RRB Nr. 1372/2012
BVK, Anlagereglement BVK, Erlass
19 dicembre 2012Tedesco27 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2012
1372. Reglement über die Anlagen und Rückstellungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Anlagereglement legt die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensbewirtschaftung fest. Es schafft die notwendigen institutionellen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung einer fachlich kompetenten und transparenten finanziellen Führung der BVK durch die zuständigen Organe und Mitarbeiter. Weiter stellt es die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der BVK zur Anwendung gelangen, und es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der BVK bewirtschaften.
2. Anpassung des Anlageregelements auf den 1. Juni 2012 Aufgrund der Empfehlungen der BDO AG im Bericht an die Finanz- direktion des Kantons Zürich zur Administrativuntersuchung BVK vom 20. Dezember 2010 wurde das Anlagereglement vom 1. Februar 2006 (mit letztmaliger Änderung vom 1. Februar 2010) grundlegend überar- beitet und vereinfacht. Der Anhang 2 vom 18. September 2009 betref- fend die Mandatsvergabe, das Reglement über die Bewertung der Liegen- schaften vom 13. Februar 2009 sowie die Richtlinien für die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vom 13. Februar 2009 wurden in das neue Anlagereglement übergeführt. Das Anlagereglement wurde in enger Zusammenarbeit mit der ex- ternen Rechtsberatung (Advokatur Dufour) erarbeitet und am 17. April 2012 vom Investment Committee einstimmig angenommen. Gestützt auf die Empfehlung des Investment Committee hat die Finanzdirektion das Anlagereglement mit Verfügung vom 10. Mai 2012 auf den 1. Juni 2012 als Übergangslösung in Kraft gesetzt. Dies erfolgte mit der Auflage, dass das Anlagereglement beim Beschluss über die neue Anlagestrategie im Herbst 2012 ausdrücklich vom Regierungsrat genehmigt wird.
3. Anpassung des Anlageregelements Nachfolgend sind die Gründe für die Anpassung des Anlagereglements bis spätestens 31. Dezember 2012 aufgeführt.
a) Anpassung der Anlagestrategie Mit Beschluss Nr. 1371/2012 legte der Regierungsrat die Anlage- strategie 2013–2015 fest. Die Neuerungen erfordern eine Anpassung des Anlagereglements. b) Änderung der versicherungstechnischen Grundlagen Die versicherungstechnischen Grundlagen «VZ 2010, 4%; technische Grundlagen für Pensionsversicherungen» wurden mit RRB Nr. 693/2012 festgesetzt. Mit Inkrafttreten der Statutenrevision auf den 1. Januar 2013 sind die versicherungstechnischen Grundlagen «VZ 2010, 3,25%; tech- nische Grundlagen für Pensionsversicherungen» anzuwenden. Diese Grundlagenwechsel müssen im Anlagereglement festgehalten werden. c) Auflagen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 hat das BVS die BVK darauf hinge- wiesen, dass gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 51 a Abs. 2 lit. c BVG die Reglemente nur von der obersten leitenden und vollziehenden Behörde des Kantons erlassen oder geändert werden können. Da die BVK rechtlich nicht selbstständig, sondern immer noch ein Teil der kantonalen Verwaltung ist, ist das Anlagereglement vom Regierungsrat zu beschliessen. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 hat das BVS zudem zwei materielle Punkte in den Kapiteln 7 und 8 beanstandet. Die Kapitel 7 und 8 des Anlagereglements vom 1. Juni 2012 sind im neuen Anlagereglement zu- sammengefasst (§§ 34–42). Die Bereinigung der Beanstandungen des BVS erfolgte in Abstimmung mit dem Experten für berufliche Vorsorge. Für die Bereinigung der Auflagen und Beanstandungen bzw. für die Überarbeitung des Anlagereglements wurde der BVK eine Frist bis zum 30. November 2012 gewährt. Mit Schreiben vom 20. November 2012 hat die BVK um eine Fristerstreckung zur Einreichung des unter- zeichneten Anlagereglements ersucht. Das BVS hat die Fristerstreckung bis spätestens 31. Dezember 2012 gewährt. Das bestehende Anlageregle- ment vom 1. Juni 2012 sowie die Verfügung der Finanzdirektion wurden nicht beanstandet, d. h., aus dem Schreiben des BVS geht hervor, dass das Anlagereglement vom 1. Juni 2012 bis zum Erlass durch den Regie- rungsrat in Kraft bleibt. Das Anlagereglement vom 1. Juni 2012 wurde vollumfänglich über- nommen. Die Anlageklassen, Anlagebandbreiten und Anlagerestriktio- nen wurden an die neue Anlagestrategie 2013–2015 angepasst. So sind zum Beispiel Neuinvestitionen in Wandelanleihen und Hedge Funds nicht mehr zulässig. Bei den Geldmarktanlagen wird die Höchstlimite der Zinsduration von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Im Be- reich der Rückstellungen und Wertschwankungsreserven wurden die
Empfehlungen des BVS umgesetzt. Diese Anpassungen erfolgten in Abstimmung mit dem Experten für berufliche Vorsorge. Im Anhang I ist die strategische Zusammensetzung des Vermögens nach Anlageka- tegorie (einschliesslich taktische Bandbreiten) gemäss Anlagestrategie 2013–2015 festgehalten. Im Anhang II werden die versicherungstechni- schen Grundlagen gemäss RRB Nr. 693/2012 festgehalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird ein Reglement über die Anlagen und Rückstellungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erlassen.
II. Das Reglement tritt am 20. Dezember 2012 in Kraft. Das Anlage- reglement vom 1. Juni 2012 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi
Anhang
Reglement über die Anlagen und Rückstellungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Anlagereglement BVK) (vom 19. Dezember 2012)
Der Regierungsrat, gestützt auf § 79 der Statuten der Versicherungskasse für das Staats- personal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten), beschliesst:
A. Allgemeines
§ 1. 1 Das Vermögen der BVK ist ausschliesslich im Interesse der Ziel und Zweck Versicherten zu bewirtschaften. Bei angemessener Begrenzung der Ri- siken wird eine Gesamtrendite angestrebt, welche die Erfüllung der Leistungen der BVK langfristig sicherstellt. 2 Das Anlagereglement legt die Ziele und Grundsätze, die Organi-
sation und das Verfahren für die Vermögensbewirtschaftung fest. Es schafft die notwendigen institutionellen Rahmenbedingungen zur Ge- währleistung einer fachlich kompetenten und transparenten finanziel- len Führung der BVK durch die zuständigen Organe und Mitarbeiter. Weiter stellt es die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärs- rechte der BVK zur Anwendung gelangen, und es legt die Anforde- rungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der BVK bewirtschaften. § 2. Das Anlagereglement gilt für die Organe nach § 4 sowie für Geltungsbereich alle mit der Vermögensbewirtschaftung betrauten Mitarbeitenden der BVK. § 3. Bei der Bewirtschaftung des Vermögens der BVK sind die Grundlagen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVG) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie alle geltenden ein- schlägigen Bestimmungen einzuhalten.
B. Organisation und Verantwortlichkeiten
Zuständige § 4. Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirt- Organe schaftung der BVK umfasst die folgenden Entscheidungsebenen: a. Regierungsrat, b. Finanzdirektion, c. Verwaltungskommission, d. Investment Committee (IC), e. Geschäftsführung (Chefin oder Chef BVK), f. Geschäftsleitung. Aufgaben und § 5. Die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Geschäftsord- Kompetenzen nung der zuständigen Organe gemäss § 4 ergeben sich aus den Statu- ten, dem Organisationsreglement, durch die nachfolgenden Bestim- mungen sowie gegebenenfalls durch interne Weisungen. Operative § 6. Für die Umsetzung der Anlagestrategie sind die Abteilungen Abwicklung der Real Estate Management und Asset Management der BVK nach Mass- Vermögens- bewirtschaftung gabe des vorliegenden Anlagereglements sowie nach den jeweiligen Kompetenzen im Rahmen des Organisationsreglements verantwortlich.
C. Anlagestrategie und Bewirtschaftung
Grundsätze § 7. Die BVK bewirtschaftet ihr Vermögen so, dass Sicherheit und Ziele und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Art. 71 Abs. 1 BVG). Bei der Bewirtschaf- tung des Vermögens, namentlich bei der Auswahl und Überwachung der Anlagen a. ist beste institutionelle Praxis anzustreben, b. sind die operationellen und rechtlichen Risiken laufend zu überwa- chen und die Anlagen möglichst gut vor Fehlern und Versagen von Personen, Prozessen, Systemen und Auswirkungen externer Ereig- nisse zu schützen, c. ist eine genügende Risikoverteilung sicherzustellen, d. ist darauf zu achten, dass das Risiko (Volatilität) in angemessenem Verhältnis zur erwarteten Performance steht, e. ist einer angemessenen Veräusserbarkeit der Anlagen Beachtung zu schenken (Liquiditätsrisiko), f. ist den Risiken der Zinsentwicklung gebührend Rechnung zu tra- gen (Zinsrisiko),
g. ist jederzeit genügende Liquidität sicherzustellen, h. ist bei Forderungen und Schuldinstrumenten der Bonität der Schuldnerinnen und Schuldner und bei Aktien und Beteiligungsin- strumenten der Solidität der Unternehmungen Rechnung zu tra- gen, i. ist bei Anlagen in Liegenschaften der Lage, der Grösse, der Nut- zungsmöglichkeit, dem nachhaltigen Ertragspotenzial und den rechtlichen Risiken Beachtung zu schenken, j. sollen bei den Anlageentscheiden auch ökologische, ethische und soziale Aspekte mit einbezogen werden, wenn sie das Erreichen der Vorsorgeziele nicht beeinträchtigen, k. ist das Anlagevermögen zu Marktpreisen nach Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Sind keine Marktpreise verfügbar, ist die Bewer- tung nach transparenten und anerkannten Methoden vorzuneh- men. § 8. Die Finanzdirektion, unter Beizug des IC, überprüft alle drei Überarbeitung bis fünf Jahre die langfristige Strategie (vgl. Anhang I) auf der Basis der Anlage- einer detaillierten Asset- und Liability-Studie (ALM). Die ALM-Stu- strategie die berücksichtigt dabei unter anderem a. die Struktur und die zu erwartende Entwicklung des Versicherten- bestandes, b. die angestrebte Rendite, c. die Risikofähigkeit und die Risikotoleranz der BVK sowie d. die erwarteten Renditen und Risiken der einzelnen Anlagekatego- rien und deren Rückkoppelungseffekte auf die Anlagestrategie.
D. Umsetzung der Anlagestrategie
§ 9. Die Umsetzung der Anlagestrategie erfolgt nach folgenden «Investment Grundsätzen: beliefs» a. Die strategische Asset Allocation bestimmt den Anlageerfolg. b. Wir trauen weder uns noch anderen Marktteilnehmenden eine überdurchschnittliche Prognosefähigkeit zu. c. Wir investieren bei Core-Anlagen grundsätzlich indexnah, d. h. passiv. d. Wir investieren nur dort, wo das Anlagerisiko durch eine signifi- kante und ökonomisch erklärbare Risikoprämie entschädigt wird. e. Marktrisikoprämien kaufen wir so kostengünstig und transparent wie möglich ein.
f. Wir definieren beim Einstieg in Marktrisikoprämien, unter wel- chen Voraussetzungen wir wieder aussteigen. g. Wir verhalten uns gegenüber Behörden und lokalen Rahmenbe- dingungen jederzeit korrekt. h. Als Anleger sind wir uns unserer ethischen, ökologischen und so- zialpolitischen Verantwortung bewusst und berücksichtigen dies in unserem Investitionsverhalten. i. Wir streben einfache Strukturen und Prozesse an und stellen si- cher, dass wir einen möglichst hohen Teil der Marktrisikoprämie abschöpfen können. j. Wir verstehen Kosten als einen integralen Bestandteil der Net- toperformance.
Vermögens- § 10. 1 Die Bewirtschaftung des Vermögens erfolgt durch das As- bewirtschaftung set Management der BVK oder durch externe Vermögensverwalter. im Asset Management Entscheidet sich die BVK für eine interne Bewirtschaftung, ist mit al- ler Sorgfalt darauf zu achten, dass die entsprechenden fachlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind. Den Vermögensverwal- tern sind pro Portfolio klar definierte Verwaltungsaufträge zu erteilen. Intern erfolgt dies in Form einer Weisung, extern in Form eines Man- datsvertrags. Als externe Vermögensverwalter werden nur folgende Institute eingesetzt: a. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934, b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995, c. Fondsleitungen oder Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG) vom 23. Juni 2006, d. Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, e. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unter- stehen. 2 Anstatt Vermögensverwalter mit der Verwaltung individualisier-
ter Depots zu beauftragen, können Anlagen auch in Anlagefonds, Ein- anlegerfonds oder in Anlagestiftungen bzw. in alternative Fonds und in strukturierte Produkte getätigt werden. Selektion, § 11. 1 Die Auswahl der externen Vermögensverwalter hat mit al- Instruktion und ler Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen. Die Erwägungen des Überwachung von externen Auswahlverfahrens sind zu protokollieren. Die Portfoliomanager sind Vermögens- gehörig zu instruieren und haben das ihnen zugewiesene Vermögen im verwaltern Rahmen spezifizierter Aufträge zu bewirtschaften. Das Asset Manage- ment der BVK stellt eine angemessene Überwachung der externen Vermögensverwalter sicher.
2 Der Selektions-, Instruktions- und Überwachungsprozess soll si-
cherstellen, dass optimale Bedingungen für den Erfolg von externen Portfoliomanagern geschaffen und klare Verantwortlichkeiten im Pro- zess festgelegt werden. Die Abteilung Asset Management der BVK er- stellt die Mandatsspezifikationen sowie die Beurteilungskriterien für den externen Vermögensverwalter und erstellt einen entsprechenden Antrag an das IC. Das IC entscheidet über die Vergabe des externen Vermögensverwaltungsauftrages. Der Selektions-, Instruktions- und Überwachungsprozess ist im Rahmen von entsprechenden internen Weisungen zu regeln. § 12. 1 Bei der Anlage in Immobilien Schweiz und Hypotheken ist Vermögens- neben einer marktkonformen Rendite für das eingegangene Anlageri- bewirtschaftung siko bei den Hypotheken auch die Erzielung einer langfristigen, nach- im Real Estate Management haltigen Wertsteigerung der Immobilien anzustreben. Das Immobilien- portfolio wird auf die Marktbedürfnisse und eine renditeoptimierte Vermietung nach folgenden Grundsätzen ausgerichtet: a. Investitionen werden schwergewichtig in direkt gehaltene, gut di- versifizierte Wohn- und Geschäftsimmobilien mit nachhaltigem Wertsteigerungspotenzial in der Schweiz, mit Fokus auf die Wirt- schaftszentren und deren Agglomerationen getätigt. b. Aufgrund der langfristigen Ausrichtung der Immobilienanlagen fo- kussiert sich die BVK im Rahmen der Allokation in erster Linie auf Standortqualitäten mit entsprechendem Nutzenpotenzial. c. Verkäufe von Immobilien werden vorgenommen, wenn damit die künftige Performance und Diversifikation des Portfolios verbessert werden kann, wobei Marktzyklen gezielt genutzt werden. 2 Das Immobilien-Portfoliomanagement ist verantwortlich für die
Planung, Steuerung und Kontrolle des Immobilienportfolios der BVK. Das Portfoliomanagement ist zuständig für ein marktgerechtes Risiko- Rendite-Profil der BVK-Liegenschaften. 3 Das Projektmanagement ermöglicht eine nachhaltige Entwick-
lung des Immobilienportfolios der BVK. Das Projektmanagement ist verantwortlich für die Realisierung von Umbauten, Neubauten, In- standstellungen und eine optimale Marktpositionierung. Die Auswahl externer Geschäftspartner im Bereich Projektmanagement hat mit al- ler Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen. Die Geschäftspartner sind gehörig zu instruieren und zu überwachen. Die Vergabe entspre- chender Mandate ist mit internen Weisungen zu regeln. 4 Die beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sind gehörig auszu-
wählen, zu instruieren und zu überwachen. Die Aufgaben und Pflich- ten sind in einem separaten Mandatsvertrag mit den Liegenschaftsver- waltungen zu regeln.
Depotbank § 13. 1 Für das bewegliche Vermögen werden eine oder mehrere (Global Custo- Banken als Depotstelle(n) (Global Custodian) eingesetzt. Diese ist dian) und Administration bzw. sind unter anderem verantwortlich für a. die einwandfreie Abwicklung der Basisdienstleistungen im Rah- men der Depotstellenfunktion, b. Reportingaufgaben zuhanden der zuständigen Organe der BVK wie die Erstellung des Compliance-Reportings, des Performance- Reportings sowie des Risk-Reportings, c. das Erstellen und Aufbereiten der für die Vermögensbewirtschaf- tung und das Investment Controlling notwendigen Informationen (Reporting) über das bewegliche Vermögen, d. das Führen einer gesetzeskonformen Wertschriftenbuchhaltung nach Swiss GAAP FER 26, e. das Zurückfordern der in- und ausländischen Quellensteuern so- wie die Führung des Umsatzregisters. 2 Zentraler Ansprechpartner für den Global Custodian ist das As-
set Management. Die Aufgaben der zentralen Depotstelle(n) sind in besonderen Mandatsverträgen zu regeln. Zur Sicherstellung von «bestexecution»-Prozessen oder zur Gewährleistung einer optimalen administrativen und steuerlichen Abwicklung können zusätzliche ad- ministrative Dienstleister einbezogen werden. Investment § 14. 1 Das Investment Controlling ist so zu organisieren, dass Controlling eine rechtzeitige und verlässliche Information betreffend die Invest- ment-Controlling-relevanten Aspekte sichergestellt ist, und es sorgt für die erforderliche Transparenz in der Vermögensbewirtschaftung. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist eine Aufteilung der Auf- gabenbereiche Vermögensverwaltung und Investment Controlling vorzunehmen. 2 Das Investment Controlling besorgt die Berichterstattung an das
IC über die Einhaltung der internen Anlagerichtlinien sowie der ge- setzlichen Anlagevorschriften. Das Investment Controlling ist zustän- dig für die nachgelagerte Überwachung: a. der Umsetzung der Anlagestrategie und des Anlageprozesses; b. der internen und externen Vermögensbewirtschaftung; c. der Einhaltung der Anlagerichtlinien. Vorgehen bei § 15. 1 Bei Verletzungen der Anlagebandbreiten sind geeignete Verletzungen Massnahmen zu prüfen und zu ergreifen. Mit Zustimmung des IC dür- von Anlage- restriktionen fen die Anlagebandbreiten während längstens dreier aufeinanderfol- gender Monate verletzt werden. 2 Erfolgt eine Herabstufung des Ratings unter die Mindestanforde-
rungen gemäss Mandatsspezifikation, so ist die entsprechende Position
innert dreier Monaten zu veräussern, falls das IC nicht einer Aus- nahme zustimmt.
E. Anlageklassen und Anlagerestriktionen
§ 16. Die gesetzlichen Vorgaben betreffend die Anlage des Ver- Gesetzliche mögens nach Art. 49–59 BVV 2 werden grundsätzlich eingehalten. Er- Vorgaben weiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Art. 53–56 und 56 a Abs. 1 und 5 sowie 57 Abs. 2 und 3 sind nach den Anforderungen von Art. 49 a möglich, sofern die Einhaltung der Abs. 1–3 von Art. 50 BVV 2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. § 17. Ungesicherte Anlagen bei angeschlossenen Arbeitgebern Anlagen beim sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen können ausschliesslich im Arbeitgeber Rahmen von indexierten Anlagen erfolgen. § 18. Grundsätzlich nimmt die BVK keine Fremdmittel auf. Die Fremd- Belehnung von Wertschriften/Immobilien mittels Lombardkredit/Hy- finanzierung potheken oder anderer Kredite sowie der Aufbau einer Hebelwirkung (implizite Kreditaufnahme) mittels derivativer Instrumente sind ver- boten. Ausnahmen sind beim Kauf von bestehenden Liegenschaften mit bereits vorhandener Hypothekarbelastung zulässig. § 19. Aus markttechnischen oder taktischen Gründen können die Gesamt- Anteile der einzelnen Anlagekategorien innerhalb der vorgegebenen vermögen/ Bandbreiten variieren. Bei der Anlage des Vermögens sind die Grund- Vermögens- struktur sätze der angemessenen Risikoverteilung einzuhalten. Die Anlagen der BVK werden auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt. Die taktischen Bandbreiten für die Anlage des Vermögens nach Anlagekategorie sowie für die Absicherung von Fremdwährungen sind in Anhang I festgehalten. Bei Anlagerestriktio- nen mit Ratingvorgaben ist grundsätzlich das Vorsichtsprinzip einzu- halten. § 20. Liquide Mittel sind grundsätzlich auf Vorsorgekonti, Konto- Geld und Geld- korrentkonti, über Festgelder, Treuhandanlagen, Geldmarktfonds, marktanlagen verbriefte Forderungspapiere und in Obligationen mit einem Rating von mindestens BBB- (oder vergleichbarer Qualität) und einer Zins- duration von längstens zwölf Monaten anzulegen. § 21. 1 Obligationen Investment Grade (Franken oder Fremd- Obligationen- währung): Obligationen und andere Schuldinstrumente in Investment anlagen Grade müssen ein Mindestrating von BBB- einer anerkannten Rating-
Agentur und Bank aufweisen. Weitere Anlagerestriktionen werden in den Mandatsverträgen oder internen Weisungen geregelt. 2 Obligationen Subinvestment Grade (Franken oder Fremdwäh-
rung): Für Obligationen und übrige Schuldinstrumente mit einem Ra- ting unterhalb Investment Grade werden Limiten in den Anlagericht- linien auf Portfoliostufe in den Mandatsverträgen bzw. in den Weisungen an die internen Vermögensverwalter definiert. Dabei dür- fen Anlagen mit einem Rating von weniger als BB- maximal 15% der gesamten Nominalwertanlagen der BVK ausmachen. Anlagen unter einem Rating von CCC- erfordern eine Genehmigung des IC.
Aktienanlagen § 22. 1 Aktien Schweiz: Investitionen in Schweizer Aktien und weitere Beteiligungsinstrumente werden vorwiegend in liquide, an einer anerkannten Börse kotierte Titel getätigt. Dabei sind mindestens 60% der entsprechenden Anlagen indexnah zu bewirtschaften. Investitionen in Aktien können auch über Anlagefonds erfolgen. In- vestitionen in Aktien und weitere Beteiligungsinstrumente von klein- kapitalisierten Unternehmen werden in den Mandatsverträgen sepa- rat geregelt. 2 Aktien Ausland: Investitionen in ausländische Aktien und wei-
tere Beteiligungsinstrumente werden vorwiegend in liquide, an einer anerkannten Börse kotierte Titel getätigt. Dabei sind mindestens 80% der entsprechenden Anlagen indexnah zu bewirtschaften. Investitio- nen in Aktien können auch über Anlagefonds erfolgen. Investitionen in Aktien und weitere Beteiligungsinstrumente von kleinkapitalisier- ten Unternehmen und von Unternehmen in Schwellenländern werden in den Mandatsverträgen separat geregelt.
Alternative § 23. 1 Es können grundsätzlich Anlagen in Private Equity, Roh- Anlagen waren (Commodities), Infrastruktur, Bank Loans, Insurance Linked oder vergleichbare Alternativprodukte mit positiver erwarteter Risiko- prämie getätigt werden. Solche Anlagen können direkt, über kollektive Anlageinstrumente, mittels strukturierter Produkte oder als Mandat er- folgen. Erfolgen Anlagen in Alternative Anlagen über Commitments (Kapitalzusagen, welche von der BVK auf Abruf zu leisten sind), so dür- fen die aktiven Commitments (Einzahlungen abzüglich Ausschüttun- gen) höchstens 150% des Zielwerts der Langfriststrategie für entspre- chende Anlagen betragen. 2 Jede einzelne neue alternative Anlage ist vorgängig sorgfältig zu
prüfen im Hinblick auf die Professionalität und Bonität der Emittie- renden oder des Managements, die Anlagestrategie, die Klarheit der rechtlichen Verhältnisse, die Kündbarkeit und die inhärenten Risiken. Dabei sind jeweils Anlagen mit Nachschusspflicht verboten. Das Er- gebnis der Prüfung, insbesondere in Bezug auf die «Investment Beliefs
der BVK», ist schriftlich festzuhalten. Entsprechende Anlagen sind vorgängig dem IC zur Bewilligung zu unterbreiten. 3 Die Anlagekategorie Commodities umfasst Investitionen in Roh-
waren wie Energie, Metalle, Edelmetalle usw. Die Anlagen werden via derivate Finanzinstrumente (Termingeschäfte bzw. sogenannte Fu- tures oder Swaps) getätigt oder mittels Kollektivanlagen. 4 Die Anlagekategorie Private Equity umfasst nicht kotierte Anla-
gen. Ebenso können innerhalb dieser Anlagekategorie Anlagen getä- tigt werden, welche eine positive Risikoprämie aus nicht traditionellen Anlagerisiken erwarten lassen. Zulässig sind Anlagen in Limited Part- nerships, Direktanlagen, Anlagen in Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sowie Fund-of-Funds-Beteiligungen oder entsprechende Man- date. 5 Die bestehenden Hedge-Funds-Anlagen werden interessewah-
rend abgebaut. Neuinvestitionen in Hedge Funds sind nicht erlaubt. § 24. Die Anlagestrategie legt Begrenzungen für die Anlagen in Währungen verschiedenen Währungen fest. Zur Einhaltung dieser Begrenzungen können Terminkontrakte, Swaps oder andere derivative Instrumente eingesetzt werden. Die Best-Execution von Währungstransaktionen ist über geeignete administrative Lösungen sicherzustellen und zu do- kumentieren. § 25. 1 Investitionen in inländische Liegenschaften erfolgen zur Immobilien Hauptsache in Form von Direktanlagen. Die Anlagen sind angemessen Schweiz nach geografischer Lage, Nutzungsart und Grösse zu diversifizieren. Di- rekte Immobilienanlagen in der Schweiz erfolgen unter gebührender Berücksichtigung und sorgfältiger Beurteilung der Lageeigenschaften und des damit verbundenen Marktpotenzials. Dabei investiert die BVK grundsätzlich in Wohn- und Geschäftsliegenschaften (einschliesslich Einkaufszentren) mit hoher Drittverwendbarkeit und richtet das Immo- bilienportfolio auf eine renditeoptimierte Vermietung aus. 2 Die BVK kann auch in Betreiberliegenschaften, die der Alters-
vorsorge (z. B. Wohnen im Alter, Pflegeheime usw.) dienen, investie- ren. Investitionen in Liegenschaften mit grossen betrieblichen Abhän- gigkeiten wie Industrieliegenschaften, Touristikbauten, Hotels usw. werden durch die BVK nur in Ausnahmefällen getätigt 3 Der Anteil der BVK an einer einzelnen Liegenschaft darf 10%
des Immobilienvermögens nicht übersteigen. Kollektivanlagen im Be- reich Immobilien Schweiz (Anlagefonds, Anlagestiftungen, Beteili- gungsgesellschaften, Immobilienaktien usw.) sind erlaubt. § 26. 1 Anlagen in Immobilien Ausland können über börsenno- Immobilien tierte Anlageinstrumente, über kollektive Anlageinstrumente, Limi- Ausland
ted Partnerships und vergleichbare Strukturen sowie in Fund of Funds, Beteiligungsgesellschaften oder mittels strukturierter Produkte erfol- gen. Direkte Anlagen in Immobilien Ausland sind nicht zulässig. Erfol- gen Anlagen in Immobilien Ausland über Commitments (Kapitalzusa- gen, die von der BVK auf Abruf zu leisten sind), so dürfen die aktiven Commitments (Einzahlungen abzüglich Ausschüttungen) höchstens 150% des Zielwerts der Langfriststrategie für entsprechende Anlagen betragen. Die zugrunde liegenden Anlagen von Immobilien Ausland können dabei einen reinen Mietertrag (reine Immobilienanlagen) oder auch einen Beteiligungscharakter an Infrastrukturanlagen zum Ziel haben. 2 Jede neue Anlage in ausländische Immobilien ist vorgängig sorg-
fältig zu prüfen im Hinblick auf die Professionalität und Bonität der Emittierenden oder des Managements, die Anlagestrategie, die Klar- heit der rechtlichen Verhältnisse, die Kündbarkeit und die inhärenten Risiken. Dabei sind jeweils Anlagen mit Nachschusspflicht verboten. Das Ergebnis der Prüfung, insbesondere in Bezug auf die «Investment Beliefs der BVK», ist schriftlich festzuhalten. Entsprechende Anlagen sind vorgängig durch das IC zu bewilligen. Hypotheken § 27. Die BVK kann Hypotheken gewähren. Finanziert werden vorwiegend selbst bewohnte Einfamilienhäuser und selbst bewohntes Stockwerkeigentum. Dabei verfolgt die BVK eine konservative Risiko- und Vergabepolitik. Die Grundsätze und Richtlinien der Hypothekar- vergabe werden von der BVK durch interne Weisungen festgelegt.
F. Andere Vorgaben
Derivate § 28. Derivate können nur im Einklang mit den Bestimmungen der BVV 2 zu Absicherungszwecken und zur effizienten Portfolioum- setzung eingesetzt werden. Als Instrumente kommen Termingeschäfte, Futures, Swaps und Optionen infrage, die täglich liquidierbar sein müs- sen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten muss innerhalb der jeweiligen Mandatsverträge geregelt werden. Der Einsatz von Deri- vaten darf auf das Gesamtportfolio keine Hebelwirkung ausüben. Aufwand und § 29. 1 Die Vermögensverwaltungskosten werden laufend über- Verwaltungs- wacht und optimiert. Dies betrifft sowohl sichtbare Kosten (z. B. Ma- kosten nagementgebühren) als auch versteckte Kosten (z. B. Transaktions- kosten, Kosten innerhalb von Kollektivanlagen, nicht rückforderbare Quellensteuern, market-impact usw.). Das Asset Management der BVK erstellt jährlich eine konsolidierte Übersicht der Kosten der An- lageorganisation.
2 Der Aufwand für das Asset Management, das Real Estate Ma-
nagement, das Facility Management und die Hypothekarverwaltung sind in der Betriebsrechnung getrennt auszuweisen. Die Kosten sind entsprechend zu erfassen. § 30. Die Wertschriftenleihe (Securities Lending) ist im Rahmen Securities der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Massgebend sind dabei die Lending Bestimmungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a KAG, Art. 76 der Kollektiv- anlageverordnung vom 23. November 2006 und Art. 1 ff. der Verord- nung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Dezember 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen. § 31. Die BVK nimmt ihre Aktionärsrechte in Bezug auf Aktien Ausübung der innerhalb des Swiss Market Index (SMI) aktiv wahr. In Bezug auf die Aktionärsrechte klein- und mittelgrosskapitalisierten Aktienanlagen von in- und aus- ländischen Unternehmen sowie bei grosskapitalisierten ausländischen Standardwerten erfolgt grundsätzlich keine Stimmabgabe. Die Zu- ständigkeit betreffend die Ausübung der Aktionärsrechte ist im Orga- nisationsreglement festgehalten. § 32. 1 Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem eine Im- Bewertung von mobilie in einem funktionierenden Immobilienmarkt zum Bewer- Liegenschaften tungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessenem Vermarktungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. Der Marktwert jeder Liegenschaft ist jährlich durch die Ex- perten (Liegenschaftenschätzer) entweder a. nach dem zu erwartenden Ertrag bzw. Geldfluss unter Berücksichti- gung eines risikogerechten Diskont- bzw. Kapitalisierungszinssatzes, b. durch Vergleich mit ähnlichen Transaktionen oder c. nach einer andern allgemein anerkannten Methode zu ermitteln. Grundsätzlich soll ein dynamisches Ertragswertverfahren zur An- wendung kommen. 2 Für die Erstbewertungen sowie für die Bewertung nach grösseren
baulichen Veränderungen, mindestens aber alle fünf Jahre, sind die Liegenschaften zu besichtigen. Neubauten werden nach Bezug bzw. sechs Monate nach Bauabnahme, spätestens jedoch per Ende des Jahrs der Fertigstellung, bewertet. Bauprojekte werden durch die BVK kon- tinuierlich bewertet, wobei die Bewertungsparameter auf Marktdaten beruhen und die Baukosten je nach Projektstand laufend geprüft wer- den. Jede Liegenschaft, die erworben werden soll, ist durch mindestens einen Experten zu prüfen. Für diese Bewertung besichtigt der Experte die Grundstücke. Die BVK muss einen Erwerb über dem Schätzungs-
wert gegenüber der bewilligenden Instanz und der Revisionsstelle be- sonders begründen. Liegenschaften- § 33. 1 Die Finanzdirektion ernennt auf Antrag der BVK für die schätzer Dauer von längstens fünf Jahren drei bis fünf natürliche oder juristi- sche Personen als unabhängige und ständige Schätzungsexperten. Die Personalien dieser Personen sowie derjenigen, die für die juristischen Personen handeln, sind im Jahresbericht zu nennen. 2 Die Schätzungsexperten unterstehen der Geheimhaltungs- und
Sorgfaltspflicht sowie den Loyalitätsbestimmungen der BVK. Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Experten von der BVK sicherzu- stellen, darf ihr Honorar aus der Schätzungstätigkeit für die BVK ma- ximal 20% des Jahresumsatzes betragen. Der Schätzungsexperte ver- pflichtet sich gegenüber der BVK, die Höhe seines Jahresumsatzes von sich aus offenzulegen.
G. Rückstellungen und Wertschwankungsreserven
Grundsätze § 34. 1 Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsre- serven. Die Rückstellungen und Wertschwankungsreserven dienen dazu, die Leistungen der BVK langfristig sicherzustellen. Die Bestim- mungen werden gestützt auf Art. 65b BVG, Art. 48e BVV 2 und § 70 der BVK-Statuten erlassen. Bei der Bildung von versicherungstechni- schen Rückstellungen ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. 2 Der Experte für berufliche Vorsorge berechnet jährlich die versi-
cherungstechnischen Rückstellungen aufgrund allgemein anerkannter Grundsätze wie der Fachrichtlinie FRP 2 der Schweizerischen Kam- mer der Pensionskassenexperten sowie unter Beachtung der Fachemp- fehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 und dieses Re- glements. 3 Die versicherungstechnischen Rückstellungen setzen sich zusam-
men aus: a. Rückstellung für pendente Risiken, b. Rückstellung für die Zulagen auf laufenden Renten, c. Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung, d. Rückstellung für den Umwandlungssatz. Versicherungs- § 35. Die versicherungstechnischen Grundlagen für die Berech- technische nung des Vorsorgekapitals Renten und der versicherungstechnischen Grundlagen Rückstellungen sind im Anhang II zusammengestellt.
§ 36. Mit der Rückstellung für pendente Risiken wird der zeitli- Versicherungs- chen Verzögerung zwischen der Einnahme des statutarischen Risi- technische kobeitrages und dem Eintritt des Versicherungsrisikos, insbesondere Rückstellung des Invaliditätsrisikos, Rechnung getragen. Die Rückstellung für pen- a. Rück- stellungen für dente Risiken wird pauschal mit 4% der versicherten Lohnsumme am pendente Ende des Kalenderjahres eingesetzt. Risiken
§ 37. 1 Die BVK kann gemäss § 55 der BVK-Statuten Leistungs- b. Rückstellung verbesserungen in Form von Zulagen auf den laufenden Renten ge- für die Zulagen währen. Die Rückstellung für die Zulagen auf laufenden Renten dient auf laufenden Renten der Deckung der von der BVK gewährten Zulagen. 2 Die Höhe der Rückstellung für die Zulagen auf laufenden Renten
entspricht dem Deckungskapital für die von der BVK zugesprochenen Zulagen. § 38. 1 Mit dieser Rückstellung wird den versicherungstechni- c. Rückstellung schen Kosten durch die Zunahme der Lebenserwartung bei den Versi- für die Zu- cherten und bei den Rentnerinnen und Rentnern Rechnung getragen. nahme der Le- benserwartung Aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit betragen die Kosten rund 0,5% des Vorsorgekapitals Renten pro Jahr. Für die Ver- sicherten muss bei Umwandlung des Sparguthabens in die Altersrente die Rückstellung bereitgestellt werden können. 2 Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung wird in
Prozenten des Sparguthabens der Versicherten sowie des Vorsorgeka- pitals Renten und der Rückstellung für Zulagen auf laufenden Renten festgelegt. Der Prozentsatz auf dem Vorsorgekapital Renten und der Rückstellung beträgt per 1. Januar 2012 0,0%. Er wird pro Kalender- jahr um 0,5% erhöht. 3 Für die Versicherten wird die Rückstellung auf den Zeitpunkt des
Altersrücktritts hin linear aufgebaut. Im Durchschnitt über alle Versi- cherten kommt auf dem Sparguthaben die Hälfte der Prozentsätze der Rentnerinnen und Rentner zur Anwendung. 4 Beim Vorliegen von neuen versicherungstechnischen Grundlagen
ist wegen der gestiegenen Lebenserwartung von einer Erhöhung des Vorsorgekapitals der Renten und der Rückstellung für Zulagen auf laufenden Renten auszugehen. In diesem Fall wird die Rückstellung für Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst und zur Finanzierung der Erhöhungskosten verwendet. 5 Die Rückstellung auf dem Sparguthaben der Versicherten wird
der Rückstellung für den Umwandlungssatz zugewiesen oder, falls der Umwandlungssatz für die Altersrente an die gestiegene Lebenserwar- tung angepasst und herabgesetzt wird, kompensierend zur Aufwertung des Sparguthabens verwendet.
d. Rückstellung § 39. 1 Mit der Rückstellung für den Umwandlungssatz werden für den Um- die versicherungstechnischen Kosten bei der Umwandlung des Spar- wandlungssatz guthabens in eine Altersrente im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorfi- nanziert. Die Rückstellung wird beginnend im Alter 33 mit 0,0% bis zum Alter 63 linear auf 6,5%–7,0% des Sparguthabens aufgebaut. Im Zeitpunkt des Altersrücktritts wird die Rückstellung zur Deckung der versicherungstechnischen Kosten aufgelöst. 2 Bei der gegenwärtigen Altersverteilung der Versicherten beträgt
die Rückstellung im Total über alle Versicherten 4,5% des Spargutha- bens. Sie wird per 1. Januar 2012 aus der bei den Versicherten frei wer- denden Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung auf den Sollwert aufgestockt. 3 Bei einer Herabsetzung des Umwandlungssatzes für die Alters-
rente kann die Rückstellung ganz oder teilweise aufgelöst und zur Auf- wertung des Sparguthabens verwendet werden. Wertschwan- § 40. Der Regierungsrat ist für die Festlegung der Anlagestrate- kungsreserven gie zuständig. Die jeweils gültige Strategie ist im Anhang I aufgeführt. a. Grundsatz Die gleichzeitig mit der Strategie festzulegende Wertschwankungsre- serve wird mit der Value-at-Risk-Methode berechnet. b. Zielwert der § 41. Der Zielwert der Wertschwankungsreserve wird so festge- Wertschwan- legt, dass mit einer Sicherheit von 98% die BVK bei Einhaltung der kungsreserve gültigen Anlagestrategie und unter Berücksichtigung der Leistungser- bringung nicht in eine Unterdeckung gerät. Der Zielwert der Wert- schwankungsreserve, sowohl betragsmässig wie auch in Prozenten des versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitals einschliesslich Rückstellungen (Vorsorgekapital), wird jährlich im Anhang zur Jah- resrechnung ausgewiesen. c. Leistungs- § 42. 1 Beträgt die effektive Wertschwankungsreserve weniger als verbesserungen 15,1% des Vorsorgekapitals, dürfen keine Leistungsverbesserungen bei unvollstän- dig geäufneter vorgenommen werden. D. h., dass das Sparguthaben höchstens mit Wertschwan- dem technischen Zinssatz, der für die Berechnung des Vorsorgekapi- kungsreserve tals Renten zur Anwendung kommt, verzinst werden darf und dass die Zulagen auf laufenden Renten nicht erhöht werden dürfen. 2 Beträgt die effektive Wertschwankungsreserve 15,1% oder mehr,
so werden zwei Drittel des die Wertschwankungsreserve von 15% übersteigenden Betrages zur Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zu ihrem Zielwert verwendet. Der restliche Betrag kann für Leis- tungsverbesserungen verwendet werden.
H. Loyalitätspflichten
§ 43. Es gelten die Loyalitätsbestimmungen der BVK. Loyalitäts- bestimmungen
Anhang I
Strategische Asset Allokation Strategische Zusammensetzung des Vermögens nach Anlagekategorie (einschliesslichTaktische Bandbreiten)
Anlagekatgorie Strategische Asset Allokation Taktische Bandbreiten* 1. 1.2013 1.5.2013 (ab 1.9. 2013) bis bis 30. 4.2013 31.8.2013 1. 9.2013 untere obere Festverzinslich 41,0% 41,0% 41,0% Liquidität 11,0% 7,0% 2,0% 0,0% 10,0% Hypotheken 4,0% 4,0% 4,0% 2,0% 5,0% Obligationen Fr. 13,0% 15,0% 17,0% 10,0% 21,0% Obligationen FW Developed 12,0% 13,0% 15,0% 8,0% 20,0% Obligationen Emerging Markets 1,0% 2,0% 3,0% 0,0% 5,0% Aktien 30,0% 30,0% 30,0% 25,0% 37,0% Aktien Schweiz 10,0% 9,0% 8,0% 4,0% 12,0% Aktien Welt Developed 16,0% 16,0% 16,0% 11,0% 21,0% Aktien Emerging Markets 4,0% 5,0% 6,0% 3,0% 9,0% Alternative Anlagen 7,0% 7,0% 7,0% Rohstoffe 5,0% 5,0% 5,0% 3,0% 6,0% Private Equity 2,0% 2,0% 2,0% 0,0% 4,0% Immobilien 22,0% 22,0% 22,0% Immobilien Schweiz 19,0% 19,0% 19,0% 15,0% 25,0% Immobilien Ausland 3,0% 3,0% 3,0% 0,0% 4,0% Total 100,0% 100,0% 100,0% Fremdwährungsexposure 23,0% 20,0% 15,0% 10,0% 30,0%
* Die taktischen Bandbreiten der Anlagestrategie 2013–2015 treten nach Beendigung der Übergangsphase per 1. September 2013 in Kraft. Für die Übergangsphase vom 1. Januar 2013 bis 30. August 2013 wird pro Anlagekategorie eine taktische Bandbreite von +/– 5 Prozentpunkten um die jeweilige SAA festgesetzt. Diese Bandbreite gilt für taktische Entscheidungen des IC BVK während der Übergangsphase. Über- oder Unter- schreitungen dieser Bandbreiten in der operativen Umsetzung, die im Zusammenhang der Transition stehen, gelten nicht als Bandbreitenverletzung.
Anhang II
Versicherungstechnische Grundlagen
Für die Berechnung des Vorsorgekapitals Renten und der versiche- rungstechnischen Rückstellungen kommen ab 1. Januar 2012 folgende versicherungstechnischen Grundlagen zur Anwendung (RRB Nr. 693/ 2012): – VZ 2010, Periodentafel für das Jahr 2012 – Technischer Zinssatz: 3,25% (bis 31. 12.2012 4,0%) Das Deckungskapital der anwartschaftlichen Hinterlassenenleis- tungen wird nach der sogenannten kollektiven Methode, unabhängig vom Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners, berechnet.