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Decisione

RRB Nr. 1365/2014

Härtefallkommission, Amtsdauer, Verlängerung

17 dicembre 2014Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2014

1365. Verlängerung Amtsdauer Härtefallkommission

Erwägungen

Am 29. April 2009 erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Härtefallkommission (LS 142.31). Die Härtefallkommission nimmt Stel- lung zu Härtefallgesuchen von abgewiesenen Asylsuchenden und Asyl- suchenden mit einem Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG) sowie von Ausländerinnen und Ausländern, die noch nie ein Be- willigungsverfahren durchlaufen haben. Im zu Ende gehenden Jahr hat die Kommission knapp 30 solche Fälle bearbeitet. Die kantonale Volksinitiative «Keine Härtefallkommission für abge- wiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthalts- status» verlangt, dass in § 28a Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR) festgeschrieben werde, dass im Kanton Zürich keine Kommis- sionen betreffend Härtefälle im Sinne der eidgenössischen Asyl- und Ausländergesetzgebung existieren. Über die Initiative soll am 14. Juni 2015 eine Volksabstimmung statt- finden. Nach der Neukonstituierung des Regierungsrates nach den Wahlen vom 12. April 2015 sind auch die ihm beigegebenen Kommissionen und damit auch die Härtefallkommission neu zu bestellen. Der Regierungs- rat ernennt gestützt auf § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Härtefallkom- mission auf seine Amtsdauer die Mitglieder der Kommission. Gemäss § 55 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR) dürfen Mit- glieder sowie Vertreterinnen und Vertreter im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder der Härtefallkommission wurden vom Regierungsrat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 für die Amtsdauer 2011/2015 gewählt (RRB Nr. 847/2011). Drei Mitglieder der Kommission, darunter der Prä- sident und der Vizepräsident, werden zum Zeitpunkt einer möglichen Wiederwahl das 70. Altersjahr vollendet haben. Vor dem Hintergrund des ungewissen Ausgangs der Volksabstimmung über die kantonale Initiative im Juni 2015 wäre die Gewinnung neuer Mitglieder dieser Kommission ein ebenso schwieriges wie fragwürdiges Unterfangen. Es ist deshalb angezeigt, die Amtsdauer der Härtefallkom- mission längstens bis am 31. Dezember 2015 zu verlängern. Im Falle der

Annahme der Initiative in der Volksabstimmung ist geplant, die Kom- mission unmittelbar nach Erwahrung der Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung aufzulösen. Bei Ablehnung der Initiative besteht dem- gegenüber die Möglichkeit, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für eine weiterbestehende Aufgabe zu gewinnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Amtsdauer der mit RRB Nr. 847/2011 für die Amtsdauer 2011– 2015 gewählten Mitglieder der Härtefallkommission wird bis längstens 31. Dezember 2015 verlängert.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Orientierung der Mitglieder der Här- tefallkommission nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion für sich und zuhanden der Mitglieder der Härtefallkommission.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi