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Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule, Verlängerung Beitragsberechtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. November 2023

1276. Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Kanton entrichtet dem Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule (KZS) für die Förderung des Sports in und um die Schule seit 1994 Subventionen. Als Folge der Entflechtung der Aufgaben für den frei- willigen und den obligatorischen Schulsport wurde die Subventionierung des KZS neu geregelt. Das Sportamt ist zuständig für die Förderung des freiwilligen Schulsports und unterstützt den KZS mit einem Beitrag aus dem kantonalen Sportfonds für seine Schulsportturniere und -wett- kämpfe. Das Volksschulamt ist weiterhin zuständig für die Leistungen des KZS, die den Sportunterricht an der Volksschule betreffen. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 23 Abs. 1 des Ge- setzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) können zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institu- tionen und Organisationen gewährt werden. Mit Beschluss Nr. 761/2019 erneuerte der Regierungsrat die Beitrags- berechtigung des KZS vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024. Mit Ein- gabe vom 16. April 2023 ersucht der KZS um eine Erneuerung der Bei- tragsberechtigung.

2. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der KZS bietet den sportunterrichtenden Lehrpersonen der Volks- schule Weiterbildungsmöglichkeiten an. Er unterstützt die Schulen bei der Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -siche- rung im Sport- und Bewegungsunterricht und tritt in diesen Belangen als Ansprechpartner gegenüber den kantonalen und ausserkantonalen Insti- tutionen auf, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Lehr- plans 21. Die Arbeit des KZS ist gut verankert und stellt einen wertvol- len Beitrag an die sportliche Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Zürich dar. Der KZS erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staats- beiträgen. Die Beitragsberechtigung kann gestützt auf § 4 des Staatsbei- tragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden.

Bei den Subventionen gestützt auf § 23 PHG handelt es sich um gebun- dene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Kantonalverbands Zürich für Sport in der Schule wird mit Wirkung ab 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsbe- rechtigung gilt bis 31. Dezember 2028. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. März 2028 einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Kantonalverband Zürich für Sport in der Schule, Turmstrasse 16, 8330 Pfäffikon, sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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