Sozialpädagogisches Zentrum Gfellergut, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011
1270. Sozialpädagogisches Zentrum Gfellergut, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 456/2008 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Sozialpädagogischen Zentrums Gfellergut in Zürich. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Sozialpädagogische Zentrum Gfellergut betreibt eine Beobach- tungsstation und ein Lehrlingsheim mit insgesamt 65 Plätzen. Die Jugend- lichen im Alter zwischen 14 und 22 Jahren werden von Behörden ein- gewiesen. Das Sozialpädagogische Zentrum Gfellergut ist vom Bundes- amt für Justiz anerkannt. Es hat sich bewährt, ist gut ausgelastet und bildet ein wichtiges Angebot zur Betreuung und Ausbildung von Jugend- lichen im Kanton Zürich. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Sozialpädagogischen Zentrums Gfellergut, die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Sozialpädagogischen Zentrums Gfellergut beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2008. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Sozial- pädagogischen Zentrums Gfellergut entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberech- tigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Kostenanteil von rund Fr. 1 600 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Festlegung und Ausrichtung der Kostenanteile an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb des Sozialpädagogischen Zentrums Gfellergut wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsleiter, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (E), das Sozial- pädagogische Heim Gfellergut, Hansueli Zellweger, Stettbachstrasse 300, 8051 Zürich, das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi