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Decisione

RRB Nr. 1317/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Birmensdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

27 novembre 2013Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2013

1317. Gemeindeordnung (Birmensdorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Birmensdorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevi- sion der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Dabei wird die Anzahl der Mitglieder der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde von gegen- wärtig sieben auf fünf verringert und die Behörde in Sozialbehörde um- benannt.

3. Zwei Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 4 Abs. 3 GO regelt, dass die Stimmberechtigten ihre Rechte in der Gemeindeversammlung an der Urne ausüben. Damit kann nur ge- meint sein, dass die Stimmberechtigten ihre Rechte in der Gemeinde- versammlung und an der Urne ausüben (vgl. RRB Nr. 2014/2009). Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert. Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Der bisherige Art. 41a GO regelte, dass die an der Urnenabstim- mung vom 27. September 2009 erfolgte Änderung der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 nach der Genehmigung durch den Regierungs- rat vom Gemeinderat in Kraft gesetzt werde. Am 27. September 2009 wurde die Gemeindeordnung jedoch lediglich einer Teilrevision unter- zogen. Das Datum der ursprünglichen Gemeindeordnung, nämlich vom 26. November 2000, bleibt deshalb bestehen.

Daran ändert nichts, dass an der Urnenabstimmung vom 22. Septem- ber 2013 die Gemeindeordnung erneut geändert wurde. Für die Inkraft- tretensbestimmung dieser Änderung ist deshalb eine redaktionelle An- passung von Art. 41a (Teilrevision vom 22. September 2013) erforderlich, zu welcher der Gemeinderat zu verpflichten ist: «Die Änderung der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 ein- schliesslich Teilrevision vom 27. September 2009 wird nach ihrer An- nahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 und nach der Genehmigung durch den Regierungs- rat vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.»

4. Anzufügen bleibt das Folgende: Art. 34 GO über den Gemeinde- ammann verweist für die Organisation und für die Aufgaben der Gemein- deamtsfrau bzw. des Gemeindeammanns und der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten auf das übergeordnete Recht. Im Weiteren bezeichnet Art. 21 lit. c Ziff. 2 GO das Anstellungsorgan der Gemeinde- amtsfrau und Betreibungsbeamtin bzw. des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten. Die Politische Gemeinde Birmensdorf gehört jedoch heute dem Be- treibungskreis Birmensdorf an. Die Organisation ihres Betreibungs- amtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungs- beamten wird durch die Gemeinden des Betreibungskreises in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 463/2009 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Birmensdorf ist einzuladen, Art. 34 GO und Art. 21 lit. c Ziff. 2 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzu- heben.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Birmens- dorf am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Birmensdorf wird verpflichtet, in Art. 4 Abs. 3 GO und Art. 41a GO die redaktionellen Änderungen gemäss Ziff. 3a und 3b der Erwägungen vorzunehmen.

III. Die Politische Gemeinde Birmensdorf wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 34 GO und Art. 21 lit. c Ziff. 2 GO aufzuheben.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Birmensdorf, Gemeinderatskanz- lei, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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