich zu unterbreiten. Das IntRM baut auf den bestehenden Risikomanagementprozessen des Kantons auf. Es erfasst und steuert Risiken, die eine ausserordent- liche Lage gemäss § 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG, LS 520) auslösen können, und die weiteren vom Regierungs- rat als wesentlich erachteten Risiken. In Abgrenzung zum Risikoma- nagement Bevölkerungsschutz, das sich auf das Handeln gegen aussen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen bezieht, um allgemein den Zweck des BSG zu erfüllen, ist das IntRM spezifisch auf die Siche- rung der Handlungsfähigkeit und die Stärkung der Resilienz von Regie- rungsrat und Verwaltung ausgerichtet, damit diese ihre Aufgaben zu- gunsten der Bevölkerung auch in Krisensituationen wahrnehmen können. Das IntRM nimmt somit eine verwaltungsinterne Sichtweise auf Risiken ein, während das Risikomanagement Bevölkerungsschutz eine verwal- tungsexterne Perspektive innehat.

2. Risikoberichterstattung 2025 Mit der erstmalig erarbeiteten Risikoberichterstattung 2024 endete die Initialisierungsphase unter der Leitung der Staatskanzlei und die Verantwortung für das IntRM im Regelbetrieb ging per 2025 an die Sicherheitsdirektion über. Die Kantonspolizei als operative Stelle er- arbeitete gemäss § 14 Abs. 4 VOG RR mittels zentraler Vorgaben und Beiträgen der Direktionen und der Staatskanzlei die Risikobericht- erstattung 2025.

Kern der Berichterstattung ist der Risikobericht 2025. Der Risiko- bericht informiert den Regierungsrat über die Toprisiken sowie deren Bewertung und zeigt die Massnahmen zur Risikoreduktion stichwort- artig auf. Erstmalig und in Ergänzung zur Erstauflage beleuchtet der Risikobericht 2025 Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht und bildet diese grafisch ab. Damit geht auch ein Einblick in die Fortschrit- te hinsichtlich der Risikoreduktion einher.

3. Weiteres Vorgehen Der Risikobericht steht Behörden, Organisationen der Rechtspflege, bedeutenden Beteiligungen und der Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie den Partnerorganisationen gemäss § 3 BSG und den Zürcher Ge- meinden elektronisch zur Verfügung. Es soll aufgezeigt werden, für welche wesentlichen Risiken der Regierungsrat die Sicherung der Hand- lungsfähigkeit als erforderlich erachtet. In der Folge wird der Risiko- prozess für das Jahr 2026 erneut gestartet. In der dritten Durchführung des IntRM werden die Instrumente weiter optimiert und digitalisiert. Schnittstellen zu verwaltungsweiten Projekten und Vorhaben im Bereich Risikomanagement werden definiert und gestaltet.

4. ...

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von der Risikoberichterstattung 2025 und den darin festgestellten Toprisiken sowie den Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr wird Kenntnis genommen.

II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Risikobericht 2025 folgen- den Adressatinnen und Adressaten elektronisch zuzustellen: Behörden, Organisationen der Rechtspflege, bedeutende Beteiligungen, Geschäfts- leitung des Kantonsrates.

III. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, den Partnerorganisa- tionen gemäss § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes und den Gemeinden über den Fachstab der kantonalen Führungsorganisation aufzuzeigen, für welche wesentlichen Risiken der Regierungsrat die Sicherung der Handlungsfähigkeit als erforderlich erachtet. IV. ...

V. Dispositiv IV und Erwägung 4 sind nicht öffentlich.

VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli