RRB Nr. 1305/2023
Bildungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung
15 novembre 2023Tedesco7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2023
1305. Bildungsanbietende Berufsbildung (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die berufliche Grundbildung einschliess- lich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höhe- ren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. Dezem- ber 2012 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsver- einbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Voraus- setzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leis- tungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung Privater vom Re- gierungsrat für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschlüssen Nrn. 1490/2022 und 551/2023 letztmals Bildungsanbietende Berufsbildung als beitragsberechtigt an- erkannt.
B. Programm Grundkompetenzen Der Regierungsrat beauftragte die Bildungsdirektion am 30. Januar 2019 mit der Entwicklung eines kantonalen Programms Grundkompe- tenzen für die Förderperiode 2021–2024 (RRB Nr. 75/2019). Der Kantons- rat hat für das Programm Grundkompetenzen Erwachsener in den Jahren 2021–2024 einen Rahmenkredit von insgesamt Fr. 14 800 000 bewilligt (Vorlage 5655). Zurzeit wird ein neuer Antrag ausgearbeitet, der die Fortsetzung des Programms Grundkompetenzen für die Jahre 2025–2028 in die Wege lei- tet. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieselben Bildungsanbieten- den wie bis anhin für die Umsetzung der Angebote mitverantwortlich sein werden.
Gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durchgeführten Unterrichts im Programm Grundkompetenzen für Er- wachsene leisten. Folgende Bildungseinrichtungen erfüllen die Voraus- setzungen zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung und sind mit der Durchführung von Angeboten, Projekten und Dienstleistungen im Be- reich Grundkompetenzen beauftragt. Sie sind deshalb für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende Grundkompetenzen Leistungsvereinbarung (von/bis) Verein Offene Soziale Arbeit Winterthur 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024 Vogelsangstrasse 2, 8400 Winterthur ECAP Winterthur 1. September 2023 bis 31. Dezember 2024 Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur
C. Berufliche Grundbildung 1. Anbietende von überbetrieblichen Kursen Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse (üK) gemäss Art. 23 Abs. 2 BBG an. Gemäss § 24 EG BBG haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG. Folgende vom Kanton beauftragte Anbietende sind für die Dauer der Leistungs- vereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende überbetriebliche Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) Verband Schweizer Spielwarendetaillisten, Chur 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Schweizerische Vereinigung für die Berufsbildung 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 in der Logistik, Rupperswil login Berufsbildung AG, Olten 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 IG Berufsbildung Bekleidungsgestalterin, Olten 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 viscom, Aarau 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Interessengemeinschaft Weben, Graubünden 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Branchenverband Kiosk, ÜK-Kommission der Branche 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Kiosk Verband ck, convience, Dübendorf ÜK-Kurskommission Branche Nahrungs- & Genussmittel 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 (VELEDES), Dübendorf CYP Association, Zürich 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Trägerverein Überbetrieblicher Kurse für P3D D-CH, 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Kurskommission ÜK Deutschschweiz AURIS c/o UPC Schweiz GmbH, Wallisellen 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Die Schweizerische Post, Berufsbildung Ost 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Verband Schweizerischer Sportfachhandel, 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 ASMAS, Bern
Bildungsanbietende überbetriebliche Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) swissbrick.ch, Ziegelindustrie Schweiz, Bern 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Verband Schweizerischer Papeterien, Kurskommission 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 für die überbetriebliche Kurse Papeterie Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Lebens 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 mitteltechnologen Grafik Kurskommission der Verbände SGD und SGV 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Textilschweiz 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 Service Fashion & Style (SFS) AG, Gelterkinden Bildungsgemeinschaft Metallbau GmbH, 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 Zürich RUAG AG, RUAG Air Defence, Dübendorf 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 Swiss International Air Lines Ltd., Basel 1. August 2024 bis 31. Juli 2028
D. Bildungsgänge an höheren Fachschulen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen an Bildungsgänge an höheren Fachschulen anbieten. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann die Subvention auch mehr als 75% betragen (vgl. § 20a Gesundheitsge- setz vom 2. April 2007 [LS 810.1], Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 [HFSV, LS 414.153]). Gestützt auf § 5b VFin BBG und die HFSV sind folgende vom Kanton beauftragte Bildungsanbietende für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende von Bildungsgängen Leistungsvereinbarung (von/bis) an höheren Fachschulen F+F Schule für Kunst und Design 1. September 2024 bis 31. August 2028 Haus der Farbe – Fachschule für Gestaltung 1. September 2024 bis 31. August 2028 in Handwerk und Architektur Höhere Fachschule Uster 1. September 2024 bis 31. August 2028 Horizon Swiss Flight Academy Ltd. 1. September 2024 bis 31. August 2028 Hotelfachschule Zürich 1. September 2024 bis 31. August 2028 Prophylaxe Zentrum Zürich 1. September 2024 bis 31. August 2028 Schutz & Rettung Zürich / Höhere Fachschule 1. September 2024 bis 31. August 2028 für Rettungsberufe Schweizerische Textilfachschule 1. September 2024 bis 31. August 2028 Genossenschaft Zürich Schweizerische Technische Fachschule 1. September 2024 bis 31. August 2028 Winterthur
Bildungsanbietende von Bildungsgängen Leistungsvereinbarung (von/bis) an höheren Fachschulen sfb Bildungszentrum 1. September 2024 bis 31. August 2028 SMA swiss marketing academy 1. September 2024 bis 31. August 2028 Stiftung Juventus Schulen 1. September 2024 bis 31. August 2028 WISS Schulen für Wirtschaft Informatik 1. September 2024 bis 31. August 2028 Immobilien AG
E. Berufsorientierte Weiterbildung Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Angebote der berufsorien- tierten Weiterbildung leisten. Voraussetzung ist, dass die anbietende Bil- dungseinrichtung bereits einen Leistungsauftrag im Rahmen der beruf- l ichen Grundbildung hat oder die Bildungsdirektion trotz fehlendem Grundbildungsauftrag Subventionen bewilligt (§ 5c VFin BBG). Es sind die nachfolgenden Bildungsanbietenden für die Dauer der Leistungsver- einbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende Kurse der berufsorientierten Leistungsvereinbarung (von/bis) Weiterbildung Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer 1. September 2024 bis 31. August 2028 Verband Schweizerische Textilfachschule 1. September 2024 bis 31. August 2028 Genossenschaft Zürich Stiftung Juventus Schulen 1. September 2024 bis 31. August 2028
F. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung der genannten Bildungseinrichtungen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitrags- berechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe ver- bunden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsanbietenden gemäss Erwägungen B, C, D und E werden als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Bildungsanbietenden (durch die Bildungsdirek- tion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli