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Decisione

RRB Nr. 134/2018

Universitätsspital Zürich, Spitalrat, Ersatzwahl

14 febbraio 2018Tedesco4 min

Source zh.ch

Universitätsspital Zürich, Spitalrat, Ersatzwahl

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Februar 2018

134. Universitätsspital Zürich, Spitalrat, Ersatzwahl

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG, LS 813.15) ist das Universitätsspital Zürich (USZ) eine Anstalt des kantonalen öffent- lichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oberste Führungsver- antwortung des Spitals obliegt dem Spitalrat (§§ 10 ff. USZG). Dieser wird vom Regierungsrat gewählt (§ 9 Ziff. 7 USZG); die Wahl ist vom Kantons- rat zu genehmigen (§ 8 Ziff. 4 USZG). Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern (§ 10 Abs. 1 USZG). Bei der Erneuerungswahl des Spitalrates des USZ für die Amtsperiode 2015–2019 wurde unter anderen Dr. Martina Weiss zum Spitalratsmitglied gewählt (RRB Nr. 1335/2014). Sie hat nun während der laufenden Amts- periode ihren Rücktritt auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers durch den Kantonsrat erklärt. Der Spi- talrat soll angesichts der wichtigen Aufgaben, die er zu erfüllen hat, weiter- hin mit sieben Mitgliedern besetzt sein, sodass eine Ersatzwahl notwen- dig wird.

B. Aufgabe des Spitalrates und Anforderungsprofil Der Spitalrat legt im Rahmen seiner strategischen Führung die Unter- nehmensstrategie und die Geschäftsfelder des USZ fest und verfügt über die wichtigsten Organisations-, Finanz- und Personalkompetenzen. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge. Er schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab, stellt Antrag zum Budget, verabschiedet den Entwi- cklungs- und Finanzplan zur Kenntnisnahme an den Regierungsrat und erstellt die Rechenschaftsberichte. Aus der Aufgabenstellung ergibt sich das Anforderungsprofil für das Gremium als Ganzes und seine Mitglieder im Einzelnen. Es umfasst Kenntnisse in gesundheitspolitischen Fragestellungen, ein profundes Ver- ständnis von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen sowie für die stra- tegische und finanzielle Unternehmensführung. Ein Mitglied des Spital- rates eines Universitätsspitals muss zudem Kenntnisse über und Verständnis für universitäre Belange haben. Gesamthaft soll der Spitalrat eine aus-

geprägte Fähigkeit zur Strategieentwicklung und -beurteilung aufweisen. Aus diesem Grund ist eine ausgewogene Zusammensetzung aus Persön- lichkeiten anzustreben, die eine breite Erfahrung aus den Bereichen Un­ ternehmensführung, Unternehmensfinanzen, Unternehmensentwicklung, Wissenschaft, Medizin, Pflege und Kommunikation einbringen können. Eine der grossen Herausforderungen der kommenden Jahre für den Spitalrat wird die bauliche Gesamterneuerung des USZ sein. Nachdem der Kantonsrat im März 2017 die Teilrevision des Richtplans für das Hoch- schulgebiet Zürich Zentrum genehmigt hat (Vorlage 5180) und der Ge- staltungsplan vorliegt, steht das Projekt vor der Umsetzungsphase. Zudem steht der Bezug und die Inbetriebnahme des USZ-Standortes Flughafen im Circle an.

C. Wahl eines neuen Mitglieds des Spitalrates Aufgrund dieser Sachlage ist es vorteilhaft, den Spitalrat mit einer Per- son zu ergänzen, die mit Fachkenntnissen im Bau- und Immobilienrecht beschlagen ist. Dr. iur. Annette Lenzlinger, geboren 1962, ist eine weitherum anerkannte und ausgewiesene Baujuristin. Sie promovierte an der Univer- sität Zürich, absolvierte eine Executive-Ausbildung im Finanzwesen am Institut Européen d’Administration des Affaires (INSEAD) in Paris und erwarb 2017 den Titel einer Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht. Dr. Lenzlinger ist als Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Streiff von Kaenel Rechtsanwälte AG in Wetzikon tätig. Sie ist zudem Verwal- tungsrätin und Teilhaberin der Lenzlinger Söhne AG, einer im Bauneben- gewerbe tätigen Unternehmung mit Sitz in Uster. Von 2005 bis 2015 war sie deren Verwaltungsratspräsidentin. Heute ist sie Präsidentin von deren Personalfürsorgestiftung. Dr. Lenzlinger ist zudem Präsidentin des Arbeit- geberverbandes Zürcher Oberland und rechtes Seeufer, Vizepräsidentin der Vorsorgestiftung des Zürcher Anwaltsverbandes und Stiftungsratsmit- glied der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Mit diesen Voraussetzungen ist Dr. Lenzlinger bestens als Mitglied des Spitalrates des USZ qualifiziert.

D. Amtsdauer Die derzeitige Amtsdauer endet am 30. Juni 2019. Bis zu deren Ablauf ist Dr. Lenzlinger als Mitglied des Spitalrates des USZ zu wählen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Vom Rücktritt von Dr. Martina Weiss auf den Zeitpunkt der Geneh- migung der Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers durch den Kan- tonsrat wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genom- men.

II. Als Mitglied des Spitalrates des Universitätsspitals Zürich wird ab dem Zeitpunkt gemäss Dispositiv I für den Rest der Amtsdauer 2015–2019 gewählt: Dr. iur. Annette Lenzlinger, geboren 1962, Pfäffikon

III. Diese Wahl steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

IV. Mitteilung an Dr. Martina Weiss, Optingenstrasse 29, 3013 Bern, Dr. iur. Annette Lenzlinger, Oberhittnauerstrasse 26, 8330 Pfäffikon, den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, so­ wie an die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli