RRB Nr. 1271/2013
Aktionsplan Anpassung an den Klimawandel, Informelle Konsultation, Schreiben an das UVEK
13 novembre 2013Tedesco10 min
Source zh.ch
Aktionsplan Anpassung an den Klimawandel, Informelle Konsultation, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013
1271. Aktionsplan Anpassung an den Klimawandel
Erwägungen
(Informelle Konsultation) Mit Schreiben vom 30. September 2013 legte das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf des Aktionsplans Anpassung an den Klimawandel zur Ver- nehmlassung vor. Das geänderte CO2-Gesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist, umfasst die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels als zweiten, ergänzenden Bestandteil der Schweizer Klimapolitik neben der vordringlichen Verminderung der Treibhausgasemissionen. Mit Art. 8 CO2-Gesetz erhält der Bund den Auftrag, Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu koordinieren und für die Bereitstellung der für die Anpassung notwendigen Grundlagen zu sorgen. Die Anpassungsstra- tegie bildet die Grundlage für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags. Beim vorliegenden Aktionsplan handelt es sich um den zweiten Teil der Strategie des Bundesrates zur Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz. Der erste Teil mit den Zielen Herausforderungen und Handlungsfeldern wurde am 2. März 2012 vom Bundesrat gutgeheissen. Im Aktionsplan sind die Anpassungsmassnahmen der Bundesämter zusammengefasst, mit denen die Chancen des Klimawandels genutzt, die Risiken so weit wie möglich verringert und die Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt gesteigert werden sollen. Die meisten dieser Massnahmen zielen darauf ab, die Rahmenbedin- gungen für Anpassungen an den Klimawandel zu überprüfen oder die Wissensgrundlagen durch Monitoring und Forschung zu verbessern. Die Umsetzung soll im Rahmen der Sektorpolitiken erfolgen. Dadurch können die Massnahmen bestmöglich auf die bestehenden sektorpoli- tischen Instrumente abgestimmt und in die Strategien der einzelnen Sektorpolitiken aufgenommen werden. Die Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) hat in Zusammenarbeit mit der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) bereits 2007 eine erste Standortbestimmung über die Auswirkun- gen des Klimawandels und mögliche Anpassungsstrategien erarbeitet. Die Studie hat ähnliche Handlungsfelder und Massnahmenansätze wie der Aktionsplan des Bundes ergeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Klima, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 30. September 2013 (eingegangen bei der Staats- kanzlei am 4. Oktober 2013) legten Sie den Entwurf des Aktionsplans «Anpassung an den Klimawandel» zur Stellungnahme vor. Innerhalb einer äusserst kurzen Frist bis 1. November 2013 laden Sie uns im Rah- men einer «informellen Konsultation» zu einem «kurzen Feedback» ein. Diese Stellungnahme erforderte die Mitwirkung verschiedener Direk- tionen und Ämter und letztlich einen Regierungsratsbeschluss. Innert einer derart kurzen Frist ist die Ausarbeitung einer vertieften Stellung- nahme kaum möglich. Eine besondere Dringlichkeit können wir nicht erkennen. Wir fordern, dass künftig bei der Setzung von Fristen den kantonalen Abläufen Rechnung getragen wird und die ordentliche Frist von drei Monaten bei Vernehmlassungen und Anhörungen angesetzt wird.
1. Allgemeine Rückmeldungen Wir erachten den Aktionsplan als notwendig, um die stark vernetzten Themen zielführend angehen zu können. Wir begrüssen den interdis- ziplinären Ansatz und die allgemeine Stossrichtung des Bundes in dieser vielschichtigen Herausforderung. Der Aktionsplan zeigt eine umfassende Übersicht über die sektoralen Anpassungsstrategien, die sektorenübegreifenden Herausforderungen und die Zusammenarbeit für ihre Bewältigung sowie über die Mass- nahmen der Fachstellen des Bundes zur Umsetzung. Die meisten dieser Massnahmen wurden von den jeweiligen Bundesämtern, vielfach in Zusammenarbeit mit den Kantonen, zur Verwirklichung bereits ange- gangen und werden im Rahmen der Sektorpolitiken umgesetzt. Welche Massnahmen mit der Kenntnisnahme des Aktionsplans beim Bundes- rat (noch ausstehend) beantragt werden und inwiefern diese die Kanto- ne betreffen, geht nicht schlüssig aus der Vorlage hervor. Die Prioritätensetzung orientiert sich stark am Ausführungsgrad der bereits geplanten Arbeiten und Studien für die nächsten Jahre. Es ist zu überprüfen, ob dies auch dem dringenden Handlungsbedarf entspricht. Die aufgeführten Massnahmen unterscheiden sich im Detaillierungs- grad stark, was nicht immer nachvollziehbar ist. Trotz des umfassenden Inhalts weist der Aktionsplan nach unserer Einschätzung noch einige Lücken auf, die nachfolgend aufgezeigt werden.
Allgemein soll der Aktionsplan noch strukturierter und übersichtli- cher gegliedert werden, insbesondere bei den Massnahmen im Anhang. Zudem erschweren Mehrfachnennungen in den Kapiteln 3 und 4 die Lesbarkeit.
2. Rückmeldungen zu den Schwerpunkten des Aktionsplans sowie zu den Stossrichtungen und Verantwortlichkeiten der Massnahmen Den thematischen Schwerpunkten und den Stossrichtungen und Ver- antwortlichkeiten der sektoriellen Massnahmen der Bundesämter kann im Allgemeinen zugestimmt werden. Es ist sinnvoll, die Massnahmen im Rahmen der jeweiligen Sektorpolitiken umzusetzen. Zu bestimmten Stossrichtungen haben wir folgende Ergänzungsvor- schläge: Im Bereich der Wasserwirtschaft wird den quantitativen Gesichts- punkten aus nachvollziehbaren Gründen grosses Gewicht beigemessen. Die qualitativen Gesichtspunkte werden aber noch ungenügend berück- sichtigt. Insbesondere die thermische Beeinflussung der Oberflächen- gewässer durch das Einleiten von Abwärme wird im Aktionsplan nur in Bezug auf Grosskraftwerke berücksichtigt, was als wesentlicher Mangel bezeichnet werden muss. Auch beim Bau von Anlagen zur Nutzung von Wärmeenergie aus Oberflächengewässern und Abwasser wird häufig auch eine Nutzung zum Kühlen von Gebäuden und Anlagen beantragt. Die Nachfrage nach Möglichkeiten, unerwünschte Wärme in Gewässer oder ins Abwasser abzuleiten, wird im Zusammenhang mit der steigen- den Hitzebelastung in Städten und Agglomerationen stark zunehmen. Für die erforderlichen Bewilligungen sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Der Vollzug stützt sich aber auf die gesetzlichen Grundlagen des Bundes, die diesbezüglich in der heutigen Form lückenhaft und un- zweckmässig sind und daher überprüft und angepasst werden müssen. Da Wärmeverbundanlagen heute ganze Quartiere sowohl beheizen wie auch kühlen können, muss die Einleitung von Abwärme in Gewässer und Abwasser auch in die übergeordneten Planungsinstrumente der Wasser- und Energiewirtschaft aufgenommen werden. Die Massnah- men w1, w2, w7, w8, e6 und e8 sind diesbezüglich zu ergänzen. Zur Ge- währleistung der Planungssicherheit bei grossen Anlagen und wegen der meist langen Konzessionsdauer bewilligter Anlagen ist der Bearbei- tung dieser Problematik und der Anpassung der gesetzlichen Grund- lagen eine hohe Priorität einzuräumen. Hinsichtlich der Wasserversorgung sind die Schwerpunkte richtig ge- setzt. Die Aufgabenteilung hingegen ist nicht neu zu regeln: Die Wasser- versorgung ist eine kommunale Aufgabe, der Kanton initiiert Verbund-
systeme im Sinne einer Koordination zwischen den Gemeinden und der Bund ist ausschliesslich für die gesetzlichen Regelungen der Trink- wasserversorgung in Notlagen zuständig. Bei der Massnahme w9 (Bewässerungen von Kulturen) sollen die Anstrengungen gegen eine qualitative Beeinträchtigung des Grund- wassers durch Bewässerungen von Kulturen nicht erst mittelfristig, son- dern umgehend angegangen werden. Die sektorale Politik für die Biodiversität ist nicht klar genug for- muliert. Hier sollte deutlicher hervorgehen, dass die Massnahmen für den Sektor Biodiversität im Aktionsplan zur Strategie der Biodiversität Schweiz erarbeitet werden. Zudem ist festzuhalten, dass land- und forst- wirtschaftliche Anpflanzungen von gebietsfremden Arten und somit potenzielle invasive Neobiota als Anpassungsmassnahme an die künf- tige Klimaveränderung so weit als möglich vermieden werden sollten. Bei Massnahme b3 (Aufwertungsmassnahmen) ist zu bedenken, dass durch die Vernetzung von Fliess- und Stillgewässern auch die Ver- breitung von aquatischen Neobiota gefördert werden kann. Die Mass- nahme b7 (Bekämpfung von Schadorganismen) sollte höher priorisiert werden (Priorität 1 statt 2), da die Präventionsmassnahme viel bewir- ken kann, aber verhältnismässig wenig kostet. Wir begrüssen, dass der Aktionsplan auch sektorale Massnahmen im Bereich Monitoring enthält, welche die Grundlagen für die Anpassungs- massnahmen verbessern. Die vielen bereits vorliegenden Forschungs- arbeiten und sonstigen Informationen zu einzelnen Bereichen könnten durch die zukünftige Koordinationsstelle bewirtschaftet werden. Bei der Analyse der klimabedingten Risiken und Chancen ist auch auf Verkettungen und Nebenwirkungen zu achten. Kollateralschäden bei einem grösseren Hochwasser sind zu beschreiben, beispielsweise Betriebsunterbrüche als indirekte Folge unterbrochener Verkehrssys- teme. Die Häufung von gleichgelagerten Risiken (Klumpenrisiken) sind zu ermitteln und Schwerpunkte auf Stufe Bund zu bilden. Fehlende Gesichtspunkte Die Bewässerung von landwirtschaftlich intensiv genutzten Böden kann durch Abschwemmen von Nährstoffen und Pestiziden nicht nur das Grundwasser beeinträchtigen, sondern über präferenzielle Fliesswege und Drainagen auch direkt eine Gefährdung kleiner Fliessgewässer dar- stellen. Bei der Massnahme w9 sind daher nicht nur die Auswirkungen auf das Grundwasser, sondern auch auf die Oberflächengewässer zu berücksichtigen. Bei den Massnahmen, welche die Ereignisbewältigung von Natur- gefahren betreffen, ist der bestehende und allenfalls zu verbessernde oder aufzubauende Informationsfluss zu den Schutz- und Rettungs-
organisationen der Kantone aufzuzeigen. Beispiele sind Vorwarnsysteme für Naturereignisse, die bedeutende Verkehrsinfrastrukturen gefährden können, und präventive Massnahmen zum Schutz wichtiger Verkehrs- wege. Im Bereich Hitzewellen ist die Massnahme gm1 (Information und Empfehlung zum Schutz bei Hitzewellen) um den Hinweis zu ergänzen, dass die betroffenen Berufsverbände, insbesondere im Bereich der Pflege alter Menschen, als wichtige Ansprechpartner einzubeziehen sind. Raumplanerische Massnahmen für die Bewältigung von Hitzebelas- tungen in Städten und Agglomerationen werden nicht in der Mass- nahme r1 (Grundlagen erarbeiten und zur Verfügung stellen), sondern lediglich in der Massnahme r2 (Rechtlichen Rahmen ergänzen) bei der Verankerung der Wirkungsbeurteilung für Planungen aller Stufen ge- nannt. Wir schlagen vor, die Massnahme r1 um den Bereich Hitzewellen zu ergänzen. Bei der Massnahme r2 empfehlen wir, in den Planungs- instrumenten (Richtpläne der Kantone, Sachpläne des Bundes) Mass- nahmen zur Sicherstellung der Durchlüftungsfunktion, zur Sicherung von Frei- und Grünräumen, zur Erhöhung der Aussenraumqualität, zur Begrünung und Verschattung usw. vorzusehen. Diese Massnahmen, die hauptsächlich die Bereitstellung von genügend Frei- und Grünflächen zum Gegenstand haben, sollten noch mit Vorgaben bzw. Empfehlungen zur Lage und Stellung von Gebäuden oder Infrastrukturen ergänzt werden (z. B. Luftleitbahnen erhalten, indem insbesondere grössere Gebäude an dafür geeigneten Standporten gebaut werden, keine aus- ufernde flächenhafte Bebauung, Versiegelungsgrad verringern). Im Bereich vektorübertragener Infektionskrankheiten beim Menschen (Massnahme gm2) sind Konzepte zur zeitgerechten Information von Fachkreisen, Risikogruppen und der Öffentlichkeit gemäss Epidemien- gesetz durch den Bund zu erarbeiten. Informationen über das Auftreten von vektorübertragenen Infektionskrankheiten sind so rasch als möglich auch den lokalen Behörden mitzuteilen. Beim Monitoring von potenziell krankheitsübertragenden, gebiets- fremden Stechmücken (Massnahme gm3) ist zu definieren, wie die wichtige Schnittstelle zwischen Monitoring (Bund) und Bekämpfung (Kantone) verläuft. Eine rein koordinierende Rolle des Bundes ist bei dieser Problematik kaum zielführend. Es braucht auch bei der Bekämp- fung kantonsübergreifende Lösungen. Verschärft wird die Problematik, wenn die Mücken tatsächlich Krankheiten übertragen. Wie die Schnitt- stelle zwischen den bekämpfenden Umweltbehörden und den für Krank- heitsfälle zuständigen Gesundheitsbehörden angegangen werden soll, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.
Bei einigen Massnahmen sind die Kantone nicht als Partner aufge- führt. Dies ist zu überprüfen. Falls dies nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ist die Zusammenarbeit über die bestehenden Gremien oder die neu zu schaffende Koordinationsstelle sicherzustellen.
3. Rückmeldungen zur Zusammenarbeit mit den Kantonen Eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erachten wir als zielführend. Wir begrüssen die koordinierte Vorgehensweise, die auch den Wissenstransfer sicherstellt. Eine effiziente Koordination, die sowohl beim Bund wie bei den Kantonen zu mög- lichst wenig zusätzlichem Aufwand führt, stellt hohe Anforderungen an die Organisationsform, die sorgfältig ausgearbeitet werden muss. Die Koordinationsstelle soll beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) angesiedelt sein, um auch die Koordination auf internationaler Ebene wahrnehmen zu können. Die regelmässige Berichterstattung der Kantone an den Bund über die geplanten und umgesetzten Anpassungsmassnahmen ist nur am Rande erwähnt und wird nicht näher dargetan. Wenn die erste Berichterstat- tung bereits 2015 vorliegen soll, ist der Auftrag bezüglich Form und Inhalt möglichst bald mit den Kantonen auszuarbeiten. Dabei ist ein einfaches Vorgehen zu wählen und zwingend auf Instrumente bestehen- der Koordinationsstellen abzustellen (z. B. Plattform Naturgefahren), um den Aufwand möglichst gering zu halten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates, die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirek- tion, die Gesundheitsdirektion sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi