RRB Nr. 134/2023
Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung, Schreiben an das EDI
1 febbraio 2023Tedesco3 min
Source zh.ch
Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Februar 2023
134. Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende kompensiert den Verdienstausfall während der Dienstleistung in der Armee, dem Zivil- schutz oder dem Zivildienst sowie während Ausbildungen von «Jugend und Sport» und Jungschützenleiterkursen. Massgebend ist das Erwerbs- ersatzgesetz vom 25. September 1952 (SR 834.1). Leistungen der EO werden heute mit einem Papierformular beantragt. Die Dienstorgani- sationen (Armee, Zivilschutz, Zivildienst und Bundesamt für Sport) be- stätigen die Anzahl geleisteter Diensttage auf dem Antragsformular und händigen es am Ende der Dienstperiode den Dienstleistenden aus. Diese ergänzen das Formular mit Angaben zur familiären und beruflichen Si- tuation. Unselbstständig erwerbstätige Dienstleistende geben das Antrags- formular an ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber weiter, die bzw. der die Lohndaten einträgt und das Formular bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse einreicht. Dienstleistende ohne Arbeitgebende (Selbst- ständige, Nichterwerbstätige) beantragen die Entschädigungen direkt bei der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse prüft die Angaben, berechnet die Entschädigungen und zahlt diese an die Berechtigten aus. Die Beantragung von Erwerbsersatzleistungen soll digitalisiert werden. Dienstleistende der Armee, im Zivilschutz, im Zivildienst und bei «Jugend und Sport» sollen ihre Ansprüche auf Erwerbsersatzleistungen künftig digital über ein Online-Portal geltend machen. Die für die Bearbeitung der Anträge notwendigen Informationen sollen weitgehend automatisch über digitale Schnittstellen aus anderen Datenbanken bezogen werden. Für die Bearbeitung der Daten und den Betrieb des Informationssystems sind verschiedene gesetzliche Anpassungen erforderlich. Mit Schreiben vom 2. November 2022 unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern eine Vorlage mit Änderungen des Erwerbsersatzgesetzes, des Bun- desgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport, des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme, des Zivil- dienstgesetzes sowie des Familienzulagengesetzes zur Stellungnahme. Die Digitalisierung des Verfahrens zur Beantragung von Erwerbersatz- leistungen kann dieses vereinfachen, Fehler und Verlust von Papierdoku- menten verhindern und den versicherten Personen einen zeitgemässen Service bieten. Die mit der Vorlage unterbreiteten gesetzlichen Anpassun- gen sind deshalb zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekre- tariat.abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. November 2022 unterbreiteten Sie uns eine Vor- lage für die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung zur Stellung- nahme. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Revisionsvorlage umfasst Änderungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (SR 415.1), des Bundesgesetzes über die militä- rischen Informationssysteme (SR 510.91), des Zivildienstgesetzes (SR 824.0) sowie des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2), damit Dienst- leistende der Armee, im Zivilschutz, im Zivildienst und bei «Jugend und Sport» ihre Ansprüche auf Erwerbsersatzleistungen künftig digital über ein Online-Portal geltend machen können. Die Digitalisierung des An- tragsverfahrens auf Erwerbsersatz kann dieses vereinfachen, Fehler und Verlust von Papierdokumenten verhindern und den versicherten Personen einen zeitgemässen Service bieten. Wir begrüssen daher die vorgeschla- genen gesetzlichen Anpassungen. Im Rahmen der EOG-Revision soll das FamZG mit einem neuen Art. 21ebis ergänzt werden. Wir unterstützen diesen Schritt, da den Kan- tonen ermöglicht wird, für die Zwecke der individuellen Prämienverbil- ligung (IPV) auf die Daten des Familienzulagenregisters zu greifen. Im Kanton Zürich können IPV-Gesuchstellende unter 25 Jahren heute gegenüber der IPV-Durchführungsstelle verschweigen, dass sie noch in Ausbildung stehen. Mit dem neuen Art. 21ebis können solche Missbräuche verhindert werden, indem die Kantone prüfen können, ob für eine junge erwachsene Person eine Ausbildungszulage bezogen wird.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli