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Decisione

RRB Nr. 1338/2011

Strassen, Zürich, Albisriederstrasse reg. S-89, Projektgenehmigung

9 novembre 2011Tedesco4 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Albisriederstrasse reg. S-89, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. November 2011

1338. Strassen (Zürich, Albisriederstrasse reg. S-89)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung der Albisriederstrasse, Abschnitt Hubbach bis Birmens- dorferstrasse, auf dem Gebiet der Stadt Zürich (Bau Nr. 04 095), zur Ge- nehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassen- gesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Im regionalen Richtplan für die Stadt Zürich (RRB Nr. 894/2000) wurde die Abklassierung der Albisriederstrasse auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Uetlibergtunnels vorgesehen. Mit dem vorliegen- den Projekt soll die Linienführung der Albisriederstrasse an den Stand der Technik angepasst und der Strassenoberbau erneuert werden. Eben- falls ist geplant, die bestehende Strassenentwässerung, die Strassenbe- leuchtung und den Durchlass des Albisrieder Dorfbaches zu erneuern sowie die bestehende Freileitung durch einen Rohrblock zu ersetzen. Bei Zustandsuntersuchungen wurde zudem nachträglich festgestellt, dass auch die an die Strasse angrenzenden Kunstbauten sanierungsbedürftig sind und im Zuge der Bauarbeiten erneuert werden müssen. Es sind dies die Durchlässe des Albisrieder Dorfbaches (2. Durchlass), des Hub- baches und die an den Hubbach angrenzende Stützmauer. Aufgrund dieses nachträglichen Sanierungsbedarfes wurde der Projektperimeter gegenüber demjenigen des Vorprojektes erweitert. Der Strassenober- bau soll im ganzen Strassenabschnitt erneuert werden. Die Fahrbahn wird mit einer Breite von 7 m vorgesehen. Bergwärts wird ein neuer Rad- streifen in der Breite von 1,5 m markiert. Die Strassenentwässerung soll neu möglichst über die direkte Versickerung im Bankettbereich erfol- gen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben soll die Einleitung von Strassenabwässern in die örtlichen Bachläufe aufgehoben und die Bachdurchlässe auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis bemes- sen und ausgebaut werden. Der Baubeginn ist für den Sommer 2012 vorgesehen und die Bau- arbeiten dauern bis etwa Frühling 2013. Mit Schreiben vom 27. August 2008 (Stellungnahme) und vom 7. Okto- ber 2009 (Begehrensäusserung) hat das Amt für Verkehr dem Vorhaben zugestimmt.

Da mit dem Projekt die Oberfläche nur geringfügig ohne Auswir- kungen auf die Umgebung verändert wird, hat die Stadt Zürich auf eine Mitwirkung der Bevölkerung nach § 13 StrG sowie auf eine Planauflage gemäss § 17 Abs. 5 StrG verzichtet. Der Stadtrat hat mit Beschluss Nr. 1224 vom 7. Juli 2010 das Projekt festgesetzt und mit Beschluss Nr. 657 vom 8. Juni 2011 die Projekterweiterung mit Mehrkosten be- willigt. Die erforderlichen Bewilligungen der Baudirektion liegen vor. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Wird eine überkommunale Strasse zu einer kommunalen Strasse ab- klassiert, ist diese praxisgemäss in einem gebrauchstauglichen Zustand an den (neuen) Eigentümer zu übergeben. Im Zuge der Projektierung wurde ein gemeinsamer Kostenteiler erarbeitet. Die Zustandsunter- suchungen haben aufgezeigt, dass ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht und somit die meisten Kosten der Baupauschale angerechnet werden können. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Albisrieder- strasse betragen Fr. 5 410 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 4 033 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausge- führte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für Erneuerung der Albisriederstrasse, Abschnitt Hubbach bis Birmensdorferstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi