RRB Nr. 1327/2024
Kantonale Heilmittelkontrolle, Stellenplan
18 dicembre 2024Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024
1327. Kantonale Heilmittelkontrolle (Stellenplan)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Kantonale Heilmittelkontrolle hat im Zuge der Verselbststän- digung der Kantonsapotheke per 1. Januar 2024 neu die Aufgaben der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers übernommen (vgl. RRB Nrn. 156/2023 und 1439/2023). Ab Januar 2025 kommen zu- sätzliche Vollzugsaufgaben im Rahmen der Umsetzung des Bundesge- setzes vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nicht- ionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71) dazu. Aufgaben der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers Auf den 1. Januar 2024 wurde die Kantonsapotheke verselbstständigt (vgl. RRB Nr. 156/2023). Damit gingen spezifische Aufgaben, die beim Leiter der Kantonsapotheke, der zugleich Kantonsapotheker war, ange- siedelt waren, auf den Leiter der Kantonalen Heilmittelkontrolle über (vgl. RRB Nr. 1439/2023). Zu den Aufgaben gehören u. a. die Unterstüt- zung der kantonalen Delegierten für wirtschaftliche Landesvorsorge als Fachbereichsleiter Heilmittel, der Einsitz in den Vorstand der Kantons- apothekervereinigung sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vernehmlassungen zu Gesetzen, Leitlinien, Richtlinien und Positions- papieren im Bereich der Heilmittelgesetzgebung. Die Bewältigung dieser Aufgaben kann durch den Leiter der Kantonalen Heilmittelkontrolle gewährleistet werden. Es braucht dafür jedoch eine ausreichende admi- nistrative Unterstützung. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die im Amtsstab zur Verfügung stehenden personellen Mittel für eine Bearbeitung der Kan- tonsapothekeraufgaben nicht ausreichen. Für das Terminmanagement, die Dokumentenverwaltung, die Korrespondenzbearbeitung, die Daten- verwaltung, die Kommunikation und die Sitzungsvorbereitung sind zu- sätzliche unbefristete personelle Mittel von 0,5 Stellen Verwaltungsas- sistent/in, Lohnklasse 14, notwendig, um die bestehenden 0,5 Stellen in derselben Lohnklasse zu ergänzen. Kontrolle der Laser für kosmetische Zwecke Das NISSG umfasst ein Massnahmenpaket zum Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall. Die Massnahmen umfassen Vorschriften für die Verwendung entsprechen-
der Produkte/Geräte, Anforderungen an berufliche Verwenderinnen und Verwender, Festlegung von Belastungswerten, Informationspflich- ten, Meldepflichten für Veranstaltungen und Verbote für das Inverkehr- bringen, den Besitz oder die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Produkten. Die darauf abgestützte Verordnung (SR 814.710) benennt abschlies- send die Bereiche, in denen Massnahmen im Sinn des NISSG ergriffen werden sollen. Diese betreffen die Verwendung von Solarien, die Ver- wendung von (Laser-)Produkten für kosmetische Zwecke, die Durch- führung von Veranstaltungen mit Laserstrahlung, die Durchführung von Veranstaltungen mit Schall und die Ein- und Durchfuhr, das Anbieten und die Abgabe sowie den Besitz von Laserpointern. Der Vollzug des Gesetzes im Bereich der Laseranwendungen für kos- metische Zwecke wurde der Kantonalen Heilmittelkontrolle zugewiesen. Die Kontrolle von Lasern für kosmetische Zwecke gestützt auf das NISSG ist für die Kantonale Heilmittelkontrolle nichts Unbekanntes. Die erforderlichen Fach- und Branchenkenntnisse sind zum Teil vorhan- den, müssen aber noch wesentlich vertieft werden. Es fehlen die perso- nellen Mittel, um den vom Bund zugewiesenen Vollzug zu gewährleisten. Nach ersten Branchenschätzungen der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte (Swissmedic) sind im Kanton Zürich über 600 Betriebe bzw. Personen, die mit Lasern für kosmetische Zwecke umgehen, zu kontrollieren. Zur Übernahme dieser Vollzugsaufgabe ist zunächst eine Person für die Kontrolltätigkeit auszubilden. Zudem bedarf es für die Planung der Kontrollen einer Erfassung der Betriebe sowie einer Erhebung der mass- gebenden Daten. Dafür ist eine bestehende Datenbank den neuen Voll- zugsanforderungen entsprechend anzupassen. Weiter müssen Inspek- tionsverfahren entwickelt und Checklisten erstellt werden. Schliesslich muss die eigentliche Kontrolltätigkeit aufgenommen werden. Zur Vor- bereitung des Kontrollprozesses, der Durchführung der Kontrollen, der Anordnung von Korrekturmassnahmen sowie der Abwicklung der Nach- inspektionen wurde ein Mittelbedarf von 1,0 Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lohnklasse 18, berechnet.
2. Stellenplan Zur Deckung des Personalbedarfs gemäss den dargelegten Ausfüh- rungen ist der Stellenplan der Kantonalen Heilmittelkontrolle mit Wir- kung ab 1. April 2025 wie folgt anzupassen: – 1,0 Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lohnklasse 18, – 0,5 Stellen Verwaltungsassistent/in, Lohnklasse 14. Es handelt sich dabei um Stellenaufstockungen.
3. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die zusätzlichen Stellen fallen in der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinär- amt, an. Der jährlich wiederkehrende Personalaufwand (einschliesslich Lohnneben- und Arbeitsplatzkosten) beläuft sich auf rund Fr. 225 000. Der Mehraufwand ist im Budget 2025 und im Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 nicht eingestellt und wird im Budget 2025 kompensiert. Die Mittel sind ab Planjahr 2026 im KEF 2026–2029 einzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stellenplan der Kantonalen Heilmittelkontrolle wird mit Wir- kung ab 1. April 2025 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 18 0,5 Verwaltungsassistent/in 14
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli