RRB Nr. 1360/2013
Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Behandlungs- und Nachsorgebereich, Einlage und Zuwendungen 2013
4 dicembre 2013Tedesco5 min
Source zh.ch
Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Behandlungs- und Nachsorgebereich, Einlage und Zuwendungen 2013
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013
1360. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und Zuwendungen im Behandlungs- und Nachsorge- bereich 2013)
Erwägungen
A. Die Mittel aus dem Alkoholzehntel des Bundes sind bestimmt für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz). Der Kanton Zürich weist seinen Kantons- anteil jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zu (nach- folgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe «Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht»). Der im Jahr 2013 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkohol- zehntel 2012) beträgt Fr. 4 702 749. Dazu kommen Zinsen von Fr. 121 097 per 31.Dezember 2013. Für das Jahr 2013 ergibt sich somit ein Ertrag von Fr. 4 823 846.
B. Gemäss RRB Nr. 2587/1998 beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat den Mitteleinsatz für den Behandlungs- und Nachsorge- bereich (Anteil 55%) und stellt die gemeinsame Berichterstattung an den Bund sicher, während die Gesundheitsdirektion den Mitteleinsatz für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung (Anteil 45%) beantragt. Im Bericht des Regierungsrates zur Motion KR- Nr. 2/2010 vom 21. November 2012 betreffend Teilrevision des Sozialhilfe- gesetzes wurde zudem festgelegt, dass erstmals ab 2013 jährlich zusätz- lich Fr. 300 000 zugunsten der zürcherischen Alkoholberatungsstellen (Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion) eingesetzt werden (Vor- lage 4945). Diese zusätzliche Ausschüttung soll bis zu einem Abbau des Alkoholfonds auf die Hälfte des heutigen Bestandes bzw. auf ein Jah- resbetreffnis erfolgen. Der Fondsbestand betrug per 31. Dezember 2012 Fr. 4 843 862.15 (vgl. RRB Nr. 1307/2012).
C. Aufgrund des Ertrags von Fr. 4 823 846 stehen in Ergänzung zu den budgetierten ordentlichen Jahresausgaben von Fr. 3 912 208 (Sicherheits- direktion: Fr. 2 127 208; Gesundheitsdirektion Fr. 1 785 000) zusätzliche Mittel von Fr. 911 638 zur Verfügung. Davon entfallen gemäss üblichem Verteiler Fr. 501 401 auf die Sicherheitsdirektion (55%) und Fr. 410 237 auf die Gesundheitsdirektion (45%).
Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel beträgt mit den zusätzlichen Fr. 300 000 für die Alkoholberatungsstellen im Jahr 2013 somit gesamthaft Fr. 2 928 609. Diese Mittel werden wie folgt eingesetzt: 1. Die zürcherischen Alkoholberatungsstellen erhalten insgesamt Fr. 2 355 301 (Fr. 930 709.25 zulasten Konto 3632 2 00000, Beiträge an Gemeinden; Fr. 1 424 591.75 zulasten Konto 3636 2 00000, Beiträge an private Institutionen). 2. Der Forelklinik wird wie bisher ein Betriebskostenanteil von Fr. 410 000 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Institutionen, ausbezahlt (vgl. RRB Nr. 3075/1992). 3. Für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitätserfassung bei Sucht- und Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich werden dem Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) zulasten des Kontos 3130 0 00000, Dienstleistungen Dritter, Fr. 16 308 ausgerichtet. 4. Der Fachstellenkonferenz im Kanton Zürich für Alkohol- und andere Suchtprobleme (FSKZ) werden Fr. 20 000 an die Betriebskosten des Jahres 2013 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Institutionen, ausgerichtet. 5. Das niederschwellige Angebot von IOGT-Schweiz / Schweizer Gut- templer in der Nachsorgearbeit wird mit Fr. 102 000 unterstützt. Die Beiträge gehen zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Institutionen. Hinzu kommen Fr. 25 000 für die Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion.
D. Gesetzliche Grundlagen für die Verwendung der Mittel durch die Sicherheitsdirektion für den Behandlungs- und Nachsorgebereich finden sich in den §§ 11, 13 und 46 des Sozialhilfegesetzes. Da bezüglich der Höhe und des Verwendungszweckes der Bundesgelder keine Hand- lungsfreiheit besteht, handelt es sich gestützt auf § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung um gebundene Ausgaben. Zur Sicher- stellung einer bedarfsgerechten Behandlung und Nachsorge besteht lediglich bei der Zuweisung der Mittel durch den Regierungsrat ein ge- wisser Spielraum. Die Aufwendungen 2013 der Sicherheitsdirektion von Fr. 2 928 609 sind im Budget 2013 eingestellt und werden dem Buchungskreis Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, belastet.
E. Die Gesundheitsdirektion wird für das Jahr 2013 die Verwendung von Mitteln aus dem Alkoholfonds von gesamthaft Fr. 2 184 576 bean- tragen. Darin inbegriffen sind die zusätzlichen Mittel von Fr. 399 576 aus dem im Vorjahr zugegangenen Kantonsanteil, die jeweils zeitverschoben
um ein Jahr eingesetzt werden (vgl. RRB Nr. 1307/2012). Die zusätzli- chen Mittel von Fr. 410 237 aus dem in diesem Jahr zugegangenen Kan- tonsanteil werden dagegen im Jahr 2014 verwendet. Demnach ergibt sich am 31. Dezember 2013 folgender Fondsbestand: in Franken Fondsbestand 31. Dezember 2012 4 843 862.15 Erträge 2013 4 823 846.00 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 928 609.00 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 184 576.00 Fondsbestand 31. Dezember 2013 4 554 523.15
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Behandlungs- und Nachsorgebereich im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 928 609 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, bewilligt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alko- holzehntel im Frühjahr 2014 Bericht zu erstatten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi