RRB Nr. 1366/2013
Registerverordnung MedBG, Teilrevision, Schreiben an das EDI
4 dicembre 2013Tedesco2 min
Source zh.ch
Registerverordnung MedBG, Teilrevision, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013
1366. Teilrevision der Registerverordnung MedBG (Anhörung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 8. Oktober 2013 das Anhörungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung über das Re- gister der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG, SR 811.117.3) eröffnet. Die beantragten Änderungen sind sinnvoll und begrüssenswert. Einerseits sollen die Voraussetzungen geschaffen wer- den, damit verschiedene Bundesstellen sowie private Organisationen bereits heute öffentlich zugängliche Daten des Medizinalberuferegis- ters (MedReg) im Umfang, wie dies für den Vollzug der Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich ist, strukturiert nutzen können. Die Neuerung ermöglicht diesen Stellen, über zu schaffende Schnittstellen öffentlich zugängliche MedReg-Daten automatisiert in Fachapplikationen zu importieren und später zu aktuali- sieren, was bisher von Hand erledigt werden musste. Um den zusätzlichen Aufwand der registerführenden Stelle beim Bundesamt für Gesundheit decken zu können, sollen Gebühren erhoben werden können. Die Kan- tone sind als Datenlieferanten von der Gebührenpflicht befreit. Den Kantonen entstehen durch die neue Regelung weder ein Mehraufwand noch zusätzliche Kosten. Darüber hinaus sollen mit der Revision zwei bundesrechtlich geregelte Qualifikationen der Tierärztinnen und Tier- ärzte im MedReg aufgenommen werden. Mit der Aufnahme dieser Quali- fikationen können die kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich des Veterinärwesens sämtliche Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Medizinalberufegesetz und den andern bundesrechtlichen Regelungen im Bereich Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in einer IT-Anwendung bearbeiten. Datenlieferant ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Auch diese Änderung be- wirkt bei den Kantonen weder Mehraufwand noch Mehrkosten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Sektion Gesundheitsberuferegister, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, auch per E-Mail an: dm@bag. admin.ch, maria.hodel@bag.admin.ch sowie sylvia.steiner@bag.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplan- ten Teilrevision der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) und teilen Ihnen mit, dass wir die Revision in der vorliegenden Form begrüssen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi