RRB Nr. 1280/2009
Gemeindewesen, Oberstufenschule Stadel, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
19 agosto 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2009
1280. Gemeindeordnung (Oberstufenschule Stadel)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Stadel haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte und das Volksschulgesetz.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Art. 20 Ziff. 4 GO bestimmt, dass die Oberstufenschulpflege über Zusatzkredite und im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 40 000 beschliesst. Gemäss § 165 des Gemeindegesetzes (GG) gelten für die Gemeinden bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung über den Finanzhaushalt der Gemeinden die §§ 24–26 und 28 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 sinngemäss. Dem- nach gilt ein dualistisch ausgestaltetes Ausgabenbewilligungsverfahren, bestehend aus Verpflichtungs- und Voranschlagskredit (vgl. §§ 24 und 28 Finanzhaushaltsgesetz in Verbindung mit Verbindung § 165 GG). Soll von diesem gesetzlich verankerten System abgewichen werden, was für Ausgaben ausserhalb des Budgets, d. h., denen es an einem Voranschlags- kredit mangelt, zutrifft, braucht es dafür eine rechtliche Grundlage in der GO. Dabei ist einerseits der Höchstbetrag für neue einmalige Aus- gaben für einen bestimmten Zweck bzw. neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck zu regeln, anderseits ist ein Plafond vorzusehen, den die Behörde mit der Summe der von ihr in eigener Kompetenz beschlossenen Ausgaben nicht übersteigen darf. In Art. 20 Ziff. 4 GO wird kein solcher Plafond eingeführt, es ist deshalb davon auszugehen, dass die gesetzten Ausgabelimiten gleichzeitig auch als Plafond gelten. Nur in diesem Sinn ist Art. 20 Ziff. 4 zu genehmigen.
In Art. 27 Ziff. 4 GO wird unter anderem festgehalten, dass die Schul- leitung an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil- nimmt. In der Vorprüfung der Gemeindeordnung wurde darauf hinge- wiesen, dass die getroffene Regelung nicht eindeutig ist, geht daraus doch nicht klar hervor, ob nur eine oder mehrere Schulleitungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Schulpflege berechtigt sind bzw. wie es sich verhält, wenn eine Schulleitung allenfalls mehrere Mitglieder um- fasst. Einer allenfalls gewünschten Vertretungslösung hätten sodann objektiv bestimmbare Faktoren zugrunde gelegt werden müssen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass sämtliche Schulleiterinnen und Schulleiter der Oberstufenschulgemeinde Stadel an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen. In diesem Sinn ist Art. 27 Ziff. 4 GO zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Stadel am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Oberstufenschulgemeinde Stadel, Sekretariat, Kaiserstuhlerstrasse 54, 8174 Stadel (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi