Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 1326/2024

Veterinäramt, Stellenplan

18 dicembre 2024Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024

1326. Veterinäramt (Stellenplan)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Veterinäramt (VETA) ist unter anderem in der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen aktiv und kontrolliert die Qualität für die Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft. Tierseuchen Die Gesundheit und das Wohlergehen von landwirtschaftlichen Nutz- tieren, Heim-, Wild- und Versuchstieren werden parallel von mehreren Tierseuchen bedroht. Durch veränderte Umweltbedingungen und Ent- wicklungen im umliegenden Ausland sind diese Tierseuchen bereits präsent oder drohen dauerhaft auf die Schweiz überzugreifen. Das VETA vollzieht gemäss § 1 Abs. 2 des Kantonalen Tierseuchengesetzes vom 24. September 2012 (LS 916.21) und § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierseu- chenverordnung vom 6. November 2013 (LS 916.22) die Tierseuchenge- setzgebung und trägt eine grosse Verantwortung, vorbeugende Mass- nahmen zu ergreifen und Tierseuchenfälle rasch zu bearbeiten. Dadurch wird der volkswirtschaftliche Schaden verringert und das Leiden der Tiere minimiert. Die Situation in der Tierseuchenbekämpfung präsen- tiert sich zunehmend herausfordernd. Neben der Vogelgrippe, die ihren saisonalen Charakter zunehmend verliert, ist im Herbst 2024 die Blau- zungenkrankheit bei Rindern und Schafen mit starker Ausbreitung im Kanton Zürich ausgebrochen, was zusätzliche Bekämpfungsmassnah- men erfordert. Zudem ist absehbar, dass infolge bestehender Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Süddeutschland und Norditalien ein Ausbruch in der Schweiz nur noch eine Frage der Zeit ist. Die entspre- chenden Abläufe im Umgang damit werden intensiv geübt und die Kom- mandostrukturen und Kooperationen des VETA sind aufgebaut. Die bestehenden personellen Mittel im spezialisierten Team des VETA reichen nicht aus, um zusätzlich zum Tagesgeschäft die in bislang rund 170 Tierhaltungen im Kanton Zürich auftretenden Tierseuchenfälle der Blauzungenkrankheit zu bearbeiten. Das berechtigte Informationsbe- dürfnis der betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter musste abgedeckt und Tierbewegungen mussten grossflächig kontrolliert werden. Es muss- ten Priorisierungen vorgenommen und intern Aufgaben umverteilt wer- den. Unabhängig davon müssen die Vorbereitungsarbeiten auf den dro- henden Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest hochgehalten werden.

Es ist davon auszugehen, dass sowohl Vogelgrippe als auch Blauzungen- krankheit während Jahren weiter grassieren werden. Die klimatischen Veränderungen führen dazu, dass Tierseuchen wie die Blauzungen- krankheit, die durch Vektoren übertragen werden, vermehrt auftreten werden. In der Vergangenheit wurden bei Seuchenausbrüchen temporär personelle Mittel aus anderen Einheiten des VETA zur Bewältigung hinzugezogen und andere Aufgaben verschoben. Diese Verschiebungen dürfen jedoch nicht einen dauerhaften Charakter einnehmen, da sonst Verpflichtungen in anderen Verantwortungsbereichen des VETA nicht mehr wahrgenommen werden können. Gemäss den aufgeführten Dar- legungen ergibt sich ein erhöhter dauernder Grundbedarf zur Kontrolle der künftigen Seuchensituationen. Hof- und Weidetötungen Die gesellschaftlichen Veränderungen hin zu einer verstärkten Nach- frage nach Hof- und Weidetötungen fordern das VETA zunehmend. Tiere vermehrt auf den Betrieben zu betäuben und auszubluten, kann aus Sicht des Tierschutzes Vorteile haben, ist aber in der Bewilligung, Begleitung und Kontrolle intensiv. Seit dem 1. Juli 2020 wird das Be- täuben und Entbluten von Tieren auf dem Herkunftsbetrieb als erster Schritt der Schlachtung in der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (SR 817.190) geregelt. Sowohl bei der Hof- als auch bei der Weidetötung müssen die Tiere nach der Tötung in einen im Voraus bestimmten, nahe gelegenen Schlachtbetrieb transportiert werden, wo sie umgehend ausgenommen werden und die Schlachtung beendet wird. Tierhalterinnen und Tierhalter, die Hof- oder Weidetötungen durchführen wollen, müssen vorgängig beim VETA eine Bewilligung einholen. 2020 bis 2023 wurden im Kanton Zürich drei Betriebsbewilligungen für Hof- bzw. Weidetötung ausgestellt. Allein im Berichtsjahr 2023 wurden neun neue Gesuche gestellt. Ende Oktober 2024 gab es bereits 21 Bewilligungen für Hof- und Weidetötungen. Jedes einzelne Schlacht- datum muss der zuständigen amtlichen Tierärztin oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt wegen der Fleischkontrolle im Voraus mitgeteilt werden. Bei der Hoftötung muss das Betäuben und Entbluten des Schlachtviehs stichprobenweise, mindestens aber einmal jährlich pro Betrieb überwacht werden. Bei der Weidetötung von Rindern muss die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt anwesend sein und den Abschuss und das Entbluten überwachen. Das VETA ist verpflichtet, die notwendigen personellen Mittel zur amtlichen Fleischkontrolle auch für diese Entwicklung sicherzustellen.

2. Folgen für das Veterinäramt Tierseuchen Die Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen ist ein anspruchs- volles Tätigkeitsgebiet. In der Übung «Vogelgrippe 2019» wurde erkannt, dass der Bedarf von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten auf dem Schadenplatz allgemein unterschätzt wird. Die Erkenntnisse aus «NO- SOS 2022» zur Afrikanischen Schweinepest haben gezeigt, dass die Seu- chenbekämpfung bei Wildschweinen über Monate erhebliche Mittel benötigt. Die im Herbst 2024 täglich fünf bis zehn neuen Seuchenfälle der Blauzungenkrankheit haben erhebliche Arbeiten ausgelöst: Für die korrekte verfahrensrechtliche Abwicklung sind sowohl juristische Fach- personen als auch ausgewiesene Fachpersonen (amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, amtliche Fachexpertinnen und -experten und amtliche Fachassistentinnen und -assistenten) erforderlich. Betroffene Betriebe müssen beurteilt und die Sanierungsmassnahmen mit den Blaulichtor- ganisationen abgestimmt und durchgeführt werden. Tierkörper und an- dere Materialien müssen sicher zwischengelagert und entsorgt werden, damit keine neuen Kontaminationsherde entstehen. Die hochanstecken- den Seuchen haben grundsätzlich Priorität gegenüber anderen Tätigkei- ten. Zurzeit werden andere Tätigkeiten weniger durchgeführt, um diese Aufgaben bewältigen zu können. Der Prävention und Information kann zu wenig Gewicht beigemessen werden, dies birgt auf die Dauer erheb- liche Risiken. Um diesem Umstand begegnen zu können, sollen zusätz- lich 1,0 Stellen Amtstierärztin/-arzt (Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA, Lohnklasse 21) und zur administrativen Unterstützung 0,8 Stellen Verwaltungsassistent/in, Lohnklasse 14, geschaffen werden. Hof- und Weidetötungen Die tierärztliche Begleitung von Hof- und Weidetötungen umfasst die korrekte Gesuchsprüfung und Bewilligung, Anfahrt, Untersuchung des Tieres sowie die Beurteilung des Schlachtkörpers, damit die Vorga- ben der Lebensmittelgesetzgebung eingehalten sind. Bei einer Hof- oder Weidetötung werden pro Tag und Betrieb einzelne Tiere geschlachtet. Dies ist eine zeitaufwendige Tätigkeit und die Entwicklung zeigt sich, wie dargelegt, an den ungebrochen steigenden Fallzahlen. Auch wenn für die amtliche Tätigkeit Gebühren erhoben werden, kann diese Tätigkeit nicht kostendeckend erbracht werden. Um dieser gesellschaftlichen Er- wartung und Entwicklung begegnen zu können, sollen 0,2 Stellen Amts- tierärztin/-arzt (Wissenschaftliche Mitarbeiter/in mbA, Lohnklasse 21) geschaffen werden.

3. Stellenplan Zur Deckung des Personalbedarfs gemäss den dargelegten Ausfüh- rungen ist der Stellenplan des VETA mit Wirkung ab 1. April 2025 um 2,0 Stellen zu erweitern: – 1,0 Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA (Amtstierärztin/ -arzt, Tierseuchen), Lohnklasse 21, – 0,2 Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA (Amtstierärztin/ -arzt, Hof- und Weidetötung), Lohnklasse 21, – 0,8 Stellen Verwaltungsassistent/in, Lohnklasse 14. Es handelt sich dabei um Stellenaufstockungen.

4. Finanzielle Auswirkungen Der Aufwand für die zusätzlichen Stellen fällt in der Leistungsgrup- pe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veteri- näramt, an. Der jährlich wiederkehrende Personalaufwand (einschliess- lich Lohnnebenkosten) beläuft auf rund Fr. 360 000. Die Mittel sind im Budget 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 nicht eingestellt. Der Mehraufwand wird im Budget 2025 kompensiert und ist ab Planjahr 2026 im KEF 2026–2029 einzu- stellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Veterinäramtes wird mit Wirkung ab 1. April 2025 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,2 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA (Amtstierärztin/-arzt) 21 0,8 Verwaltungsassistent/in 14

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli