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Decisione

RRB Nr. 131/2020

Sozialhilfegesetz, Änderung, Anfechtung von Auflagen und Weisungen, Inkraftsetzung

12 febbraio 2020Tedesco2 min

Source zh.ch

Sozialhilfegesetz, Änderung, Anfechtung von Auflagen und Weisungen, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2020

131. Sozialhilfegesetz (Änderung vom 21. Januar 2019;

Erwägungen

Anfechtung von Auf‌lagen und Weisungen; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 21. Januar 2019 eine Änderung von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1; Anfechtung von Auf‌lagen und Weisungen). Mit Verfügung vom 1. April 2019 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2019-05-03). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Ausserdem wies das Bundesgericht eine gegen die Ände- rung des SHG erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_152/2019 vom 14. Ja- nuar 2020 ab. Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (SR 173.110) erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Für die Umsetzung von § 21 SHG ist keine kantonale Ausführungsbestimmung notwendig. Die Gesetzesänderung kann auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 21. Januar 2019 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (Anfechtung von Auf‌lagen und Weisungen) wird auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli