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Decisione

RRB Nr. 1270/2025

Gemeinnütziger Fonds, Beiträge 2025, 4. Serie, Gewährung

3 dicembre 2025Tedesco16 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1270. Gemeinnütziger Fonds (Beiträge 2025, 4. Serie, Gewährung) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Ge- nehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausge- schlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auf- lagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nach- träglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Alle Beiträge werden praxisgemäss auf ein Vielfaches von Fr. 1000 abgerundet. Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirk- samkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Ge- währung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnüt- zigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2025 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Ge- meinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Be- schluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt. RRB Nr. 96/2025* Beitrag an den Verein Einfach Zürich für Fr. 1 560 000 das Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028» RRB Nr. 191/2025 Soforthilfe für die Cholera-Epidemie in Südsudan Fr.    100 000 RRB Nr. 326/2025 Beiträge 2025, 1. Serie Fr. 3 974 000 RRB Nr. 606/2025 Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes Fr.    500 000 in Blatten im Walliser Lötschental RRB Nr. 679/2025 Beiträge 2025, 2. Serie Fr.    415 000 RRB Nr. 717/2025* Beitrag an die Stadt Uster für das Bauprojekt Fr. 3 000 000 Kultur- und Begegnungszentrum Zeughausareal Uster

RRB Nr. 892/2025 Beiträge 2025, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 010 000 RRB Nr. 985/2025 Beiträge 2025, 3. Serie Fr. 3 671 000 RRB Nr. 1098/2025 Beiträge 2025, Inlandhilfe Fr. 2 000 000 RRB Nr. 1183/2025 Beitrag für die Unterstützung von Kongressen, Fr. 1 000 000 Veranstaltungen usw., 2026–2030 RRB Nr. 1222/2025 Soforthilfe für den Sudan Fr.    500 000 Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 18 730 000 RRB Nr. 1270/2025 Beiträge 2025, 4. Serie Fr. 1 605 000 Total Beiträge 2025 Fr. 20 335 000 Die Finanzdirektion hat zu den Gesuchen die erforderlichen Stellung- nahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Unter Berücksich- tigung der massgeblichen Umstände ist darüber wie folgt zu entscheiden:

Erwägungen

1. Stiftung EnableMe Foundation («SmartHelper» – Der Weg zu mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen) Gesuchsteller/in Die am 31. März 2020 gegründete EnableMe Foundation hat zum Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit Behin- derungen oder chronischen Krankheiten sowie deren Um- feld zu verbessern. Mit Informationen, Unterstützung und Austausch zu Behinderungen und chronischen Krankheiten möchte die Stiftung Personen und ihren Angehörigen Hilfe zur Selbsthilfe bieten. Vorhaben Die meisten Behinderungen entstehen im Laufe des Lebens. In solchen Übergangsphasen ist der Bedarf an Unterstüt- zungsleistungen besonders gross. Zwar existieren mit der Invalidenversicherung (IV) und den kantonalen Sozial- versicherungsanstalten klare gesetzliche Grundlagen und Leistungserbringer, doch gestaltet sich der Zugang zu den Leistungen oftmals als komplex. Der «SmartHelper» ist eine digitale Orientierungshilfe für Menschen mit Behinderungen, vorerst im Kanton Zürich. Er zeigt verständlich und niederschwellig auf, welche Hilfs- mittel und Unterstützungsleistungen den Betroffenen recht- lich zustehen. Gleichzeitig hilft er beim Ausfüllen der For- mulare und gibt konkrete Anleitungen für die Beantragung von Hilfsmitteln bei der IV. Er bezweckt weniger Hürden, mehr Selbstbestimmung und einen einfacheren Zugang zu den eigenen Rechten. Das Pilotprojekt wird in enger Zusammenarbeit mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle, entwickelt. Ziel ist es, die Antragstellung für IV-Leistungen besonders für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich zu vereinfachen. Das Vorhaben soll im Januar 2026 starten und ist auf zwei Jahre angelegt. In einer ersten Phase werden die Bedürf- nisse der Zielgruppe gemeinsam mit Betroffenen und Fachpersonen ermittelt. Anschliessend werden alle rele- vanten Leistungen rechtlich geprüft, strukturiert und für die digitale Aufbereitung vorbereitet. Darauf folgt die iterative technische Entwicklung eines KI-gestützten Web-Tools mit benutzerfreundlichem Design, konsequenter Barrierefrei- heit und strengen Datenschutzvorgaben. Ab August 2026 soll der Prototyp im Kanton Zürich pilotiert und laufend evaluiert werden, bevor ab 2027 ein Konzept für die Über- tragung auf weitere Kantone erarbeitet werden soll. Primäre Zielgruppe sind Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten im Kanton Zürich, unabhängig von Art oder Ursache der Beeinträchtigung. Sekundär profitie- ren Angehörige, Fachpersonen sowie IV-Beraterinnen und -Berater, da die vorab strukturierte Antragstellung die individuelle Beratung erleichtert und Verwaltungsprozesse beschleunigen kann. Durch die enge Zusammenarbeit mit der SVA Zürich, IV-Stelle, und den geplanten Transfer auf andere Kantone soll das Projekt langfristig zu einem schweizweiten, niederschwelligen Zugang zu IV-Leistungen beitragen.

Kosten Fr. 1 478 300 Beantragter Beitrag Fr.   750 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.     83 000 Stiftungen und Private Fr.   145 300 Bund Fr.   500 000 Gewährter Beitrag Fr.   750 000 Bedingungen – Auflagen Die Beitragsempfängerin hat zu prüfen, inwiefern neben IV-Leistungen auch Hinweise auf andere relevante Leistun- gen und Hilfsmittel (z. B. nach dem Gesetz über den selbst- bestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinde- rung, dem Zusatzleistungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten) in den «SmartHelper» einfliessen können. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 lit. c VGF, wonach das Vorha- ben von den Gemeinden, in denen es verwirklicht wird, in angemessenem Umfang unterstützt werden muss. Vor- liegend kann aber gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF davon abge- wichen werden, da es sich um ein kantonales Vorhaben handelt. Das Vorhaben erleichtert Menschen mit Behinde- rungen oder chronischen Krankheiten im Kanton Zürich einen niederschwelligen Zugang zu ihren gesetzlichen Ansprüchen auf Hilfsmittel und Unterstützungsleistungen.

2. Greifensee-Stiftung (Licht aus, Natur an! – Naturnetze im Kanton Zürich schützen die Nacht!) Gesuchsteller/in Die 1997 von sieben Seegemeinden gegründete Greifen- see-Stiftung bezweckt in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Kanton den Schutz des Naturobjektes Greifensee in allen seinen Belangen. Ihre Arbeit umfasst Kontrollgänge zur Einhaltung der Schutzbestimmungen, Renaturierungen, Umweltbildungsveranstaltungen, Kampa- gnen sowie Publikationen zur Förderung des Naturbewusst- seins. Die Stiftung erhält folgende Subventionen: – Beitrag zum Führen der Geschäftsstelle Greifensee- Stiftung 2023–2026, jährlich Fr. 248 630 – Beitrag zum Betrieb der Naturstation Silberweide 2024–2028, jährlich Fr. 265 000 – Beitrag zum Projekt Junior Ranger 2024–2028, jährlich rund Fr. 60 000 – Rangerdienst Greifensee (im Auftrag) 2023–2027, jährlich rund Fr. 240 000 Vorhaben «Licht aus, Natur an!» ist ein interdisziplinäres Projekt zur Verringerung von Lichtemissionen in Siedlungsräumen und zur Förderung lichtsensibler Biodiversität. Es kombiniert planerische, technische und kommunikative Massnahmen auf kommunaler und regionaler Ebene, insbesondere in den Gebieten Zimmerberg, Pfannenstil und Greifensee, die stark von Lichtverschmutzung betroffen sind. Es sollen Massnahmen zur Verringerung von Lichtemissionen und zum Schutz lichtempfindlicher Tier- und Pflanzenarten wie Fledermäuse, Leuchtkäfer, Amphibien, Vögel und Nacht­ falter erarbeitet und realisiert werden. Im Fokus stehen die Schaffung lichtarmer Korridore in der Landschaft, die Entwicklung nachhaltiger Beleuchtungs- konzepte sowie die Sensibilisierung der Bevölkerung. Zent- rale Bestandteile sind die Erarbeitung regionsspezifischer Dunkelkorridore, ein regionales Dark-Sky-Leitbild, Textbau- steine für kommunale Planungsinstrumente, Bestandesauf- nahmen der Beleuchtung sowie Sensibilisierung und Betei- ligung der Bevölkerung und Unternehmen. Ziel ist ein ska- lierbares Modell für eine naturverträgliche Nachtlandschaft, das ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit vereint, sowie ein bewussterer Umgang mit künstlichem Licht – zum Wohl von Natur und Mensch. Das Projekt wird von der Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz Pusch geleitet und durch ein breites Netzwerk aus Fachorganisationen, Gemeinden, kantonalen Stellen und Bundesämtern getragen. Das Projekt wurde als Modell­ vorhaben beim Bund eingereicht. Alle Leistungen, die im Projekt «Licht aus, Natur an!» erbracht werden, unterscheiden sich von den Leistungen, die subventioniert werden.

Kosten Fr. 363 686 Beantragter Beitrag Fr. 100 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 36 106 Standortgemeinden Fr. 75 600 Stiftungen und Private Fr. 80 313 Bund Fr. 66 667 Andere Fr.   5 000 Gewährter Beitrag Fr. 100 000 Bedingungen Der Beitrag steht unter der Bedingung, dass das Projekt durch den Bund ausgewählt und mitfinanziert wird. Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Das Projekt verdient Unterstützung, da wirksame Instru- mente gegen die Lichtverschmutzung entwickelt werden sollen, um das für Natur und Mensch relevante Thema koordiniert und wirkungsvoll anzugehen. Dank der ver- schiedenen Trägerschaften und des interdisziplinären Vorgehens sind wertvolle Erkenntnisse mit grosser Über- tragbarkeit auf andere Regionen und direktem Nutzen für kantonale und nationale Ziele zu erwarten. Der Beitrag setzt voraus, dass der Bund das Vorhaben als Modell­ vorhaben auswählt und mitfinanziert.

3. Naturnetz Zimmerberg (Licht aus, Natur an! – Naturnetze im Kanton Zürich schützen die Nacht!) Gesuchsteller/in Das am 13. Juli 2023 entstandene Naturnetz Zimmerberg mit der Trägerschaft «Zürcher Planungsgruppe Zimmer- berg» fördert die regionale Biodiversität, die Vernetzung von Lebensräumen für Flora und Fauna, die Sicherung von Landschafts- und Erholungsqualitäten und die Sensibili­ sierung wichtiger Akteure für die Themen Biodiversität, Landschaftswandel und Klimawandel. Vorhaben «Licht aus, Natur an!» ist ein interdisziplinäres Projekt zur Verringerung von Lichtemissionen in Siedlungsräumen und zur Förderung lichtsensibler Biodiversität. Es kombiniert planerische, technische und kommunikative Massnahmen auf kommunaler und regionaler Ebene, insbesondere in den Gebieten Zimmerberg, Pfannenstil und Greifensee, die stark von Lichtverschmutzung betroffen sind. Es sollen Massnahmen zur Verringerung von Lichtemissionen und zum Schutz lichtempfindlicher Tier- und Pflanzenarten wie Fledermäuse, Leuchtkäfer, Amphibien, Vögel und Nacht­ falter erarbeitet und realisiert werden. Im Fokus stehen die Schaffung lichtarmer Korridore in der Landschaft, die Entwicklung nachhaltiger Beleuchtungs- konzepte sowie die Sensibilisierung der Bevölkerung. Zent- rale Bestandteile sind die Erarbeitung regionsspezifischer Dunkelkorridore, ein regionales Dark-Sky-Leitbild, Textbau- steine für kommunale Planungsinstrumente, Bestandesauf- nahmen der Beleuchtung sowie Sensibilisierung und Betei- ligung der Bevölkerung und Unternehmen. Ziel ist ein ska- lierbares Modell für eine naturverträgliche Nachtlandschaft, das ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit vereint, sowie ein bewussterer Umgang mit künstlichem Licht – zum Wohl von Natur und Mensch. Das Projekt wird von Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz Pusch geleitet und durch ein breites Netzwerk aus Fachorganisationen, Gemeinden, kantonalen Stellen und Bundesämtern getragen. Das Projekt wurde als Modell­ vorhaben beim Bund eingereicht. Kosten Fr. 363 686 Beantragter Beitrag Fr. 100 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 36 106 Standortgemeinden Fr. 75 600 Stiftungen und Private Fr. 80 313 Bund Fr. 66 667 Andere Fr.   5 000 Gewährter Beitrag Fr. 100 000

Bedingungen Der Beitrag steht unter der Bedingung, dass das Projekt durch den Bund ausgewählt und mitfinanziert wird. Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, ausser dass das Naturnetz Zimmerberg noch nicht über einen fünfjährigen erfolgreichen Leistungsausweis verfügt (§ 2 Abs. 2 VGF). Die regionalen Netzwerke setzen zusam- men mit den Gemeinden die Massnahmen und Aktionen um, während der Kanton (Amt für Landschaft und Natur) die regionale Planung unterstützt. Es kann daher gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF vom Erfordernis des fünfjährigen Leistungsausweises abgewichen werden. Das Projekt verdient Unterstützung, da wirksame Instru- mente gegen die Lichtverschmutzung entwickelt werden sollen, um das für Natur und Mensch relevante Thema koordiniert und wirkungsvoll anzugehen. Dank der ver- schiedenen Trägerschaften und des interdisziplinären Vorgehens sind wertvolle Erkenntnisse mit grosser Über- tragbarkeit auf andere Regionen und direktem Nutzen für kantonale und nationale Ziele zu erwarten. Der Beitrag setzt voraus, dass der Bund das Vorhaben als Modell­ vorhaben auswählt und mitfinanziert.

4. Verein Fairmedia (FairSOCIALmedia) Gesuchsteller/in Der politisch und konfessionell unabhängige Verein Fair­ media wurde am 26. Oktober 2015 gegründet und berät Personen, die von unfairer Medienberichterstattung betrof- fen sind. Zudem informiert und sensibilisiert der Verein die Öffentlichkeit gezielt über die Verletzung von journalisti- schen Grundsätzen. Vorhaben In letzter Zeit wurde Fairmedia zunehmend bei Fällen von digitaler Gewalt angefragt. Diese Fälle musste Fairmedia wegen fehlender Mittel und Kompetenzen in diesem spezi- fischen Bereich abweisen. Gleichzeitig fehlt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein eine Anlaufstelle, die auf digitale Gewalt gegen Erwachsene spezialisiert ist und Betroffene berät. Diese Lücke will Fairmedia schliessen, indem die beste­ hende Anlaufstelle für «Medienopfer» erweitert und im Bereich «digitale Gewalt» Mittel und Kompetenzen aufge- baut werden. Mit telefonischer Beratung, Sensibilisierungs- arbeit sowie durch Zusammenarbeit und Kooperationen mit Verbänden, Interessengemeinschaften und Beratungs- stellen soll Betroffenen von digitaler Gewalt geholfen werden. Kosten Fr. 530 000 Beantragter Beitrag Fr. 55 000 Weitere Finanzierung Stiftungen und Private Fr. 227 500 Andere Kantone Fr. 247 500 Gewährter Beitrag Fr. 55 000 Bedingungen Von anderen Kantonen wird eine Beteiligung von insgesamt mindestens Fr. 165 000 erwartet, ansonsten erfolgt eine anteilmässige Kürzung des Beitrags. Auflagen Dem Empfänger wird empfohlen, mit bestehenden Ange­ boten zusammenzuarbeiten, insbesondere den Opferbera- tungsstellen, der Public Discourse Foundation sowie Orga- nisationen, die geschult sind im Kontext von Intersek­ tionalität (Rassismus, Sexismus usw.). Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Die Erweiterung des bestehenden Angebots um den Bereich der «digitalen Gewalt» ist zu begrüssen, zumal das Phänomen Hate Speech / Hate Crime im Internet zunimmt und damit auch der Bedarf an Beratungsangeboten für Betroffene. Angesichts des Ausmasses des Problems wird eine Zusammenarbeit oder mindestens ein Austausch mit anderen Stellen, die sich mit diesem Problem befassen, empfohlen. Da das Vorhaben für die gesamte Deutsch- schweiz geplant ist, wird eine angemessene Beteiligung von anderen Kantonen erwartet.

5. Stiftung Frauenhaus Zürich (Standortwechsel Frauenhaus Zürich Violetta mit erweitertem, barrierefreiem Angebot) Gesuchsteller/in Die gemeinnützige und konfessionell neutrale Stiftung Frauenhaus Zürich engagiert sich seit 1980 für misshan­ delte Frauen und deren Kinder. Sie ist Trägerin eines Kriseninterventionsbetriebs, in dem gewaltbetroffene Frauen Sicherheit, Schutz und professionelle Beratung und deren Kinder sozialpädagogische Begleitung finden. Im Frauenhaus Zürich Violetta und in den Nachbetreuungs- angeboten werden gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder für ihre weiteren Schritte unterstützt und gestärkt. Das Frauenhaus Zürich Violetta der Stiftung Frauenhaus Zürich zählt zu den drei Frauenhäusern im Kanton Zürich, die über eine Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staats- beitragsgesetzes (LS 132.2) verfügen (vgl. RRB Nr. 1617/ 2022). Gemäss Leistungsvereinbarung vom 15. Dezember 2022 mit dem Kantonalen Sozialamt erhält die Stiftung Frauenhaus Zürich einen jährlichen Betriebsbeitrag für die Bereitstellungskosten der Kernleistung und für die Über- gangsangebote. Vorhaben Aufgrund der hohen Auslastung, der engen Platzverhält­ nisse und wegen Bauarbeiten in der Umgebung rund um das derzeitige Frauenhaus steht mehr als zehn Jahre nach dem letzten Standortwechsel für den Kriseninterventions- betrieb der Stiftung ein erneuter Standortwechsel an. Das vorliegende Projekt betrifft die mit dem geplanten Standortwechsel verbundenen Kosten der Sanierung und des Umbaus der neuen Liegenschaft. Das neue Frauenhaus soll in Bezug auf die Räumlichkeiten und Angebote diverser, behindertengerechter und barrierefreier werden. Damit soll es auch von Gewalt betroffenen Menschen mit Behinderung und älteren Frauen zugänglich sein. Zudem wird es mehr Privatsphäre für Frauen und Kinder sowie mehr interne Angebote für die Stabilisierung, das Wohlbefinden und die Zukunftsgestaltung der Klientinnen und ihrer Kinder bieten. Die Schutzplätze werden gegenüber dem heutigen Standort dank geeigneter baulicher Massnahmen flexibler und opti- maler besetzt und kombiniert werden können. Das spezifi- sche Gefahrenrisiko soll durch die Installation von zeitge- mässen und geeigneten technischen Sicherheitsvorkehrun- gen minimiert werden. Der Bezug des neuen Frauenhauses ist per Mitte 2026 geplant. Kosten Fr. 3 286 553 Beantragter Beitrag Fr.   600 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   656 053 Standortgemeinde Fr.     75 000 Stiftungen und Private Fr. 1 955 500 Gewährter Beitrag Fr.   600 000

Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) hat sich die Schweiz verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen. Gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (LS 341) hat der Kanton für ein ausrei- chendes Angebot an Schutzunterkünften für gewaltbetrof- fene Menschen zu sorgen. Das Frauenhaus Zürich Violetta wird am neuen Standort über Zimmer verfügen, die flexibel miteinander kombinierbar sind, sowie ein Notzimmer bieten und dadurch seine Aufgabe als Kriseninterventionsstelle noch besser wahrnehmen können. Zugleich steht das An- gebot infolge des barrierefreien Umbaus der Liegenschaft am neuen Standort auch Menschen mit Behinderung und älteren Personen zur Verfügung. Die Beträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtungen mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den folgenden Empfängerinnen und Empfängern werden für die genannten Vorhaben die folgenden Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt: 1. Stiftung EnableMe Foundation Fr.   750 000 («SmartHelper» – Der Weg zu mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen) 2. Greifensee-Stiftung Fr.   100 000 (Licht aus, Natur an! – Naturnetze im Kanton Zürich schützen die Nacht!) 3. Naturnetz Zimmerberg Fr.   100 000 (Licht aus, Natur an! – Naturnetze im Kanton Zürich schützen die Nacht!) 4. Verein Fairmedia Fr.     55 000 (FairSOCIALmedia) 5. Stiftung Frauenhaus Zürich Fr.   600 000 (Standortwechsel Frauenhaus Zürich Violetta mit erweitertem, barrierefreiem Angebot) Total Fr. 1 605 000

II. Die Gewährung erfolgt unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen zu den einzelnen Beiträgen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin oder der Empfänger hat der Fondsverwaltung elek- tronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Fondsverwaltung elektronisch um Auszahlung der ersten 90% des Beitrags ersuchen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (Ablauf der Be- schwerdefrist) und alle Bedingungen für diese Auszahlung erfüllt sind (Bedingung für diese Auszahlung). c) Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Fondsverwaltung elektronisch und unter Einreichung eines Schlussberichts gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG um Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). d) Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder von Teilen davon wird auf fünf Jahre seit diesem Beschluss befristet. Die Fondsver- waltung kann diese Frist aus besonderen Gründen erstrecken. e) Die Empfängerin oder der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). f) Die Empfängerin oder der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). g) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Herkunft der Mittel von Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) zu erwähnen, unter Verwendung des Logos von Swisslos (Auflage). h) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinan- zierung, hat die Empfängerin oder der Empfänger dem Gemeinnüt- zigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Dis- positiv I unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli