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Decisione

RRB Nr. 1305/2010

Strassen, Zürich, Widmerstrasse reg. F-233, Projektgenehmigung

7 settembre 2010Tedesco3 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Widmerstrasse reg. F-233, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2010

1305. Strassen (Zürich, Widmerstrasse reg. F-233)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung und Umgestaltung der Widmerstrasse, Abschnitt Haus Nr. 1 bis Kalchbühlstrasse, Zürich (Bau Nr. 06 172), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, in der Widmerstrasse, Abschnitt Haus Nr. 1 bis Kalchbühlstrasse, die Werkleitungen zu erneuern. Im Zuge der Bau- arbeiten soll auch der ganze Strassenoberbau erneuert und das Alleen- konzept umgesetzt werden. Die Umsetzung des Alleenkonzeptes er- fordert Anpassungen der Strassenränder und der Beleuchtung. Die Widmerstrasse ist eine kommunale Strasse. Auf ihr verläuft jedoch der überkommunale Fussweg F-233. Durch die grosszügigere Gestaltung der Gehwegflächen wird für den überkommunalen Fussgängerverkehr ein Mehrwert geschaffen. Ein Beitrag des Kantons ist somit gerecht- fertigt. Der Baubeginn ist für Herbst 2010 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Ende 2011. In der Begehrensäusserung vom 20. Mai 2009 wurden keine Auflagen zum Projekt gemacht. Während des Mitwirkungs- und Auflageverfahrens nach §§ 13 und 16 StrG gingen keine Einsprachen gegen das Projekt ein. Das Projekt wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 578 vom 7. April 2010 festgesetzt. Einer Ge- nehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung und Umgestaltung der Widmer- strasse, Abschnitt Haus Nr. 1 bis Kalchbühlstrasse, betragen Fr. 4 702 000 (inkl. Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale (Interessensbeitrag für Mehrwert Gehweg) belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 72 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausge- führte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung und Umge- staltung der Widmerstrasse, Abschnitt Haus Nr. 1 bis Kalchbühlstrasse in der Stadt Zürich, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi