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Decisione

RRB Nr. 1324/2009

Gemeindewesen, Stadt Kloten, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

26 agosto 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Stadt Kloten, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009

1324. Gemeindeordnung (Kloten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten haben am 17. Mai 2009 an der Urne mit zwei Vorlagen der Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anpassungen an das übergeordnete Recht und die Schaffung einer Bürgerrechtskommission. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 10 Abs. 6 der Gemeindeordnung sieht Folgendes vor: «Eine Initiative wird auch der Gemeinde zur Abstimmung vorgelegt, wenn diese die Zustimmung von einem Drittel des Gemeinderats erhält». Diese Bestimmung findet in den kantonalen gesetzlichen Grundlagen keinen Rückhalt mehr. Der Gemeinderat ist für die materielle Behandlung der Initiative zuständig. Er kann der Initiative zustimmen, sie ablehnen oder unter bestimmten Umständen dazu eine Vorlage ausarbeiten lassen oder einen Gegenvor- schlag beschliessen. Für eine weitere Alternative, die Behandlung der Initiative betreffend, wie sie Art. 10 Abs. 6 der Gemeindeordnung vor- sieht, besteht jedoch kein Raum. Insofern ist die Bestimmung nicht ge- nehmigungsfähig. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Kloten am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 6 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi