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Anfrage Hans Läubli, Affoltern am Albis, betreffend Fussgängerbehinderung an Baustellen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 245/2014

Sitzung vom 10. Dezember 2014

1309. Anfrage (Fussgängerbehinderung an Baustellen) Kantonsrat Hans Läubli, Affoltern a. A., hat am 22. September 2014 fol- gende Anfrage eingereicht: Fussgängerverbindungen entlang der Kantonsstrassen sollen grund- sätzlich auch während Baustellen (auch Baustellen Dritter auf Privat- parzellen) immer offen gehalten werden. Umwege werden von Fuss- gängerinnen und Fussgängern nur schlecht akzeptiert. Unterbrochene Fusswegverbindungen sind daher ein Sicherheitsrisiko, da die Fussgän- gerinnen und Fussgänger dann auf der Fahrbahn gehen. In Affoltern am Albis wurde auf einem von Fussgängern rege benutz- ten Abschnitt der unteren Bahnhofstrasse (Zugang zum Bahnhof) in- folge einer privaten Baustelle das nur einseitig bestehende Trottoir auf einer Länge von 50 Metern aufgehoben. Gemäss Auskunft soll dieser Zustand für rund ein halbes Jahr bestehen bleiben. Der Abschnitt ist mit einer Fussgängerverbotstafel signalisiert. Es ist keine Umleitung signa- lisiert. Die Fussgänger werden gezwungen, die gesperrte Strecke von rund 50 Metern über einen Umweg von über 200 Metern zu umgehen. Das sind ca. 3 Minuten Umwegzeit. Dies führt dazu, dass praktisch alle Fussgänger das Verbot missachten und auf der Fahrbahn gehen. Gemäss meiner Beobachtung ist diese Art des Umgangs mit Fussgän- gern bei Baustellen kein Einzelfall. Die ungehinderte Durchfahrt des MiV’s wird immer gewährleistet, die Sicherheit und Attraktivität der Fuss- wegverbindungen finden aber als eine Quantité négligeable kaum Be- achtung. In Affoltern am Albis könnte mit einer Reduktion der Geschwin- digkeit und einer Verschmälerung der Fahrstreifen Platz für eine Fuss- wegverbindung geschaffen werden. Allenfalls ist der Abschnitt mit dem Signal 3.09 «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» zu signalisieren. In diesem Zusammenhang bittet ich den Regierungsrat um Antwort auf folgende Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass bei Baustellen der Fuss- gängersicherheit hohe Beachtung geschenkt werden soll?

2. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass immer geprüft werden soll, ob bei einer Baustelle an einer vielbefahrenen Strasse eine mini- male Breite für eine Fusswegverbindung angeboten werden kann?

3. Wurden an besagter Stelle (Untere Bahnhofstrasse, Affoltern am Albis) andere Lösungen ausser dem Fussgängerverbot und dem in der Folge umständlichen Umweg um rund das Vierfache geprüft. Wenn ja, welche?

4. Wie stellt sich der Regierungsrat grundsätzlich zur Lösungsmöglich- keit, mit tieferen Geschwindigkeiten und schmaleren Fahrstreifen Platz für die Aufrechterhaltung der Fussgängerbeziehungen zu schaffen?

5. Wurde an besagter Stelle eine solche Lösung geprüft?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Läubli, Affoltern a. A., wird wie folgt beantwortet: Gemäss § 5 der Kantonalen Signalisationsverordnung (LS 741.2) liegt die Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsanordnungen beim je- weiligen Strasseneigentümer. Auf Staatsstrassen sind dies für Anordnun- gen wegen Strassenbauarbeiten die Baudirektion und in den übrigen Fällen die Sicherheitsdirektion und auf Gemeindestrassen die Gemeinde- behörden. Im Weiteren gilt die Schweizer Norm SN 640 886 «Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen» als verbindliches Arbeits- instrument für die korrekte Signalisierung von Baustellen, das unter an- derem auch die Führung der Fussgängerinnen und Fussgänger im Bau- stellenbereich regelt. Da gerade für seh- und gehbehinderte Menschen Baustellen kaum überwindbare Hindernisse darstellen können, hat das Amt für Verkehr unter Beteiligung des Tiefbauamtes im Rahmen des Berichtes «Behin- dertengerechtes Bauen im öffentlichen Strassenraum» vom September 2010 eine «Checkliste für Baustellen» ausgearbeitet (Bericht, S. 27). Die Anwendung dieser Checkliste kommt auch anderen Benutzergruppen zugute (z. B. Fussgängerinnen und Fussgänger mit Kinderwagen). Zu Frage 1: Die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger muss jederzeit gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem vorübergehend unpassierbare Strassenabschnitte mit einer sicheren Umleitung signali- siert werden oder eine Führung nach der Norm SN 640 886 eingerichtet wird. Gemäss den Signalisationsgrundsätzen dieser Norm muss neben dem Motorfahrzeugverkehr auch der Fussgänger- und Fahrradverkehr sichergestellt werden; zudem ist dem öffentlichen Verkehr besondere Beachtung zu schenken.

Zu Frage 2: Eine solche Prüfung wird durch die erwähnte Norm vorgeschrieben und insbesondere dann durchgeführt, wenn eine Umleitung für Fussgän- gerinnen und Fussgänger aus Distanzgründen nicht zumutbar ist oder missachtet bzw. nicht akzeptiert würde. Stets wird angestrebt, die beste- henden Routen für die Fussgängerinnen und Fussgänger zu erhalten, nötigenfalls mittels Abschrankungen. Wenn der Fussgängerverkehr auf die Strasse verlegt werden muss, wird ein Streifen von mindestens 1,50 m Breite mit einer Abschrankung gesichert. Diese wird aus Sicherheits- gründen mit horizontalen und vertikalen Latten ausgeführt und mit einer Beleuchtung versehen. Zu Fragen 3 und 5: An der in der Anfrage erwähnten Baustelle in Affoltern a. A. wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten für das Verlegen des Fussgänger- verkehrs auf die Fahrbahn geprüft. Der Einsatz eines Einbahnregimes mit einer Lichtsignalanlage für die rund 80 m lange Baustelle musste ver- worfen werden, weil sich die Fahrzeuge bis zum lediglich rund 40 m ent- fernten Kreisel Obere Bahnhofstrasse gestaut und dadurch den Verkehr erheblich behindert hätten. Davon wäre auch der rege öffentliche Ver- kehr (Linienbusse) auf dieser Strecke betroffen gewesen. Die Variante mit schmaleren Fahrstreifen und der Signalisation «Dem Gegenverkehr den Vortritt lassen» kam wegen der geringen Fahrbahnbreite (6,5 m) und der Länge des betroffenen Abschnittes von rund 80 m ebenfalls nicht in- frage. Eine derartige Lösung funktioniert in der Regel nur bei sehr kurzen Einengungen. Somit verblieb nur die Umleitung für die Fussgängerin- nen und Fussgänger als einzig gangbare Lösung. Zu Frage 4: Der Regierungsrat ist für alle Lösungsansätze offen. Neben dem Fuss- gänger- und Fahrradverkehr ist auch dem öffentlichen Verkehr eine be- sondere Beachtung zu schenken. Fahrbahnbreiten unter drei Metern sollen dabei vermieden werden. Bei stark befahrenen Strassen mit Ver- kehr in beiden Richtungen ist eine Gesamtbreite von mindestens 6,50 m einzuhalten, sind doch Linienbusse und LKW mit Rückspiegel rund 3,20 m breit.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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