RRB Nr. 128/2019
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Richterswil, Genehmigung
13 febbraio 2019Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Februar 2019
128. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Richterswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Richterswil ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Richterswil beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Richterswil aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 12 Ziff. 4 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeits- verträgen zuständig ist gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Auf- gaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt. Gemäss Art. 8 Ziff. 6 GO sind der Urne Anschluss- und Zusammenarbeitsver- träge zu unterbreiten, sofern die Gemeinde hoheitliche Befugnisse ab- gibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind. Der Gemeinderat schliesslich ist für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge zuständig, soweit die Kompetenz nicht bei der Urne oder Gemeindeversammlung liegt (Art. 21 Abs. 3 Ziff. 3 GO). Die Zuständigkeit für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge knüpft damit einmal an neue Aufgaben (Gemeindeversammlung) und einmal an neue Ausgaben (Urne) an, was zu einer widersprüchlichen und lücken- haften Regelung der Zuständigkeit für Anschluss- und Zusammenarbeits- verträge führen kann. Die Zuständigkeiten der Organe sind jedoch in der Gemeindeordnung lückenlos und widerspruchsfrei zu regeln. § 78 Abs. 1 lit. b GG sieht vor, dass die Stimmberechtigten an der Urne über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge beschliessen, wenn der Ver-
trag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen. Eine Anknüpfung an die Ausgabenbefugnisse ist bei der Zuständigkeit der Stimmberechtigten an der Urne somit zwingend vom kantonalen Recht vorgegeben und drängt sich auch bei der Gemeinde- versammlung auf, insbesondere auch, weil der Gemeindeordnung keine anderen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu einer widerspruchs- freien und lückenlosen Regelung der Zuständigkeit für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge führt. Art. 12 Ziff. 4 GO muss daher so ver- standen werden, dass die Gemeindeversammlung für den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen zuständig ist gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt. b) Art. 30 Abs. 1 Ziff. 3 GO sieht vor, dass die Schulpflege für wieder- kehrende Ausgaben bis Fr. 25 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 50 000 im Jahr, zuständig ist, wobei sie diese Kompetenz nicht delegieren darf. Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 GO sieht demgegenüber vor, dass die Schulpflege für im Budget enthaltene neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 25 000 zuständig ist, wobei sie diese Kompetenz delegieren darf. Die erwähnten Regelungen sind insofern missverständlich, dass sie zu Zweifeln über die Delegierbarkeit neuer wiederkehrender Aufgaben füh- ren können. Falls der Schulpflege die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets eingeräumt wird, ist gemäss § 104 Abs. 2 GG in der Gemeindeordnung ein jährlicher Gesamtbetrag festzulegen. Demgegenüber ist das Festlegen eines solchen jährlichen Gesamtbe- trags für im Budget enthaltene neue Ausgaben nicht vorgeschrieben und in der Praxis nicht üblich. Art. 30 GO regelt ausserdem auch die Bewil- ligung neuer einmaliger Ausgaben, wobei Abs. 1 die neuen einmaligen Ausgaben ausserhalb Budget regelt und diese als nicht delegierbar aus- weist und Abs. 2 die im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben regelt und diese als delegierbar ausweist. Gestützt auf die Systematik der Gemeindeordnung und die Vorgaben des kantonalen Rechts, das die Festlegung eines jährlichen Gesamtbetrags für neue Ausgaben ausser- halb Budget verlangt, ist Art. 30 Abs. 1 Ziff. 3 GO so zu verstehen, dass darin ausschliesslich die Bewilligung der Schulpflege für neue wieder- kehrende Ausgaben ausserhalb Budget geregelt wird und keine Anwen- dung auf im Budget enthaltene neue wiederkehrende Ausgaben findet, die in Art. 30 Abs. 2 Ziff. 3 GO geregelt sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Richters- wil am 25. November 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Richterswil, Gemeindeverwaltung Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil (ES), den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli