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Decisione

RRB Nr. 1341/2010

Liegenschaften, Kirchturm Niederweningen, Abtretung an Kirchgemeinde, Vertrag, Genehmigung

15 settembre 2010Tedesco3 min

Source zh.ch

Liegenschaften, Kirchturm Niederweningen, Abtretung an Kirchgemeinde, Vertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2010

1341. Liegenschaften (Kirchturm Niederweningen,

Erwägungen

Abtretung an die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) werden Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchge- meinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Niederweningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich-Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten das Pfarrhaus Lufingen (RRB Nr. 1353/2007), die Kirche und das Pfarrhaus Hirzel (RRB Nr. 411/2010) und die Berg- kirche Rheinau (RRB Nr. 640/2010) an die jeweiligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 21. Januar 2010 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Niederweningen den Vertrag über die Abtretung des Kirchturms und die damit zusam- menhängende Aufhebung des Baurechtes ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtretung und Aufhebung des Baurechtes erfolgen unentgelt- lich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons vollstän- dig und endgültig abgegolten. Zur Ablösung der Bau- und Unterhalts- pflicht wurde der Kirchturm letztes Jahr mit einem Kostenaufwand von Fr. 225 000 instand gestellt. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kan- ton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die gesamte Liegenschaft (Kirche und Kirchturm) in ihrem Eigentum zu behalten und nur für kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung sind die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht getragenen Instandstellungskosten zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuer- statten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Das Gebäude

darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhalts- arbeiten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Die Kirchgemein- deversammlung Niederweningen hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 14. April 2010 zugestimmt. Der Kirchturm Niederweningen ist als Kulturgut in der Bilanz nicht bewertet.

Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 21. Januar 2010 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Niederweningen als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Ab- tretung des Kirchturms Vers.-Nr. 437 und die Aufhebung des Baurech- tes SP Art. 127, Niederweningen, wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nieder- weningen, 8166 Niederweningen, den Kirchenrat der Evangelisch- reformierten Landeskirche, Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich, das Notariat Dielsdorf, Postfach 216, 8157 Dielsdorf, sowie an die Finanz- direktion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi